DKK007
PCGH-Community-Veteran(in)
Die Verbote wurden längst von Karlsruhe zurückgepfiffen, Demonstrationen sind erlaubt. Man muss sich nur an Auflagen halten.
Aber halt nur, wenn es eine legale, angemeldete und dann auch genehmigte Demo ist.
Die gibt es, aber halt mit deutlich unter 100 Teilnehmern und strenger Polizeikontrolle, inklusive Namenslisten.
Das ZDF hatte im Mittagsmagazin einen Autokorso in Berlin begleitet und da gab es ganz strenge Auflagen. Da gab es schon Probleme, weil es inkl. ZDF-Team 24 statt der angemeldeten 20 Teilnehmer waren.
Ich rede von den illegalen Demos mit mehreren hundert Teilnehmern, die entsprechend strafbar sind. Da muss dann auch entsprechend dagegen vorgegangen werden.
Betrifft diese Unterscheidung nicht nur Anfachtsverdachte, also dass die Staatsanwaltschaft nicht aktiv danach suchen muss? Du sprichst hier ja davon unter Verstoß gegen besagte Rechte illegal erstellte Ausnahmen systematisch zu erfassen und polizeilich auszuwerten. Müssen dann nicht auch alle einhergehenden Delikte bearbeitet werden, oder dürfen Polizisten einen Gesetzesbruch sehen, dokumentieren und dann untätig bleiben?Das ist soweit ich weiß kein Offizialdelikt. Da müsste man also selbst Strafantrag stellen, bzw. kommt wohl auf dem zivilrechtlichen Weg da besser.
Sie wird einen selbst bei der Anzeige auf den zivilen Weg bzw. die Privatklage verweisen. Strafanzeige und Strafantrag | th-h.de
https://th-h.de/law/strafanzeige-strafantrag/ schrieb:Exkurs: Privatklagedelikte
Das Gegenstück zu denjenigen Antragsdelikten, bei denen die Staatsanwaltschaft durch Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses die Strafverfolgung auch ohne Strafantrag durchführen kann, stellen die Privatklagedelikte dar. Bei diesen übernimmt die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung nicht immer, sondern nur dann, wenn sie zumindest ein (einfaches) öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erkennen kann. Kann sie das nicht, so wird der Verletzte auf den Weg der Privatklage verwiesen, § 376 StPO. Die Privatklagedelikte finden sich in einer abschließenden Aufzählung, und zwar in der Strafprozessordnung (§ 374 StPO).
Für den Verletzten bedeutet die Verweisung auf den Privatklageweg, dass er sozusagen selbst die Aufgabe des Staatsanwaltes nicht nur übernehmen kann, sondern sogar übernehmen muss und unter anderem auch die Verfahrenskosten vorzuschießen und sie bei einem Freispruch anstelle der Staatskasse zu tragen hat. Die Einzelheiten des Privatklageverfahrens sind in §§ 374 ff. StPO geregelt.
Der § 33 KUG ist im § 374 StPO explizit mit aufgeführt.
§ 33 KunstUrhG - dejure.org
§ 374 StPO Zulässigkeit; Privatklageberechtigte - dejure.org
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