§ 3
Verbot von Ansammlungen von Menschen
(1) [SUP]1[/SUP]Alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen sind untersagt. [SUP]2[/SUP]Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sowie die Zusammenkünfte in Vereinen.
(2) Ausgenommen sind
1. Veranstaltungen des Landtages, der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und Veranstaltungen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen,
2. unvermeidbare Zusammenkünfte, die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten sowie die Wahrnehmung von Prüfungen und Betreuungsleistungen zwingend notwendig sind,
3. Zusammenkünfte im engsten Familienkreis von nicht mehr als fünf Personen zur Begleitung Sterbender und bei Gottesdiensten bis 15 Besucher. [SUP]2[/SUP]Das gilt auch für Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen,
4. die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sofern eine Mund-Nasenbedeckung getragen wird; im Übrigen gilt § 1 Absatz 1 Satz 5,
5. der Besuch von öffentlichen und freien Schulen zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie zur Notbetreuung,
6. Bildungseinrichtungen und Bildungszentren der beruflichen Aus- und Weiterbildung, zur Vorbereitung und Durchführung der Kammerprüfungen für das laufende Ausbildungsjahr,
7. der Besuch von Kindebetreuungseinrichtungen zur Notbetreuung.
(3) Im Einzelfall können Ausnahmegenehmigungen auf Antrag insbesondere für Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom zuständigen Landkreis oder der zuständigen Kreisfreien Stadt erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist