WTF? Seit wann ist die Teilnahme an einer nicht genehmigten Versammlung eine Straftat????
Seitdem die Corona-Schutzverordnungen Ansammlungen und Versammlungen (also auch Demos / Großveranstaltungen) sowie die Teilnahme daran verbieten.
Corona: Gilt ein Versammlungsverbot? - Bussgeldkatalog 2020
Bei den Corona-Demos ohne geglichen Abstand und ohne Mundschutz, sowie der Verleugnung des Corona-Virus ist glasklar von Vorsatz auszugehen.
https://www.bussgeldkatalog.org/corona-versammlungsverbot/ schrieb:
Verstoß: Straftat nach § 74 IfSG
(vorsätzlich zur Ausbreitung einer Krankheit beigetragen, z.B. durch Missachtung des Versammlungsverbots)
Sanktion: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
Das Versammlungsverbot gilt weiterhin.
Gerade ihr in Bayern müsst da aufpassen:
In Bayern
Sanktion: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (bis zu einem Jahr bei Fahrlässigkeit)
Für Berlin:
https://www.rbb24.de/politik/thema/2020/coronavirus/beitraege/berlin-senat-verstoesse-bussgeldkatalog-nrw-abstand-park.html schrieb:
Wer Veranstaltungen, Versammlungen oder Zusammenkünfte von mehr als drei Menschen initiiert oder an ihnen teilnimmt würde dann eine Straftat begehen. Ebenso, wer Schwimmbäder öffnet, Bildungseinrichtungen oder Angebote zur Kindertagespflege.
- Die meisten anderen Verstöße wären Ordnungswidrigkeiten. Für die jedoch im Wiederholungsfalle Geldbußen von bis zu 25.000 Euro aufgerufen werden können. Belangt werden könnten sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen als juristische Personen. Teils sogar beide, wenn durch den Verstoß eine Bereicherung stattgefunden hat.
https://www.rbb24.de/politik/thema/2020/coronavirus/beitraege_neu/2020/04/walpurgisnacht-berlin-demonstrationen-polizei.html schrieb:
Wegen der Corona-Krise sind in Berlin nur [genehmigte] Kundgebungen mit maximal 20 Personen an festen Orten erlaubt. Innensenator Andreas Geisel (SPD) hatte ein konsequentes und schnelles Vorgehen der Polizei gegen nicht genehmigte Demonstrationen angekündigt. Der Infektionsschutz müsse durchgesetzt werden.
Die Teilnahme an nicht genehmigten Demonstrationen sei derzeit eine Straftat.
Für Sachsen:
Sachsen kuendigt Freiheitsstrafen bei Menschenansammlung an | Freie Presse - Sachsen (20.03.2020)
https://www.freiepresse.de/nachrichten/sachsen/sachsen-kuendigt-freiheitsstrafen-bei-menschenansammlung-an-artikel10755036 schrieb:
Das Land habe eine Regelung getroffen, wonach "Ansammlungen von Menschen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden", sagte Kretschmer am Freitag nach der Sitzung des Gemeinsamen Krisenstabs der Staatsregierung. Er sprach von einer "harten Ansage", die aber notwendig sei.
In Sachsen gilt die Grenze von 5 Personen, wobei auch ich nicht genau weiß, ob die Ansammlung ab 5 Personen (>=5) oder bei mehr als 5 Personen (>5) gegeben ist.
Genaueres steht jedoch auch nicht im §3 der Verordnung:
REVOSax Landesrecht Sachsen - Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SaechsCoronaSchVO (Vom 30. April 2020)
Sicherheitshalber sollte man da also von
ab 5 Personen ausgehen.
Das die Verstöße verfolgt werden, zeigen die bisherigen Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren:
Einnahmen durch Corona-Bussgelder fuer Sachsens Kommunen sehr unterschiedlich | MDR.DE
Edit: Die "Allgemeinverfügung des Landkreises Nordsachsen" schafft Klarheit.
PDF schrieb:
2. In der Öffentlichkeit sind Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen [>5] untersagt. Bei einem unbeabsichtigten Zusammentreffen von mehr als 5 Personen ist ein Abstand von 1,5 m zu jeder anderen Person einzuhalten
https://www.landkreis-nordsachsen.de/f-Download-d-file.html?id=3528 (PDF / Download)
https://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/corona-strafen-so-teuer-sind-verstoesse-von-bussgeldern-bis-haftstrafen-a-e8dd44ca-32ed-4772-a493-4df8b2bc4e09 schrieb:
Um diese Verbote durchzusetzen, darf der Staat hart durchgreifen. Das Infektionsschutzgesetz sieht in den Paragraphen 73 bis 75 für Verstöße Geldbußen von bis zu 25.000 Euro vor - und Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren. Wenn sich jemand ansteckt, sind sogar bis zu fünf Jahre Haft möglich.
Wer gegen ein Kontaktverbot oder eine Ausgangssperre verstößt, begeht also im Einzelfall eine Straftat.
Ich hätte eigentlich gedacht, dass das mittlerweile jeder weiß. Die Verordnungen gibt es doch schon seit Wochen.
§ 73 IfSG - Einzelnorm
§ 74 IfSG - Einzelnorm
§ 75 IfSG - Einzelnorm
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wegen systematischer Verletzung der Rechte am eigenen Bild.
Das ist soweit ich weiß kein Offizialdelikt. Da müsste man also selbst Strafantrag stellen, bzw. kommt wohl auf dem zivilrechtlichen Weg da besser.
§ 33 KUG schrieb:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
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Die Gerichte lassen die Maskenpflicht alle bestehen:
VG Hamburg: Eilantrag gegen Maskenpflicht erfolglos | LTO.de
VGH Hessen: Die Maskenpflicht bleibt | LTO.de
BayVGH im Eilverfahren: Maskenpflicht bleibt | LTO.de