Jurist sagt folgendes:
Du erlangst nach allgemeiner Anschauung im Sinne des § 854 BGB (vgl. Palandt - 63. Auflage, § 854 BGB, Rd.Nr. 2) Besitz am Produkt, indem du es aus dem Regal nimmst und in deinen Einkaufswagen legst. Juristisch gesehen trägst du damit nach außen hin erkennbar den Willen, Sachherrschaft und letztlich mittels Zahlung an der Kasse auch Eigentum an besagtem Produkt zu erlangen und wirsd somit zur Anwärter auf Kauf. Zumindest bist du auch unmittelbarer Besitzer des Produktes (-> Sachherrschaft). Der Gewahrsam und Eigentum am gegenständlichen Artikel bleibt bis zum Bezahlen indes beim Ladeninhaber.
Nun kommt der fiese Kunde XY ins Spiel, welcher in verbotener Eigenmacht (vgl. § 858 BGB), weil u.a. ohne erkennbaren oder geäußerten Willen deinerseits bzw. Rechtsgrundlage, das auch von ihm begehrte, zudem letzte Produkt aus dem Einkaufswagen von dir entnimmt und somit zwar zum Besitzer wird, jedoch der Besitz des XY am Produkt nach § 858 Abs. 2 Satz 1 BGB fehlerhaft im Rechtsinne ist und damit der XY eben weder der rechtmäßige Besitzer noch Anwärter auf das Produkt ist.
Vorliegend handelt es sich beim Einkaufswagen nämlich um den sog. "Herrschaftsbereich", so dass u.a. eine Besitzbeeinträchtigung dem XY vorwerfbar ist. Dir wiederum dürfte sich nunmehr der verbotenen Eigenmacht des XY im Sinne des sog. "Selbsthilferechts" (vgl. § 859 BGB) innerhalb bestimmter Grenzen der Rechtsausübung sogar mit Gewalt erwehren (Besitzwehr) oder dem XY den Artikel wieder wegnehmen (Besitzkehr), ferner hat sie neben einem Schadenersatzanspruch nach dem § 823 Abs. 1 oder alternativ §§ 823 Abs. 2 i.V.m. 858 Abs. 1 BGB aus der Verletzung ihres Besitzrechts gegenüber dem XY zudem noch einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gemäß § 861 BGB. Alternativ ist im Einzelfall bei einem vergriffenen Artikel unter Umständen des auch ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB über die Differenz zwischen Angebotspreis (ggf. Sondepreis) und Normalpreis begründet.
Auf Deutsch: Wenn dir jemand gewaltsam was ausm Einkaufswagen klaut kannste ihm legal auf die Schnauze hauen und es zurückholen.

Klar, Verhältnismäßigkeit wahren und so, wegen ner Zewarolle ne Massenschlägerei anfangen ist schwierig nem Richtrer klarzumachen - aber prinzipiell wird alles was in deinem Wagen liegt rechtlich bereits als dein Eigentum betrachtet - das du verteidigen darfst.