Coronavirus: Behandlungsmethoden und Maßnahmen

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Trotzdem soweit wie möglich.
Gleichzeitig sollte man die Organisatoren der Demos in finanzielle Haftung nehmen wenn etwas passiert. Keiner soll sich trauen nochmal so eine dumme ******* zu machen.

Dann können die praktisch finanziell völlig zerstört werden, denn es kann jeder an jeder Demo teilnehmen, das kann ein Organisator gar nicht verhindern.
 
Da muss eben entsprechend mit der Polizei zusammengearbeitet werden, dass diese nur die angemeldeten (und genehmigten) 50 Teilnehmer auf den Platz lässt. Die anderen werden nicht auf den abgegrenzten und mit Abstandsmarkierungen versehenen Demobereich gelassen.
Wenn sich da jemand nicht dran halten will, besteht die Möglichkeit des Platzverweises. Den kann die Polizei auch bei Verstößen gegen die Versammlungsauflagen, also vor allem bei fehlenden Mundschutz aussprechen.
 
Man kann die Konsequenz ziehen und die Demo auch beenden, danach kann man darüber reden wie viel Verantwortung man hat.

Bin dann mal gespannt wie alle ausrasten, wenn dann bei irgendwelchen Demos Rechte sich nicht an die Regeln halten und die dann gänzlich beendet werden.
Da AfD würde sich ergötzen.
 
Da muss eben entsprechend mit der Polizei zusammengearbeitet werden, dass diese nur die angemeldeten (und genehmigten) 50 Teilnehmer auf den Platz lässt. Die anderen werden nicht auf den abgegrenzten und mit Abstandsmarkierungen versehenen Demobereich gelassen.
Wenn sich da jemand nicht dran halten will, besteht die Möglichkeit des Platzverweises. Den kann die Polizei auch bei Verstößen gegen die Versammlungsauflagen, also vor allem bei fehlenden Mundschutz aussprechen.
Soweit ich weiß sind Demos auf öffentlichen Plätzen öffentlich, ergo kann jeder dran teilnehmen, so wie z.B. die MLPD auch an FFF-Demos teilgenommen hat und der Veranstalter da nichts gegen tun konnte.
 
Das ist jetzt aber anders, da die Demos genehmigt werden müssen.

Das Versammlungsrecht ist derzeit eingeschränkt.

IFSG schrieb:
§ 28 Schutzmaßnahmen
(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

(2) Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern durch ärztliches Zeugnis nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist.
(3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend.
 
Demos können immer eingeschränkt werden, auch ohne Corona. Bevor sowas passiert wie bei der Loveparade etc (ja das war keine Demo aber trotzdem)
 
Aber jetzt müssen sie nicht nur angemeldet, sondern auch genehmigt werden. Dabei kann das Gericht auch die beantragte Teilnehmeranzahl auf ein angemesseneres Maß zurechtstutzen, oder weitere Auflagen erteilen.

Die Loveparade fällt nicht unter die Versammlungsfreiheit, da es eine kommerzielle Veranstaltung war.
 
Aber für mangelnde Sicherheitsvorkehrungen bei einer großen Menschenmenge.

Du faselst hier von rechtlichen Unterschieden obwohl es überhaupt nicht darum ging.
 
Es muss halt gegen diese illegalen Demos vorgegangen werden. Das ist aber keine neue Forderung.

Es gibt mehr als genug genehmigte Demos, die erst illegal werden, wenn sie ihre Teilnehmerzahl sprengen. In dem Moment wäre es aber Sache der Polizei, die Veranstaltung aufzulösen und die ist zuletzt sogar schon daran gescheitert, den Zugang zu kontrollieren. Es mach epidemologisch halt auch keinen Sinn, eine Absperrungskette zwischen einem Demo-Ort und einer Masse von Menschen aufzubauen. Dann sind die halt nicht auf der Demo, aber genauso zusammengedrängelt und zusätzlich werden noch die Beamten gefährdet. Es existiert schlichtweg kein Konzept, wie man tausenden Menschen daran hindern soll, friedlich gegen Regeln zu verstoßen. Bislang war das nie ein Thema, weil es praktisch keine Regeln gab, gegen die man friedlich verstoßen hätte können und Gewalttäter sind viel seltener und rechtfertigen den Einsatz harter Mittel. Aber gegen Leute, die einfach nur in der Öffentlichkeit ihre Meinung kundtun wollen, ist ein Rechtsstaat ziemlich machtlos. Erst recht wenn er sie NICHT Einkesseln und zusammendrängen will. Da müsstest du doppelt so viele Polizisten wie Demonstranten herankarren (und jeden einzelnen in ABC-Schutz stecken), damit sie jeden Verstoßenden einzeln wegtragen können.


Du kannst es drehen und wenden wie du willst, ein Problem habe ich trotzdem nicht.

Noch nicht. Aber solltest du infiziert sein und solltest jemanden anstecken und sollte der daran sterben, dann bist du in einem Bundesland, in dem die Quarantäne vorgeschrieben war, wegen Totschlag dran. Sind viele "solltest" in dem Satz, aber ob man für die eigene "ich weiß es besser als die Wissenschaft" den Tod eines anderen, eine mehrjährige Haftstrafe und das daraus resultierende Ende des eigenen wirtschaftlichen und sozialen Lebens riskieren sollte :ka:


[/FONT]Edit2: Zwei Wege im Kontrast.

Neuseeland hatte eine harte Ausgangssperre und ist nun offiziell Coronafrei. In Schweden steigen durch den lockeren Umgang die Zahlen weiter.

Neuseeland ist, genau wie Taiwan und faktisch auch Südkorea eine Insel. Nur mit weitaus weniger Reiseverkehr, selbst ohne die harten Sperren, die sie eingerichtet haben. Mit Schweden kannst du das nicht vergleichen :rollen.


Mal etwas zum Nachdenken:

Sars-CoV-2: Vielleicht wird es keinen Corona-Impfstoff geben...

Da steht nichts besorgniseregendes drin, was man nicht auch über jeden anderen Virus sagen könnte, oder? Alles nur "wäre möglich" und "gibt aber keine konkreten Hinweise, im Gegenteil". Aber wieso so eine reißerische Überschrift? Da hat sich Spektrum wirklich verdammt weit herabgelassen.
 
Es gibt mehr als genug genehmigte Demos, die erst illegal werden, wenn sie ihre Teilnehmerzahl sprengen. In dem Moment wäre es aber Sache der Polizei, die Veranstaltung aufzulösen und die ist zuletzt sogar schon daran gescheitert, den Zugang zu kontrollieren. Es mach epidemologisch halt auch keinen Sinn, eine Absperrungskette zwischen einem Demo-Ort und einer Masse von Menschen aufzubauen. Dann sind die halt nicht auf der Demo, aber genauso zusammengedrängelt und zusätzlich werden noch die Beamten gefährdet. Es existiert schlichtweg kein Konzept, wie man tausenden Menschen daran hindern soll, friedlich gegen Regeln zu verstoßen. Bislang war das nie ein Thema, weil es praktisch keine Regeln gab, gegen die man friedlich verstoßen hätte können und Gewalttäter sind viel seltener und rechtfertigen den Einsatz harter Mittel. Aber gegen Leute, die einfach nur in der Öffentlichkeit ihre Meinung kundtun wollen, ist ein Rechtsstaat ziemlich machtlos. Erst recht wenn er sie NICHT Einkesseln und zusammendrängen will. Da müsstest du doppelt so viele Polizisten wie Demonstranten herankarren (und jeden einzelnen in ABC-Schutz stecken), damit sie jeden Verstoßenden einzeln wegtragen können.

Es ist aber möglich.
Corona-Proteste in Berlin und Brandenburg: Polizei löst Demo auf Reichstagswiese auf | rbb24

Die Polizei sperrte dafür einen Bereich ab und wies darauf hin, dass nicht mehr als 50 Teilnehmer erlaubt seien. Als diese Zahl überschritten wurde, räumte die Polizei das Gelände.

Edit:
Mehr Tests
Corona-Verordnung: Weg frei fuer wesentlich mehr Tests | tagesschau.de
 
Zuletzt bearbeitet:
Das ist jetzt aber anders, da die Demos genehmigt werden müssen.

Noe.

Demos muessen nach den jeweils lokal geltenden Gesetzen vom Veranstalter angemeldet werden (nicht neu); der von Dir zitierte Passus aus dem Infektionsschutzgesetz gibt den zustaendigen Behoerden lediglich einen neuen Versagungsgrund an die Hand - wenn naemlich die Voraussetzungen aus Satz 1 erfuellt sind. Also wenn es Anhaltspunkte fuer eine konkrete Ansteckungsgefahr gibt. Das wird regelmaessig nicht belegbar sein, weshalb das Bundesverfassungsgericht pauschale Demonstrationsverbote ja auch schon kassiert und die Auslegung dieses Gesetzes auf den Erlass von Auflagen zur Risikominimierung gestutzt hat.

Genehmigt werden muessen Demonstrationen in Moskau oder Hongkong.
 
Das ist falsch.

Es muss aktuell eine Demo genehmigt werden. Teilweise machen das - nach einer Ablehnung und Klage gegen diese - die Gerichte, teilweise aber auch nicht.

https://www.rbb24.de/politik/thema/2020/coronavirus/beitraege_neu/2020/04/demonstration-recht-polizei-mai-kundgebung-corona-verordnung.html schrieb:
Diese Regeln gelten für Berlin
Am 6. Mai hat der Berliner Senat Lockerungen der Eindämmungsmaßnahmen beschlossen.

Demnach dürfen vom 9. Mai an Versammlungen im Freien mit bis zu 50 Teilnehmern stattfinden. Allerdings haben Demonstrationen an einem festen Ort stattzufinden und dürfen nicht durch die Stadt ziehen - es sei denn, es werden Fahrzeuge genutzt. In jedem Fall müssen Mindestabstand und Hygieneregeln eingehalten werden. Demonstrationen mit Autos, Motorrädern und Fahrrädern mit bis zu 50 Teilnehmern sind bereits ab dem 8. Mai wieder möglich.

Ab 18. Mai sind zudem Versammlungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig, sofern die Räumlichkeiten die Einhaltung der Abstandsregel ermöglichen.

Ab 25. Mai sind dann öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 100 Personen gestattet.

Wo müssen Demonstrationen beantragt werden?

Versammlungen müssen bei der zuständigen Versammlungsbehörde, also bei der Polizei, beantragt werden. Diese beteiligt das Gesundheitsamt an der Entscheidung, ob der Antrag genehmigt oder abgelehnt wird. Das Gesundheitsamt übernimmt die infektionsschutzrechtliche Beurteilung und übermittelt sein Urteil an die Versammlungsbehörde. Ob eine Kundgebung infektionsschutzrechtlich vertretbar ist oder nicht, diese Entscheidung obliegt dem jeweiligen Gesundheitsamt.



Was passiert, wenn die Demonstration genehmigt wurde, die Auflagen von den Demonstranten aber nicht eigehalten werden?

Die Polizei Berlin weist darauf hin, dass die Auflagen unbedingt einzuhalten sind. Bei Missachtung drohen Ordnungswidrigkeiten- beziehungsweise Strafanzeigen.


Diese Regeln gelten für Brandenburg


Auch Brandenburg hat am 6. Mai verschiedene Lockerungen bei den Corona-Beschränkungen angekündigt - Versammlungen und Demonstrationen wurden dabei aber nicht erwähnt.

Demnach gilt weiterhin die am 24. April geänderte Fassung der Corona-Verordnung, wonach Versammlungen mit bis zu 50 Teilnehmern nur "im besonders begründeten Einzelfall" gestattet sind.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das ist falsch.

Es muss aktuell eine Demo genehmigt werden.

Hast Du fuer diese Behauptung auch eine echte Quelle? Denn selbst Dein Link zum rbb gibt das nicht her und die Berliner Versammlungsbehoerde selbst spricht richtigerweise von Anmeldung. Auch in der Zehnten Verordnung zur Aenderung der SARS-Cov-2-Eindaemmungsmassnahmenverordnung ist unter §4b ausdruecklich von "zulaessig" die Rede. Und auch am Bundesverfassungsgericht muss die Genehmigungspflichtigkeit von Demonstrationen vorbei gegangen sein ("... ist der Antragsteller berechtigt, die von ihm angemeldete Versammlung durchzufuehren.").

Egal, wo ich suche, ich kann nirgends eine "Genehmigungspflicht" finden.

Teilweise machen das - nach einer Ablehnung und Klage gegen diese - die Gerichte, teilweise aber auch nicht.

Ich uebersetze das mal: teilweise heben Gerichte die Untersagungen der Behoerden oder Vorinstanzen auf. Da koennte man ja glatt auf die Idee kommen, sie seien unrechtmaessig erfolgt ... ?

Ich mag jetzt hier kein Aktenzeichenquartett spielen und verspuere auch wenig Lust, die Verordnungen jedes Bundeslandes zu lesen. Generell gilt hierzulande bis zum Beweis des Gegenteiles oder einer Koalition aus NSAfD und FDP unter Kemmerich aber: Demonstrationen sind anzumelden und koennen untersagt werden, wenn es dafuer Rechtsgruende gibt. Ich halte es auch fuer irgendetwas zwischen unklug und shicegefaehrlich, an diesem Grundsatz zu ruetteln. Bestenfalls geht die Zustimmung der Bevoelkerung zu Eindaemmungsmassnahmen in den freien Fall ueber und schlimmstenfalls munitionieren wir solche Leute, die die Grundrechte lieber heute als morgen gleich ganz abschaffen wollen.
 
Wenn der Infektionsschutz es nötig macht, können mit dem IFSG Grundrechte eingeschränkt werden.

BVerfG sieht Zuständigkeit bei Verwaltungsgerichten | LTO.de


Wird wohl länger nichts mit "Normalität".

Mail schrieb:
Liebe Studentinnen und Studenten,

in wenigen Wochen ist die Lehrveranstaltungszeit im Sommersemester zu Ende. Wir haben im März kurzfristig ein „digitales Semester“ ausrufen müssen, das wir mit eindrucksvollem Engagement aller gut meistern. Die wenigen Präsenzelemente seit Mitte Mai sind ein kleiner Schritt in Richtung einer „neuen Normalität“ im akademischen Alltag unserer Hochschule.

Zum Vorlesungsbeginn im Wintersemester erwarten wir Sie in Präsenz zurück. Wenn es zu keiner zweiten Infektionswelle und entsprechenden Maßnahmen kommt, dann wird der Campus der Hochschule im Herbst nicht mehr nahezu menschenleer sein. Dennoch werden wir nicht zu alten Formen zurückkehren können. Solange weder weite Teile der Bevölkerung einen Impfschutz haben, noch wirkungsvolle Medikamente auf dem Markt sind, gilt es, sich weiter auf die Pandemie-Situation einzustellen.
Es besteht mit Blick auf das Studienjahr 2020/21 weitgehend Einigkeit in der deutschen Hochschullandschaft, dass wir noch mindestens mit zwei besonderen Semestern rechnen müssen.

Edit.
Anscheinend spielt die Blutgruppe bei der schwere des Verlaufes eine Rolle:
COVID-19: Menschen mit Blutgruppe A sind anscheinend besonders gefaehrdet | WEB.DE
 
Zuletzt bearbeitet:
... wobei der Link jetzt mal so gar nicht zur Frage passt, jede Grundrechtseinschraenkung verhaeltnismaessig sein muss und Du den Beleg fuer Deine Behauptung ("Es muss aktuell eine Demo genehmigt werden.") immer noch schuldig bist.
 
z.B. Dresden erteilt Pegida Sondergenehmigung fuer Demo - WELT

Nach der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sind Ansammlungen untersagt, allerdings können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

Zum Nachlesen:
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Allgemeinverfuegung-Veranstaltungen-2020-03-20.pdf

Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowiesonstige Ansammlungen, bei denen es zu einer Begegnung von Menschen kommt, sowie Versammlungen
unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden sind untersagt. Badeanstalten sind zu schließen.
Ausgenommen sind:
a) Veranstaltungen der Sächsischen Staatsregierung,
der Ministerien des Freistaats Sachsen, des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs, der Gerichte und
der Staatsanwaltschaften des Freistaats Sachsen,
der Behörden des Freistaats Sachsen, anderer
Hoheitsträger (insbesondere Behörden des Bundes) sowie anderer Stellen oder Einrichtungen, die
öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.
b) Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichrechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung
der Bevölkerung oder der Gesundheitsfürsorge der
Bevölkerung dienen.
c) Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich (wie etwa Hochzeiten, Trauerfeiern und vergleichbare Veranstaltungen), wenn sie die Zahl von
50 Teilnehmenden nicht überschreiten.
Die Möglichkeit zum Erlass von Maßnahmen nach dem
Infektionsschutzgesetz durch die zuständige Behörde
bleibt unberührt.
Es wird im Übrigen aus Gründen des Infektionsschutzes empfohlen, private Veranstaltungen zu verschieben
oder abzusagen.
Der Betrieb und der Besuch von Einzelhandelsstätten
gelten nicht als Veranstaltungen im Sinne dieser Allgemeinverfügung.

Zu Ziffer 1:
Aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnisse,
insbesondere der stark zunehmenden Ausbreitung von
SARS-CoV-2, ist nunmehr grundsätzlich auch in den Fällen von Veranstaltungen und Versammlungen unter 1 000
erwarteten Teilnehmenden davon auszugehen, dass keine
Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich
effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind, als die Veranstaltung oder Versammlung nicht durchzuführen. Von dem
Veranstaltungsverbot ausgenommen sind notwendige Veranstaltungen der Sächsischen Staatsregierung, der Ministerien des Freistaats Sachsen, des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs, der Gerichte und der Staatsanwaltschaften des
Freistaats Sachsen, der Behörden des Freistaats Sachsen
(einschließlich Polizei und Feuerwehr), anderer Hoheitsträger (insbesondere Behörden des Bundes) sowie anderer
Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Ferner sind solche Veranstaltungen von
dem Verbot ausgenommen, die der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung der Bevölkerung
oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen. Zur
Wahrung der Verhältnismäßigkeit können private, familiäre
Veranstaltungen bis zu einer Zahl von 50 Teilnehmenden
stattfinden. Die Möglichkeit zum Erlass von ergänzenden
Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz durch die zuständige Behörde bleibt unberührt. Im Sinne einer Klarstellung werden Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG (vgl.
§ 28 Absatz 1 Satz 3 IfSG) in Ziffer 1 der Verfügung explizit
erwähnt.
 
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