DKK007
PCGH-Community-Veteran(in)
Ja ist sie. Außerdem ist das egal:
Und dann schaut man sich mal das an:
Corona-Massnahmen: "Reichsbuerger" drohen Virologen | tagesschau.de
Jeder der da jetzt die Beschränkungen in Frage stellt, oder sogar zum Verstoß (und damit Straftaten) aufruft, stellt sich mit denen auf eine Stufe.
https://de.wikipedia.org/wiki/Ausgangssperre#Leitlinien_vom_22._M%C3%A4rz schrieb:Der Chaosgedanke lasse zu, dass Maßnahmen vorübergehend sogar auf eine rechtswidrige Rechtsgrundlage gestützt würden, wenn andernfalls die Gefahr drohte, dass ein Zustand einträte, der sich von der verfassungsmäßigen Ordnung nur weiter entfernte.[38][39] Dem Gesetzgeber sei aufgegeben, bei langfristiger Anwendung derartiger Maßnahmen ein Gesetz zu erlassen, das die Maßnahmen detaillierter regelt.[37]
Und dann schaut man sich mal das an:
Corona-Massnahmen: "Reichsbuerger" drohen Virologen | tagesschau.de
Jeder der da jetzt die Beschränkungen in Frage stellt, oder sogar zum Verstoß (und damit Straftaten) aufruft, stellt sich mit denen auf eine Stufe.
https://dejure.org/gesetze/StGB/111.html schrieb:§ 111(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
https://dejure.org/gesetze/StGB/26.html schrieb:§ 26Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
Anstiftung


