DKK007
PCGH-Community-Veteran(in)
Gerade solche Gegenden werden doch sicherlich auch überprüft werden.
Unwahrscheinlich wenn der Wald nicht an der Grenze liegt.
Gerade solche Gegenden werden doch sicherlich auch überprüft werden.
Doch, die Leute treffen sich dann mit den Autofahrern in Edeka, Rewe, Aldi etc. zur CoronapartyIm Autoland Deutschland?
Wenn Schulfrei ist?
Nein, definitiv nicht.

Die Maßnahme ist genauso unsinnig wie ab 500 oder 1000. Wer kontrolliert, dass die 6te Person nicht hinzukommt oder die 7te? Wie soll man das anstellen? Gibt es einen allwissenden Counter?Ein Versammlungsverbot für mehr als 5 wie in Österreich passt doch. Eine Ausgangssperre ist extrem überzogen. Ich möchte weiterhin mit dem MTB durch den Wald fahren oder Spaziergänge vor dem Schlafen durchführen.
Aber egal macht was ihr wollt. Evtl. hast du ein großes Haus. Ich hab ne 35m^2 Einzimmerwohung, die aus Platzmangel zu 75% vollgestellt ist. Richtig am Stück bewegen kaum möglich. Bewegung ist für mich Grundbedürfnis und keine Spassveranstaltung.
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__30.html schrieb:Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
§ 30 Quarantäne
(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.
(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.
(5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.
(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Verfügung stehen.
(7) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten.
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__74.html schrieb:§ 74 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet.
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__73.html schrieb:§ 73 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 50a Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 2, Polioviren oder dort genanntes Material besitzt.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6 oder 7 oder § 15 Absatz 1 oder 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
4.
entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5.
entgegen § 15a Absatz 3 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 51 Satz 2 ein Grundstück, einen Raum, eine Anlage, eine Einrichtung, ein Verkehrsmittel oder einen sonstigen Gegenstand nicht zugänglich macht,
6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 25 Absatz 4 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, oder § 34 Abs. 8 oder 9 zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 ein Mittel oder ein Verfahren anwendet,
[...]
11.
entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung nicht gestattet,
11a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt,
12.
entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, Zutritt nicht gestattet,
13.
entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 49 Absatz 1 Satz 1, § 50 Satz 1 oder 2 oder § 50a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
14.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Abs. 3, eine dort genannte Tätigkeit ausübt, einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,
15.
ohne Zustimmung nach § 34 Abs. 2 einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,
16.
entgegen § 34 Abs. 4 für die Einhaltung der dort genannten Verpflichtungen nicht sorgt,
16a.
entgegen § 34 Absatz 5 Satz 1 oder § 43 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
17.
entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 36 Absatz 3a das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
17a.
entgegen § 34 Absatz 10a Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
18.
entgegen § 35 Satz 1 oder § 43 Abs. 4 Satz 1 eine Belehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
19.
entgegen § 36 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 3, Absatz 6 Satz 2 erster Halbsatz oder Absatz 7 Satz 2 erster Halbsatz eine Untersuchung nicht duldet,
20.
entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7, eine Person beschäftigt,
[...]
22.
einer vollziehbaren Auflage nach § 47 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
22a.
entgegen § 50a Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 1, Polioviren oder dort genanntes Material nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,
23.
entgegen § 51 Satz 2 ein Buch oder eine sonstige Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Einsicht nicht gewährt oder eine Prüfung nicht duldet oder
24.
einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, § 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder § 53 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__32.html schrieb:§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen
Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden.
Wäre auch ne Option, dürfte ja keinen Stören, weil keiner auf der Straße.
@Lotto:
Okay, in Österreich habe ich natürlich k.a., vermute aber da wirds ein analoges Gesetz zu unserem Infektionsschutzgesetz geben.
Das Grundproblem willst du weiterhin nicht verstehen: Es geht nicht um dich, sondern um alle. Hier das Wort "Gerechtigkeitsempfinden" zu verwenden ist...nunja, wie ich schon sagte...lassen wir das.


Ich bin genauso wie du, ich gehe sogar laufen. Ohne ab und zu laufen zu können, fühlt sich der Homo Sapiens in mir richtig schlapp. Ich kann gegebenfalls mit dem Hund meiner Nachbarin "Gassi gehen"Also für mich wäre schon ein Tag ohne draußen sein zu dürfen reinste Folter. Theater, Kino, Sauna, Reataurant und Museum sind verzichtbar, aber ohne Natur werde ich wahnsinnig und unentspannt.
Habe eben übrigens ein Wildschwein gesehen. Das sind die schönen Momente im Leben.
So lange musst du dich in der Natur aufhalten, um zu entspannen - WELT
Man verzeihe mir, dass ich einen Artikel verlinke, der solch eine dänliche Überschrift hat. Der Inhalt ist dennoch interessant.


Außerdem muss der Hund ja auch raus oder soll man den in die Wohnung kacken lassen?Ein Versammlungsverbot für mehr als 5 wie in Österreich passt doch. Eine Ausgangssperre ist extrem überzogen. Ich möchte weiterhin mit dem MTB durch den Wald fahren oder Spaziergänge vor dem Schlafen durchführen.

Und jetzt nochmal: was ist das Ziel einer Ausgangsperre? Richtig: menschlichen Kontakt zu vermeiden. Aber du findest es dann ok das Leute mit Hund stundenlang raus dürfen nur weil sie nen Hund haben? Also quasi nen Blanko-Check um sich nicht an die Sperre zu halten. Die Menschen fassen ihre Hunde an, die Hunde spielen miteinander (auch wenn die Herrchen auseinanderstehen), zack Kontakt, und zwar mehr als wenn ich alleine durch den Wald gehe!
Wahrscheinlich hast selbst nen Hund...
Die Personaldecke der Polizei ist dünn und wird aufgrund von Infekten sicherlich nicht stärker. Unsere Freunde und Helfer werden daher sicherlich Besseres und Wichtigeres zu tun haben, als systematisch während einer Ausgangssperre exzessive Gassigeher und renitente Jogger zu kontrollieren oder penibel zu zählen, ob irgendwo tatsächlich maximal fünf oder nicht vielleicht doch sechs Leute zusammen stehen.
Da wird wohl eher nach offenkundig größeren Zusammenrottungen (z.B. den hier bereits vermuteten "Corona-Parties") und nach Leuten geschaut, welche die derzeitige Situation ausnutzen möchten, um ihre arbiträre Vorstellung von Gütergemeinschaft umzusetzen. Außerdem muss der Schwarzmarkt für Atemmasken und Klopapier im Auge behalten werden.
Ja genau, falls es dazu kommt...Im Fall der Fälle wird dann halt die Bundeswehr mit eingesetzt.
Ja, werden, offen ist nur wann ...Wir werden alle draufgehen!!
Ja genau, falls es dazu kommt...
https://www.mdr.de/nachrichten/panorama/ticker-corona-virus-montag-sechzehnter-maerz-100.html schrieb:22:36 Uhr | Frankreich - 100.000 Polizisten sollen Ausgangssperre durchsetzen
Frankreich will 100.000 Polizisten mobilisieren, um die weitgehende Ausgangssperre im Land durchzusetzen. Das teilt das Innenministerium mit.
Die Personaldecke der Polizei ist dünn und wird aufgrund von Infekten sicherlich nicht stärker. Unsere Freunde und Helfer werden daher sicherlich Besseres und Wichtigeres zu tun haben, als systematisch während einer Ausgangssperre exzessive Gassigeher und renitente Jogger zu kontrollieren oder penibel zu zählen, ob irgendwo tatsächlich maximal fünf oder nicht vielleicht doch sechs Leute zusammen stehen.
Da wird wohl eher nach offenkundig größeren Zusammenrottungen (z.B. den hier bereits vermuteten "Corona-Parties") und nach Leuten geschaut, welche die derzeitige Situation ausnutzen möchten, um ihre arbiträre Vorstellung von Gütergemeinschaft umzusetzen. Außerdem muss der Schwarzmarkt für Atemmasken und Klopapier im Auge behalten werden.