DaStash
PCGH-Community-Veteran(in)
"Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich unbefristet, was nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004[11] im Einklang mit der Verfassung steht."Lies bis zu Ende und nicht nur die erste Zeile. Da steht auch:
"Mindestens jedes Jahr, beginnend mit dem ersten Tag der Unterbringung, muss geprüft werden, ob weiterhin die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte außerhalb des Vollzugs rechtswidrige Taten begehen wird (§ 67e Abs. 2 StGB). Wird dies verneint, dann wird die weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und es tritt Führungsaufsicht (maximal fünf Jahre) ein"
Du hast geschrieben: "Ohne Aussicht auf Entlassung".
Noch so einer. Siehe oben!
Gleicher Artikel einfach mal richtig lesen.
MfG
Nicht ganz richtig, grundsätzlich gilt die Sicherungsverwahrung unbefristet kann aber nach jährlicher Prüfung entfristet werden, was bei Nichtresozialisierbarkeit nicht der Fall sein dürfte.Da steht "Unbefristet". Wenn er als nicht resozialisierbar eingestuft wird, kann das immer weiter verlängert werden.
Aber vielleicht bekommt er erst im normalen Strafvollzug 15 Jahre und dann Sicherheitsverwahrung.
MfG
