Darf man mit versteckter Kamera filmen? Würde ich machen
Hier mal ein Auszug aus WIKI:
Prinzipiell ist das Arrangieren und Filmen von lustigen Situationen erlaubt. Im jeweils geltenden Rechtsraum sind aber bestimmte Typen von Situationen nicht erlaubt oder nicht erwünscht. Zudem sind jeweils bestimmte Situationen nicht möglich, die juristische Bestimmungen tangieren, darunter
Grober Unfug oder solche, die ethischen und religiösen Werten widersprechen. Jedes Land hat hier eigene Bestimmungen, die auch zwischen der Anfertigung der Clips und ihrer Sendung unterscheiden.
In Deutschland ist es aus rechtlichen Gründen untersagt, Personen in potentiell gefährliche, vorgetäuscht gefährliche oder ehrverletzende Situationen zu bringen, selbst wenn diese nachträglich der Videoaufnahme zustimmen. Nicht verboten, aber unerwünscht sind zum Beispiel tief schockierende Situationen oder die fingierte Konfrontation mit makaberen Gegenständen. Bis etwa Ende der 1980er Jahre wurde achtloser Umgang mit Nahrungsmitteln (Schmierereien, Zerstörung) allgemein nicht toleriert. Diese Situationsmerkmale stellen in asiatischen Produktionen aber einen größeren Teil der angefertigten Clips. Auch die
Ehrverletzung spielt außerhalb von Deutschland eine größere Rolle bei der Versteckten Kamera.
Außerdem kommt noch hinzu:
Eine Veröffentlichung von heimlich gemachten Aufzeichnungen ohne Zustimmung der Betroffenen verstößt in Deutschland gegen das
Persönlichkeitsrecht und ist unzulässig.
[2] Zwar kann im konkreten Einzelfall das Informationsinteresse der Allgemeinheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durchaus überwiegen, wenn beispielsweise „die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich zieht“.
[3]
In Fällen, in denen die Aufnahmen nicht in der Öffentlichkeit gemacht werden, kann bereits das Anfertigen nach § 201 und 201a StGB strafbar sein. Sofern die Opfer in eine komische oder peinliche Situation gebracht werden, kann auch dies bereits eine unzulässige Persönlichkeitsrechtsverletzung bis hin zu einer nach § 185 StGB strafbaren Beleidigung sein.