Firebird08
PC-Selbstbauer(in)
Aber mal losgelöst von der versteckten Kamera, kann man durchaus darüber nachdenken ob es sich bei dem vom TE gezeigten PC von Plus um Wucher handelt.
Denn § 138 Abs. 2 BGB besagt:
Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
In diesem Zusammenhang wäre es gut zu wissen welche Teile, die nicht näher bezeichnet sind, verbaut wurden... Könnte man den PC auch für die Hälfte erwerben, ohne jetzt nen EK zu bekommen, wird die Sache interessant.
Klar ist, dass jeder Händler irgendwie etwas vom Kuchen abhaben möchte. Das wird ja auch gebilligt. Ist aber das Missverhältnis zu groß, könnte jemand, wenn er den PC erwirbt, ganz einfach vom Vertrag zurücktreten.
Soviel zur zivilrechtlichen Seite.
Natürlich ist solch ein Verhalten auch unter Strafe gestellt:
§ 291 (StGB)
(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten 1.für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
2.für die Gewährung eines Kredits,
3.für eine sonstige Leistung oder
4.für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
2.die Tat gewerbsmäßig begeht,
3.sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt.
Denn § 138 Abs. 2 BGB besagt:
Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
In diesem Zusammenhang wäre es gut zu wissen welche Teile, die nicht näher bezeichnet sind, verbaut wurden... Könnte man den PC auch für die Hälfte erwerben, ohne jetzt nen EK zu bekommen, wird die Sache interessant.
Klar ist, dass jeder Händler irgendwie etwas vom Kuchen abhaben möchte. Das wird ja auch gebilligt. Ist aber das Missverhältnis zu groß, könnte jemand, wenn er den PC erwirbt, ganz einfach vom Vertrag zurücktreten.
Soviel zur zivilrechtlichen Seite.
Natürlich ist solch ein Verhalten auch unter Strafe gestellt:
§ 291 (StGB)
(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten 1.für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
2.für die Gewährung eines Kredits,
3.für eine sonstige Leistung oder
4.für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
2.die Tat gewerbsmäßig begeht,
3.sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt.
Zuletzt bearbeitet:
Wäre schön, nachweisen kann man denen aber leider gar nichts. Die sind doch schon so schlau, dass man sich bei Abzocke lieber bedeckt hält 





