Moin die Herren,
Ich habe mir mal den Inhalt der verlinkten Webseite genauer angesehen. Ich finde es immer wieder interessant zu sehen, wenn Blogger keine Ahnung von der Rechtslage haben, dass automatisch eine "Grauzone" angenommen wird.
Aber sei's drum.
Strafbar ist die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen nicht, soweit sie zum eigenen privaten Gebrauch geschieht. Anders sieht das bei der zivilrechtlichen Schiene aus. Es drohen durchaus Unterlassungs- und Schadensersatzklagen (letztere unwahrscheinlich, weil Schadenshöhe nicht ermittelt werden kann), §97, 98 UrhG. Das gilt auch, wenn dies zur Fehlerkorrektur geschieht. Das UrhG schweigt sich in Bezug auf Filme und Musik aus (anders bei Computerprogrammen!), doch geht die herrschende Meinung davon aus, dass dennoch eine Umgehungshandlung vorliegt [Schricker/Loewenheim, Kommentar Urheberrecht, 4. Auflage, §95a Rn. 11]. Der Fall wurde für die Fehlerkorrektur einer Audio-CD besprochen, ist aber grundsätzlich mit der Fehlerkorrektur der Blu-ray vergleichbar.
Ein Selbstvornahmerecht, also das Entfernen des Fehlers durch einen selbst ist absolut ungeklärt. Das heißt aber nicht automatisch, dass eins besteht. Es empfiehlt sich den Rechteinhaber über den Fehler in Kenntnis zu setzen und den Kaufnachweis beizufügen (Rechnung). Sagt der Rechteinhaber ja zum Umgehen, habt ihr kein Problem. Sagt er nein, kann es aber selbst nicht entfernen, dürfte ein Selbstvornahmerecht eher in Betracht kommen.
Ist die Blu-ray neu, kann das ein Sach-, bzw. Rechtemangel sein. Ihr könnt die Blu-ray dann beim Händler zurückgeben (bis zu zwei Jahre nach dem Kauf). Die Frage nach der Beweislastumkehr wird sich hier nicht stellen, da der Kopierschutz garantiert schon von Anfang an auf der Blu-ray war.
Fazit: Einzelfallabhängig, aber keine Grauzone. Ich habe den Link weiter oben entfernt. Hier kann weiter diskutiert werden, aber mit der gebotenen Rücksicht auf den Einzelfall. Dem TE empfehle ich in Kontakt mit dem Rechteinhaber zu treten und NICHT selbst Hand anzulegen.