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BVerfG zur Meinungsäußerung: Die Grenze des Sagbaren | LTO.de
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-beschluss-1-bvr-2459-19-grundrechte-meinungsfreiheit-beleidigung-grenze/ schrieb:Schutz der Menschenwürde und abwägungsfreie Schmähungen
Grundsätzlich bedarf es einer Güterabwägung, die der Bedeutung der Meinungsfreiheit gerecht wird. "Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf", so das BVerfG in der Entscheidung 1 BvR 362/18. Das aber ist hinlänglich bekannt.
Weiter entschieden die Richter in Karlsruhe: "Da die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig ist, muss die Meinungsfreiheit stets zurücktreten, wenn eine Äußerung die Menschenwürde eines anderen verletzt". Menschenwürdeverletzungen – beispielsweise verbreitete Metaphern, bestimmte Menschen oder Gruppen als Abfall zu entsorgen – sind hiernach – so die Kammer überzeugend – materiell nie rechtmäßig (namentlich auch keiner Abwägung zugänglich). Ein erkennendes Fachgericht muss aber erhöhte Sorgfalt walten lassen, eine solche Würdeverletzung zu begründen.
Der Schutz der Menschenwürde ist nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur eine Rechtfertigung von Sanktionen. Er ist auch ein positiver Auftrag an die Strafrechtspflege, staatliche Zwangsmittel aktiv einzusetzen und sich vor die Opfer würdeverletzender Angriffe zu stellen.
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