Der arabisch-islamische Rechtsbegriff
Kāfir (
arabisch كافر
kāfir; plural كفّار
kuffār) bezeichnet „Ungläubige“ oder „Gottesleugner“. Kafir leitet sich ab von der Wortwurzel kfr. Diese Wortwurzel kommt im Koran ca. 500 Mal vor und dient dort der Bezeichnung der Gegner Mohammeds als
kuffār („Ungläubige“) oder als
alladhīna kafarū („die ungläubig sind“). Kafara bedeutete im Altarabischen ursprünglich „undankbar sein“ (vgl.
Kufr). Konkret ist das Ungläubigsein in Bezug auf islamische Glaubensinhalte gemeint.
Im islamischen Recht werden drei Arten von
Kuffār unterschieden:
- Dhimmis, die mit eingeschränkten Rechten unter islamischer Herrschaft leben.
- Ḥarbīs, die ohne Rechte, auch ohne Recht auf Leben, außerhalb des islamischen Herrschaftsgebiets leben.
- Musta'mins, denen durch einen zeitweiligen Schutzvertrag (Amān) ähnliche Rechte gewährt werden wie den Dhimmis, damit sie das islamische Herrschaftsgebiet betreten können. Der Status des Musta'min ist immer zeitlich begrenzt.
Eine andere rechtliche Unterscheidung wird im klassischen islamischen Recht zwischen dem
Murtadd, dem vom Islam abgefallenen, und dem
Kāfir aslī, dem „ursprünglichen Ungläubigen“, vollzogen: Ein
Murtadd war, wenn er nicht heimlich abgefallen ist, nach einer Wartefrist zu töten; ein
Kāfir aslī (كافر اصلي) konnte in Kriegsgefangenschaft entweder getötet oder
versklavt werden.
[1] Im Allgemeinen sahen damalige Rechtsbestimmungen der
islamischen Jurisprudenz im Falle von Schriftbesitzern die Wahl zwischen der Annahme des Islam, der Annahme des Dhimmi-Status oder dem Kampf vor; Andersgläubige, die nicht unter die Kategorie von Schriftbesitzern fielen, hatten die Wahl zwischen der Konversion zum Islam oder dem Kampf. Im Zuge der
islamischen Expansion wurde das Angebot der
Dhimma auch auf Religionsgemeinschaften, die nicht Schriftbesitzer im eigentlichen Sinne waren ausgeweitet, so dass fast allen Nicht-Muslimen die Möglichkeit des Verbleibes in der eigenen Religion im Gegenzug zur Zahlung der
Dschizya möglich wurde.
[2]