Es ist eher nicht erlaubt.:
"Wichtig! Für die Herstellung einer Privatkopie ist es nicht erlaubt, den
Kopierschutz zu umgehen. Auch die Nutzung einer
„offensichtlich rechtswidrigen“ Vorlage, wie es beispielsweise häufig beim
Filesharing der Fall ist, erlaubt das Urheberrecht bei der Privatkopie nicht."
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Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
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Doch darf ich den Kopierschutz mit Software knacken? Der Gesetzgeber wertet ein solches Vorgehen gemäß
§ 108b UrhG als
unerlaubten Eingriff in technische Schutzmaßnahmen. Hierbei handelt es sich um eine
Straftat, für welche Privatpersonen mit einer
Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer
Geldstrafe rechnen müssen.
Ein
höheres Strafmaß sieht der Gesetzgeber vor, wenn der Täter
gewerbsmäßig handelt. In diesem Fall müssen Personen, die einen Kopierschutz aufheben, davon ausgehen, dass diese Straftat eine Geldstrafe oder eine
Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich zieht.
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Ich denke der Fall ist sehr eindeutig. Es ist nicht erlaubt und somit ist die Begründung auf die ich verwies, siehe Galaxus Quelle, plausibel, warum Yuzu dem Vergleich zustimmte, worum es ursprünglich ging.
MfG
Siehe oben, doch nicht. Das passiert wenn man voreilig auf Anmerkungen eingeht, ohne diese genau zu prüfen, mein Fehler. So wie ich es dargestellt hatte war und ist es richtig. Private Kopien sind erlaubt aber nicht das Umgehen von Kopierschutzvorrichtungen.
MfG
Nö, siehe oben. So war und ist es und genau darauf ging auch die Quelle Galaxus ein, worauf ich verwies.
MfG