Rückgaberechtsdiskussion: Ist es richtig, sich 10 Modelle zu bestellen und den Rest zurückzuschicken?

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Dieses Speichern der Auslösungen macht fast jede Kamera die etwas mehr kann. ;)

Selbst meine kleine SX200IS kann das.

gut, dann sollten die Händler halt eine AGB machen, die auch als Hinweis beim Produkt groß zu sehen ist, dass bei Nutzung pro zB 50 Bilder 5€ gebühr anfallen ab einer Bilderzahl von 100 oder so ;)
 
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In der Regel nicht haltbar.

Das ganze Rechtssystem braucht ne Überarbeitung. ;)
 
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Warum ist das nicht haltbar? Das ist doch der Beweis dafür, dass die Ware nicht nur - was ja an sich der Grund für das Widerrufsrecht bei Versandware war - so begutachtet wurde, wie man sie auch im Laden begutachten könnte ^^ und bei GebrauchsSPUREN wäre das ja schließlich sowieso legitim - warum dann nicht bei erwiesenem intensivem Gebrauch?
 
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In Deutschland kannst du nicht einfach deinen eigenen Rechtsraumschaffen. Im Zweifelsfall müsste ein Gericht darüber entscheiden, wieviele Aufnahmen zuviel sind, um noch als normaler Testbetrieb durchzugehen - das kann der Händler nicht abschließend selbst definieren. Imho würde es auch praktisch keinen Sinn machen, nach Aufnahmezahlen zu gehen. Wenn dann eher Nutzungstage. Denn wer sich z.B. im Urlaub ein bißchen zurückhält, kommt auch mit 100-150 Aufnahmen hin (hey: Früher haben mal 2x36 gereicht :ugly: ). Die zieht ein Modefotograf in weniger als einem Shooting durch - und er wird die Kamera sicherlich auch noch mit einem zweiten Motiv testen möchten.
 
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Der Modefotograf = Profi wird dann aber "gerne" zb 20€ Abschlag zahlen, wenn er damit verhindert, eine doch nicht so gute Cam zu erwischen. ;) Oft leihen die sich sogar sicher eine Cam ganz offiziell aus zum testen. Und wenn einer wiederum im Urlaub echt nur 100 Stück macht und es auch schafft, keinen Gebrauchsspuren zu hinterlassen: gut, dann hat er sie ja auch nicht wirklich richtig "abgenutzt", und der nächste Käufer hat keinen echten Nachteil.


Nutzungstage geht aber noch schlechter, denn dann würde man ja die bestrafen, die einfach keine Zeit hatten, das Paket möglichst schnell zurückzusenden... und mit den Nutzungstagen widerspricht auch komplett dem Gesetz, weil das eben 14 Tage vorsieht - einen Abschlag für eine nachgewiesene Nutzung durch Gebrauchsspuren ist aber ist ja zulässig. Oder redest Du jetzt von einer Recherche, an wievielen Tagen das Gerät WIRKLICH genutzt wurde, also be ner Cam: an wieviele Tagen je mind ein Foto gemacht wurde, und wenn das dann zB mehr als 7 tage sind => Abschlagszahlung? ^^
 
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Jup, ich meine Nutzungstage, nicht "Tage zu Hause gehabt". Z.B. bei einer Kamera sollte man innerhalb von 3 Tagen Test entscheiden können, ob man sie will (oder zumindest so weit, ob sie z.B. 10 € für einen weiteren Tag Test wert wäre) - aber an nur drei Tagen im Urlaub fotografieren können, ist blöd.
Die 3 Tage kann man innerhalb der 14-Tage Periode hinlegen, wo man will. Und 14 Tage braucht man imho echt. Nicht alles kann man abends in den eigenen vier Wänden testen. Wenn dann mal wieder merkwürdiger Weise den gesamten Freitag keine Klingel zu hören war, man Samstag Nachmittag (nachdem die Filiale zu hat) einen Abholschein von Freitag im Briefkasten findet und Mo-Fr tagsüber arbeiten muss, dann sind schon 8 Tage vergangen, ehe man das Produkt das erste Mal in die Hand nimmt).
 
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Ich ziehe es daher vor solche Aktionen mit meinen favorisierenden Händlern zu machen, dort kann man mitunter die Geschäftszeiten ausser Kraft setzen. Auch bekomme ich dort die Infos bei geöffneter Verpackung, und kann entscheidn ob ich zugreife oder nicht
 
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Also ich finde es nicht in Ordnung, wenn Personen sich X Artikel bestellen, mit dem Hintergrund nur eines zu behalten...
Wie hier auch schon mehrfach erwähnt wurde, sind Händler nicht blöde und kalkulieren das ganze in die Preise mit ein, was wieder zu höheren Preisen für die Verbraucher führt.

Wenn man die Zeit hat, 10 Geräte zu testen, kann man sich auch einfach vorher entsprechend schlau machen und NUR das Favorisierte bestellen.
Sollte dies dann nicht den Erwatungen entsprechen, kann man es immernoch zurück schicken, ohne das der Händler 9 weitere Artikel als B-Ware oder ähnliches anbieten muss.
Auf die Masse bezogen würd ich mal glatt behaupten ist dies Wirtschaftlicherer für den Händler, als wenn jemand sich - die hier schon öfters erwähnten - 10 Geräte bestellt, mit der dem Hintergedanken sowieso nur 1 zu behalten.
 
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Warum ist das nicht haltbar? Das ist doch der Beweis dafür, dass die Ware nicht nur - was ja an sich der Grund für das Widerrufsrecht bei Versandware war - so begutachtet wurde, wie man sie auch im Laden begutachten könnte ^^ und bei GebrauchsSPUREN wäre das ja schließlich sowieso legitim - warum dann nicht bei erwiesenem intensivem Gebrauch?

Du wirst derartige konkrete Zahlen in einer AGB niemals finden. In aller Regel wird das als benachteiligende Beschränkung des §312e BGB im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §307 BGB ausgelegt. Sprich die AGB wird abmahnfähig und entsprechend teuer für den Verwender.
 
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So oft wie man sich Kopfhörer kauft finde ich kann man sich in seiner Umgebung nach Hifi läden umschauen und dort mal Probieren. Wenn man nichts findet kann man ja auch mal seine beiden Favorieten oder auch 3 im Internet bestellen, aber 10 Stück oder 5 finde ich einfach nur unfair sowohl dem Händler als auch dem Getztesgeber über, da das Recht nicht für solche Zwecke gedacht ist :huh:
 
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Ich finde dass es ein bisschen fies dem Händler gegenüber ist wenn man bestellt und 1 Objekt nur behaltet, weil er die 9 Restlichen dann als B-Ware billiger Verkaufen muss... anders ist es wenn man z.B. einen Grafikkartenkühler bestellt und der nicht Passt obwohl man sich vorher informiert hat, das kann man dann verstehen und für solche fälle ist auch das Rückgaberecht gedacht.
 
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Gerade für solche Fälle eigentlich nicht. Wenn ein Grafikkartenkühler auf eine Karte nicht passt, die offiziell nicht unterstützt wird, ist das dein Bier. Wenn ein Grafikkartenkühler auf eine Karte nicht passt, auf die er laut Herstellerangabe passen sollte, dann ist das ein Mangel und somit ein Gewährleistungsfall - dafür braucht es kein Rückgaberecht. Das ist in der Tat für sowas wie "ob dieser Kopfhöhrer zu mir passt, kann nur ich entscheiden und wenn Händler XY der Meinung ist, billig online zu verkaufen, anstatt ein Ladengeschäft zu unterhalten, dann muss ich das eben auf diese Art testen". Aber wohlgemerkt: 1 Kopfhöhrer. Nicht zehn.
 
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Wie meint ihr das ... 10 Artikel vom selben Händler kaufen ? Oder von verschiedenen ... bei verschiedenen wäre es aber sinnfrei 10x Versand zu bezahlen .
Das ganze wird sich in Zukunft aber negativ auf uns Kunden auswirken (ist immer so) .
 
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Der Witz ist ja, das man oberhalb von 40 € Bestellwert keinen Versand bezahlt.
Und verschiedene Händler kann z.B. bei Monitoren einfach nötig sein. Wenn man z.B. keinen Farbstich, ungleichmäßiges Backlight oder Geräuschentwicklung akzeptieren will (und kein Händler bietet, auch nicht gegen Aufpreis, eine Garantie dagegen auf seiner Seite an), dann muss man halt mehrere Exemplare durchtesten und gucken, wo die Serienstreuung mal in die richtige Richtung ausschlägt. Da das Rückgaberecht aber nur die Prüfung des Typs vorsieht, muss/sollte man das bei mehreren Händlern machen.
 
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Gerade für solche Fälle eigentlich nicht. [...] Wenn ein Grafikkartenkühler auf eine Karte nicht passt, auf die er laut Herstellerangabe passen sollte, dann ist das ein Mangel und somit ein Gewährleistungsfall - dafür braucht es kein Rückgaberecht.

Du magst zwar Recht haben, dass dafür die Gewährleistung da ist und man innerhalb der ersten 6 Monate damit auch kein Problem haben wird, jedoch geht es für mich als Endkunden schneller zu sagen, hey, Widerruf der Willenserklärung ohne Angabe von Gründen, fertig. Da hab ich mein Geld in spätestens 3 Wochen und kann einen anderen Kühler kaufen. Wickel ich das über die Gewährleistung ab, fällt die Nachbesserung durch Lieferung einer mangelfreien Sache weg da der Händler ja nur diese Modelle da haben wird (außer es gibt unterschiedliche Revisionen) und der Hersteller wird seine Maschinen für eine neue Konstruktion nicht anwerfen, der wird einfach diese Karte streichen. Das braucht dann doch deutlich länger als 3 Wochen bis ich dann mein Geld wieder hab, denn eine Nachbesserung ist kaum möglich.
 
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Der Witz ist ja, das man oberhalb von 40 € Bestellwert keinen Versand bezahlt.
Und verschiedene Händler kann z.B. bei Monitoren einfach nötig sein. Wenn man z.B. keinen Farbstich, ungleichmäßiges Backlight oder Geräuschentwicklung akzeptieren will (und kein Händler bietet, auch nicht gegen Aufpreis, eine Garantie dagegen auf seiner Seite an), dann muss man halt mehrere Exemplare durchtesten und gucken, wo die Serienstreuung mal in die richtige Richtung ausschlägt. Da das Rückgaberecht aber nur die Prüfung des Typs vorsieht, muss/sollte man das bei mehreren Händlern machen.

10x bestellen, muß man aber trotzdem min. 10 mal Versand bezahlen (beim bestellen) , bei einen 250€ LCD wären das 10x 6,90 Nachnahme = 69€ :ugly: Nene...
 
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Der Witz ist ja, das man oberhalb von 40 € Bestellwert keinen Versand bezahlt.

Das wird es in absehbarer Zeit nicht mehr geben. Angeblich nicht EU-Konform.

10x bestellen, muß man aber trotzdem min. 10 mal Versand bezahlen (beim bestellen) , bei einen 250€ LCD wären das 10x 6,90 Nachnahme = 69€ :ugly: Nene...

Dazu ein Zitat aus meinem Blog:
Bekomme ich bei der Rücküberweisung auch das Geld für den Hinversand (vom Händler zum Verbraucher) ersetzt? >UPDATE<

Das Landgericht Karlsruhe und das OLG Nürnberg haben dazu verschieden Urteile gefällt. Das OLG Nürnberg hält die Auferlegung der Kosten für zulässig. Der entsprechende Leitsatz dazu lautet: "Die Geltendmachung von anteiligen Versandkosten bei Rückgabe der Ware im Versandhandelskauf („Hinsendekosten“) stellt keinen Verstoß gegen §§ 312b-d BGB dar." Nähere Informationen gibt es auf dieser Seite > http://www.verbraucherrechtliches.de...beim-widerruf/
Das Landgericht Karlsruhe hingegen stellt fest, dass die Kosten der Hinsendung wieder erstattet werden müssen. Die vollständige Urteilsbegründung gibt es hier > http://www.internetrecht-rostock.de/...0-O-794-05.htm

Explizit geregelt im Gesetz ist das aber leider nicht. Beide Gerichtsurteile können aber bei Streitigkeiten als Argumentation herhalten.
Es ist also strittig, ob der Hinversand ebenfalls wieder zurück überwiesen werden muss.
 
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Der Witz ist ja, das man oberhalb von 40 € Bestellwert keinen Versand bezahlt.

Nicht ganz richtig. Nicht ab einem Bestellwert von 40EUR zahlt man keinen Versand (Lieferung) - das entscheidet der Händler. Ab einem Rückgabewert von 40EUR muss z.Z. der Verkäufer die Versandkosten übernehmen.

Auch ist es nicht ganz richtig, dass die 40EUR Regel komplett wegfällt. Sie muss wohl in abgeänderter Form in den AGBs usw. stehen, sonst gilt sie nicht. Ganz durchgestiegen bin ich da aber noch nicht, weil ich noch keinen Vordruck gefunden habe, wie es richtig aussehen soll und diese Beamtensprache mehr als undurchsichtig ist.
 
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Mit ist bislang nicht mal klar, ob die 40 € Grenze nach oben oder nach unten wegfällt :ugly:
Egal: Wir diskutieren ja darüber, was Leute bis vor kurzem gemacht haben. Und da war es bei vielen Händlern möglich, für unterm Strich 0 € mal etwas zu Hause gehabt zu haben.
 
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Auch ist es nicht ganz richtig, dass die 40EUR Regel komplett wegfällt. Sie muss wohl in abgeänderter Form in den AGBs usw. stehen, sonst gilt sie nicht. Ganz durchgestiegen bin ich da aber noch nicht, weil ich noch keinen Vordruck gefunden habe, wie es richtig aussehen soll und diese Beamtensprache mehr als undurchsichtig ist.

Habe mich wohl unpräzise ausgedrückt. Die Kosten des Rückversands sollen nur dann vom Verbraucher übernommen werden, wenn:

  1. vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (Sprich in der Widerrufserklärung) und
  2. sich der Unternehmer nicht dazu bereit erklärt hat, diese Kosten selbst zu tragen. (AGB)
Das wird dann eine Mischung aus gesetzlichen Vorgaben (Nr.1) und Freiwilligkeit (Nr.2) und läuft wieder auf AGB-Lesen hinaus. Finde ich blöd, da aktuell alles im Gesetz steht, so ist es wieder eine "kommt drauf an"-Angelegenheit.

Übrigens sollte man auch heute schon vorsichtig sein ,wer auf Rechnung bestellt oder auf Raten. Auch dann muss der Verbraucher die Kosten des Rückversands übernehmen.
 
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