Er hört draußen, also vor dem Haus, Leute, er sieht eine Gruppe.
Er holt seine Waffe raus, öffnet die Tür und feuert sofort?
Was soll das denn sonst sein als übertriebener Waffengebrauch?
Selbstverteidigung. Der Schutz der Familie und des Eigentums.
Wenn er der Meinung ist, dass diese Gruppe Menschen etwas Bösen im Schilde führt, ruft man die Polizei und lässt das klären, oder man geht raus und fragt, was die denn wollen.
Ein einfaches "Hallo, kann ich euch helfen" hätte da wahrscheinlich schon ausgereicht.
Wir Realitätsfremd ist das denn bitte?
Was ist wenn die Leute das hören? Was ist wenn sie selbst Waffen dabei haben und er dadurch sein Überraschungsmoment verliert?
Was ist wenn sie in sein Haus eindringen und ihm und seiner Familie Gewalt antuen?
Das kann er alles nicht wissen. Er hat (wie jedes Lebewesen) instinktiv gehandelt und es hat sich sein Überlebenstrieb gemeldet.
Aber solche Vorfälle stehen im direkten Zusammenhang mit den fehlenden Grenzkontrollen. Der Staat öffnet die Tore, flutet das Land und niemand weiß, wer herkommt.
Und wenn der Staat seine Bürger nicht mehr schützt, dann muss der Bürger das selbst tun.
Genau hier wird wieder ein gelungenes Beispiel von Integration zerstört.
Ein gut integrierter Einwanderer, wird von schlecht integrierten Einwanderern überfallen, und verteidigt sich.
Wer kommt ins Gefängnis? Natürlich der gut integrierte Einwanderer, nicht die kriminelle schlecht integrierten Einwanderer.
Das ist doch ein Hohn sondergleichen.
Fundstück:
Urteil des 4.*Strafsenats vom*2.3.2010 -*4*Ss*1558/09*-
Aber vermutlich wieder "
Lügenrichter" und "
Lügenjudikative".
Wenn man sich freiwillig in Hungerstreik begibt und die ganze Zeit ruft „Deutschland“ „Deutschland“ dann ist das doch selbst verschuldetes Verzögern, oder nicht?
Strafsenat schrieb:
13
Weiter muss sich der Flüchtling unverzüglich bei den Behörden melden und die Gründe darlegen, die die unrechtmäßige Einreise oder den unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen. Er ist gehalten, mit stichhaltigen Gründen darzulegen, dass ein legaler Grenzübertritt für ihn mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit weiterer politischer Verfolgung verbunden gewesen wäre. Wenn sein Reise- oder Fluchtweg über Drittstaaten geführt hat, hat er mitzuteilen, weshalb er sich nicht schon dort vor Verfolgung sicher fühlte oder aus welchem Grund er weiter in die Bundesrepublik Deutschland gereist ist oder sich hat bringen lassen. Handelt es sich dabei um einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26 a AsylVfG oder um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, können die Gründe in aller Regel nicht stichhaltig sein (OLG Köln a.a.O.).
Soviel dazu.
Man sollte sich wohl die Urteil mal genau durchlesen, die man so postet.
Wenn es sicher Drittstaaten oder Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind, können die Gründe in aller Regel nicht stichhaltig sein. Vielen Dank für ein Urteil, das meine Meinung bestätigt.