Sinkendes Vertrauen in Sicherheitskräfte

Ungeachtet der Frage, ob die Opfer das Geschehene verdient ja/nein auf alle Fälle ein klarer Fall von Amtsmissbrauch und Rechtsbruch. Zur Abwechslung mal durch bayrische Polizisten.
Ich hab mal gelernt, dass man sowas nach dem TRS Schema beurteilt und bevor du ein Urteil fällst hau das mal durch dieses Raster durch.
Aber das verlange ich von jemanden der den Polizisten die Erfüllung eines Straftatbestandes vorwirft der seit 22 Jahren nicht mehr existiert.
 
Es war das mildeste Mittel. Von daher verhältnismäßig.

Das mildeste Mittel für was bitteschön?
- Personen, die eine Ordnungswidrigkeit begangen haben (oder auch nicht) gemäß der geltenden Gesetze ein Bußgeld aufzuerlegen? Hmm. Nö.
- Die Sicherheit im Straßenverkehr durch regelkonformes Verhaltens und STVO-entsprechenden Farhzeugzustände sicherzustellen? Bestimmt nicht.
- Freien Bürgern die freie Bewegung in der Öffentlichkeit mit den dafür zugelassenen Mitteln zu ermöglichen? Garantiert nicht.
- Jemandem (kleinen) materiellen Schaden in Form von möglichen Folgeschäden oder Transportkosten, zumindest aber erheblichem Zeitaufwand zuzufügen? Ja. Aber seit wann ist das zufügen von Schäden Polizeiaufgabe?
 
Wie macht man das bei Autos? Lässt ma da auch die Luft raus, wenn jemand bei rot über die Ampel fährt? Wäre mir neu. Schwere Verstöße gegen die STVO gehen normalerweise mit Fahrverboten (sofern Fahrerlaubnis vorhanden) und Bußgeldern einher. Dies nicht umzusetzen ist auch polizeiliche Willkür und stattdessen Sachbeschädigung als Alternativstrafe zu verhängen Anmaßung einer ganzen Reihe von Befugnissen, die ein Polizist nicht hat. Und nein: Es ist so oder so keine Gefahrenabwehr. Einerseits weil das Fahrrad damit nicht dauerhaft stillgelegt ist, sondern ggf. nur für wenige Minuten, wenn jemand eine Luftpumpe dabei hat (was hier nicht geprüft wurde, soweit ich das nachvollziehen kann, sodass man bezüglich öffentlicher Sicherheit genauso davon ausgehen muss, wie man bei Beruteilung der möglichen Belastung des Einzelnen das Gegenteil in Betracht ziehen muss). Andererseits, weil Gefahrenabwehr eine drohene Gefahr voraussetzt. Die war hier aber überhaupt nicht gegeben - polizeilich drangsaliert wurde eine Zufallsausfall von Radfahrern, die bei einem Rotlichtverstoß in einem Pulk beobachtet wurden. Wieso unterstellt man da weitere Rotlichtverstöße, wenn man diese Individuen nach der Kontrolle ohne Pulk weiterfahren lässt? Wenn die Polizei hier annimmt, dass die gleichen Individuen auch schon bei vorangegangenen Rotlichtverstößen des gleichen Pulks beteiligt waren, haben sie als Kirsche auf der Torte auch noch die Unschuldsvermutung außer Kraft gesetzt.
Fasse zusammen: Unterstellung, beweislose Schuldzuweisung, Aufhebung der Gewaltenteilung, Sachbeschädigung, nicht Umsetzung geltenden Rechts - Wer eine derartige Kladde von Rechtsverstößen in einem so harmlosen Fall begeht, der braucht sich nicht zu wundern, wenn das Vertrauen verloren geht und die Ex-Freund-und-Helfer primär als Bedrohung wahrgenommen werden.
 
Wie macht man das bei Autos? Lässt ma da auch die Luft raus, wenn jemand bei rot über die Ampel fährt? Wäre mir neu. Schwere Verstöße gegen die STVO gehen normalerweise mit Fahrverboten (sofern Fahrerlaubnis vorhanden) und Bußgeldern einher.

Es ging um wiederholte vorsätzliche Verstöße. Damit ist es sehr wahrscheinlich, das auch weiterhin solche Verstöße begangen worden wären. Es lag also eine Gefahr vor. Eine die sogar strafbar ist.
Bei einem Autofahrer wäre dem auch der Führerschein abgenommen worden und er hätte das Auto stehen lassen müssen. Das geht beim Fahrradfahrer nicht.

https://dejure.org/gesetze/StGB/315c.html

StGB schrieb:
§ 315c - Gefährdung des Straßenverkehrs(1) Wer im Straßenverkehr
1.
a)infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)infolge geistiger oder körperlicher Mängel
2.
a)die Vorfahrt nicht beachtet,
b)falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

[TD="colspan: 2"]ein Fahrzeug führt, obwohl er[/TD]

[TD="colspan: 2"]nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder[/TD]

[TD="colspan: 2"] grob verkehrswidrig und rücksichtslos [/TD]
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1.die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ich behaupte mal, Nr. 2a ist bei wiederholten Rotlichtverstößen eindeutig gegeben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Und explizit die rote Ampel:
https://www.bussgeldkatalog.org/fahrverbot-fahrrad/ schrieb:
Wer wiederholt gegen Regeln und Vorschriften verstößt, wie zum Beispiel in einer Fußgängerzone das Fahrverbot für Fahrräder mehrmals ignoriert oder wiederholt über eine rote Ampel fährt, muss mit einem Fahrverbot rechnen. Das Fahrrad kann davon genauso betroffen sein, wie alle weiteren Fahrzeuge, die der Fahrer führen darf.
 
Und explizit die rote Ampel:
Das oísat ein absolutes Unding. Ich fahre nur über rote Ampeln, weil es viel sicherer ist. Wenn weit und breit kein Auto da ist, fahre ich. Stehen die Poser aber mit heulenden Motoren an der Ampel hilft einem das eigene grüne Licht rein gar nichts. Diese Regelungen sind absurd. Aber egal, wie immer gilt: Nicht erwischen lassen.
 
Das oísat ein absolutes Unding. Ich fahre nur über rote Ampeln, weil es viel sicherer ist. Wenn weit und breit kein Auto da ist, fahre ich. Stehen die Poser aber mit heulenden Motoren an der Ampel hilft einem das eigene grüne Licht rein gar nichts. Diese Regelungen sind absurd. Aber egal, wie immer gilt: Nicht erwischen lassen.

Wenn niemand da ist, bemerkt das ja im Normalfall auch keiner.
Zudem müsste dann explizit auch gefilmt werden und das Gesicht erkannt werden, um dies zuzuordnen.

Bei den Posern am besten Kennzeichen merken und dann anzeigen. Wenn da 2-3 Verstöße gemeldet werden wird das unangenehm.
 
Es ging um wiederholte vorsätzliche Verstöße.

Praktisch unmöglich. Die Polizisten konnten Individuen innerhalb des Pulks nicht über längere Zeit beobachten (es sei denn, sie wäre in gleicher Weise mitgefahren; hätten also selbst Rechtsbrüche begangenen und Vorbild für Nachahmung geliefert), sie konnten unter den herrschenden Bedingungen auch nicht überholen und mehrfach beobachten und sie hatten nicht die nötige Zeit, damit sich mehrere Beobachter absprechen konnten, um Individuen wiederzuerkennen. So ein Pulk ist schließlich unübersichtlich, enthält hunderte potentiell zu Beobachtende und keiner davon hat ein eindeutiges Kennzeichnen. Mithin kann hier nur gegen den einmaligen Rotlichverstoß von Personen vorgegangen sein, die in einem Pulk mitfuhren, aus dem heraus weitere Rotlichverstöße von Unbekannt begangenen wurden. Letzteres spielt aber bei Maßnahmen gegen das Eigentum einzelner keine Rolle, es sei denn, du willst obige Liste von Rechtsbrüchen im Amt noch um Sippenhaft verlängern.

Damit ist es sehr wahrscheinlich, das auch weiterhin solche Verstöße begangen worden wären.

Das wäre wahrscheinlich, wenn mehrere Verstöße durch das gleiche Individuum nachweisbar wären und WENN dieses Individuum erneut an einem CM-Pulk teilnimmt ...

Es lag also eine Gefahr vor. Eine die sogar strafbar ist.

... wobei das zweite Wenn aber noch sicherer ausgeschlossen werden kann, als das erste, denn eine Personalienfeststellung dauert und bis dahin ist der Pulk längst weg. Zum Zeitpunkt der Willkürmaßnahmen lag als KEINE Gefahr mehr vor.

Bei einem Autofahrer wäre dem auch der Führerschein abgenommen worden und er hätte das Auto stehen lassen müssen. Das geht beim Fahrradfahrer nicht.

Natürlich geht das bei einem Radfahrer, sofern er einen Führerschein hat. Das ist sogar seit längerem geltendes Recht, dass das gemacht werden muss - Recht, auf dessen Durchsetzung die Beamten hier aber zugunsten ihrer eigenen Machtvorstellungen ebenso verzichtet haben, wie auf eine Beschlagnahmung der Fahrräder.

https://dejure.org/gesetze/StGB/315c.html
Ich behaupte mal, Nr. 2a ist bei wiederholten Rotlichtverstößen eindeutig gegeben.

Das Teilkriterium 2a war erfüllt, aber der Paragraph nicht. Der endet nämlich auf "und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet" und das fehlte hier komplett. Die waren, wie bei CM üblich, im Verband unterwegs und das einzige, was hier überhaupt illegal war, war die fehlende Anmeldung bzw. das Fehlen eines offensichtlichen Leiters. Dieser Mangel war für andere Verkehrsteilnehmer aber nicht einmal sichbar, der Pulk also genauso sicher/unsicher wie ein vollkommen legale Verbandsfahrt und die gefährden eindeutig nicht Leben oder Sachen. (Im Gegensatz zu gewissen Beamten bezüglich Sachen von geringem Wert)

Wogegen die Polizei vorgehen konnte:
- Teilnahme an einer nicht genehmigten Veranstaltung
- Nichteinhaltung von Verkehrsregeln ohne Gefährdung anderer
- Behinderung des Straßenverkehrs

Nichts davon rechtfertigt die Beschädigung von Privateigentum, einiges davon verlangt umgekehrt Maßnahmen, die hier unterblieben. Beides bedeutet, dass Polizisten außerhalb geltenden Rechts gehandelt, also ihr Amt missbraucht haben, anstatt es zu erfüllen.
 
Natürlich geht das bei einem Radfahrer, sofern er einen Führerschein hat. Das ist sogar seit längerem geltendes Recht, dass das gemacht werden muss - Recht, auf dessen Durchsetzung die Beamten hier aber zugunsten ihrer eigenen Machtvorstellungen ebenso verzichtet haben, wie auf eine Beschlagnahmung der Fahrräder.

Die Beschlagnahmung des ganzen Fahrrades anstelle der Luft aus dem Reifen wäre aber der schwerwiegendere Eingriff gewesen.

Das Teilkriterium 2a war erfüllt, aber der Paragraph nicht. Der endet nämlich auf "und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet" und das fehlte hier komplett.
Wenn Fahrradfahrer bei rot über die Straße brettern, liegt durchaus eine Gefahr vor, dass die auf der nächsten Motorhaube landen. Die Gefahr ist also gegeben.
Ein Auto kann man durchaus als Sache von bedeutendem Wert ansehen, wenn man nicht noch danach differenzieren will, ob es ein nagelneuer Porsche oder ein wertloser Schummeldiesel von VW ist. Letzteres ist aber auch unerheblich, da es auf die Gefahr ankommt und ob der rücksichtslose Fahrradfahrer nun vom Porsche oder vom VW aufgegabelt wird, ist für diesen nicht beeinflussbar.
 
Zuletzt bearbeitet:
Viele Fahrradfahrer sind einfach selber Schuld wenn sie angefahren werden, weil Verkehrsregeln gelten nur für die Anderen.
Gerade was rote Ampeln angeht ist die Ignoranz sehr hoch, aber kein Licht im dunklen, falsch rum durch die Einbahnstrasse etc.
Werde sie dann auf die Hörner genommen, sind natürlich die Anderen Schuld.
Mag auch desöfteren so sein, nützt einem nur nix wenn man halb bis ganz kaputt ist.
 
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