Es ging um wiederholte vorsätzliche Verstöße.
Praktisch unmöglich. Die Polizisten konnten Individuen innerhalb des Pulks nicht über längere Zeit beobachten (es sei denn, sie wäre in gleicher Weise mitgefahren; hätten also selbst Rechtsbrüche begangenen und Vorbild für Nachahmung geliefert), sie konnten unter den herrschenden Bedingungen auch nicht überholen und mehrfach beobachten und sie hatten nicht die nötige Zeit, damit sich mehrere Beobachter absprechen konnten, um Individuen wiederzuerkennen. So ein Pulk ist schließlich unübersichtlich, enthält hunderte potentiell zu Beobachtende und keiner davon hat ein eindeutiges Kennzeichnen. Mithin kann hier nur gegen den einmaligen Rotlichverstoß von Personen vorgegangen sein, die in einem Pulk mitfuhren, aus dem heraus weitere Rotlichverstöße von Unbekannt begangenen wurden. Letzteres spielt aber bei Maßnahmen gegen das Eigentum einzelner keine Rolle, es sei denn, du willst obige Liste von Rechtsbrüchen im Amt noch um Sippenhaft verlängern.
Damit ist es sehr wahrscheinlich, das auch weiterhin solche Verstöße begangen worden wären.
Das wäre wahrscheinlich, wenn mehrere Verstöße durch das gleiche Individuum nachweisbar wären und WENN dieses Individuum erneut an einem CM-Pulk teilnimmt ...
Es lag also eine Gefahr vor. Eine die sogar strafbar ist.
... wobei das zweite Wenn aber noch sicherer ausgeschlossen werden kann, als das erste, denn eine Personalienfeststellung dauert und bis dahin ist der Pulk längst weg. Zum Zeitpunkt der Willkürmaßnahmen lag als KEINE Gefahr mehr vor.
Bei einem Autofahrer wäre dem auch der Führerschein abgenommen worden und er hätte das Auto stehen lassen müssen. Das geht beim Fahrradfahrer nicht.
Natürlich geht das bei einem Radfahrer, sofern er einen Führerschein hat. Das ist sogar seit längerem geltendes Recht, dass das gemacht werden muss - Recht, auf dessen Durchsetzung die Beamten hier aber zugunsten ihrer eigenen Machtvorstellungen ebenso verzichtet haben, wie auf eine Beschlagnahmung der Fahrräder.
https://dejure.org/gesetze/StGB/315c.html
Ich behaupte mal, Nr. 2a ist bei wiederholten Rotlichtverstößen eindeutig gegeben.
Das Teilkriterium 2a war erfüllt, aber der Paragraph nicht. Der endet nämlich auf "und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet" und das fehlte hier komplett. Die waren, wie bei CM üblich, im Verband unterwegs und das einzige, was hier überhaupt illegal war, war die fehlende Anmeldung bzw. das Fehlen eines offensichtlichen Leiters. Dieser Mangel war für andere Verkehrsteilnehmer aber nicht einmal sichbar, der Pulk also genauso sicher/unsicher wie ein vollkommen legale Verbandsfahrt und die gefährden eindeutig nicht Leben oder Sachen. (Im Gegensatz zu gewissen Beamten bezüglich Sachen von geringem Wert)
Wogegen die Polizei vorgehen konnte:
- Teilnahme an einer nicht genehmigten Veranstaltung
- Nichteinhaltung von Verkehrsregeln ohne Gefährdung anderer
- Behinderung des Straßenverkehrs
Nichts davon rechtfertigt die Beschädigung von Privateigentum, einiges davon verlangt umgekehrt Maßnahmen, die hier unterblieben. Beides bedeutet, dass Polizisten außerhalb geltenden Rechts gehandelt, also ihr Amt missbraucht haben, anstatt es zu erfüllen.