Salve,
jetzt bleiben wir mal alle ruhig mit den Pferden.
Es sieht nicht wirklich gut aus für den Polizisten, denn die Staatsanwaltschaft hat eine objektive Notwehrlage abgelehnt.
Der Polizist ist bezgl Vorsatz auch noch nicht aus dem Schneider, sondern das wird explizit in der Beweisaufnahme vor Gericht eingehend untersucht und befragt werden. Die Staatsanwaltschaft geht von einer irrigen Annahme (subjektiv) aus, das wird das Gericht klären müssen.
Wird in der Beweisaufnahme auch nur durch einen anderen anwesenden Polizisten das angebliche Messer in Zweifel gezogen, kann das ruckzuck Vorsatz werden.
Da auch ich nicht von Mord (Hinrichtung) in Form von Rache ausgehe, kann hier aber dolus eventualis zur Anwendung kommen, durch das willkürliche in den Rücken schiessen, denn Polizisten werden für solche Situationen ausgebildet.
Reizgas ist zwar ein "potentielle" Waffe, aber lange keine tödliche, wie ein eventuelles Messer.
Da das Opfer kein Messer bei sich geführt hat, kommt es alleine bei der Beweisaufnahme auf den Tathergang ohne Widersprüche an. Der Polizist ist in ziemlich gewaltigen Schwierigkeiten und bei 3 willkürlichen Schüssen in den Rücken eines Opfers, ohne wirklich lebensbedrohliche Waffe auch völlig zu recht!