Das ist in der Tat sehr schwierig. Deswegen müssen die Politiker das immer wieder neu abwägen.
Aber die Blitzbirnen und Pseudo-Querdenker, welche dort die Maßnahmen größtenteils ignoriert haben, denen ist die Gesundheit anderer egal. Und ihre scheinbar auch.
Daher ist da auch Strafrechtlich mindestens vom bedingten Vorsatz (dolus eventualis). Beim Eventualvorsatz nimmt der Täter die Verwirklichung der Gefahr in Kauf.
Wenn dann aufgrund der serienmäßigen Verstöße nicht gar vom dolus directus 1. Grades, also Absicht auszugehen kann.
de.wikipedia.org
de.wikipedia.org
Ich finde solch ein Verhalten grob fahrlässig. Egal ob aus "rebellischer" Motivation, Unwissenheit oder Dummheit.
Wie gesagt, das ist nicht mehr nur grob fahrlässig, sondern schon vorsätzlich.
Die Abgrenzung zum Eventualvorsatz ist im Wikipedia-Artikel mit erklärt.
https://de.wikipedia.org/wiki/Eventualvorsatz schrieb:
Bei der bewussten Fahrlässigkeit kennt der Täter zwar die Gefahr, er vertraut aber (ernsthaft) darauf, dass nichts passieren wird. Beim Eventualvorsatz nimmt der Täter die Verwirklichung der Gefahr in Kauf. Anders gesagt: Bei bewusster Fahrlässigkeit sagt sich der Täter: „Es wird schon nichts passieren.“ Bei Eventualvorsatz sagt er sich dagegen: „Ich hoffe zwar, dass nichts passiert, falls aber doch, so geschieht es eben.“ Die Abgrenzung ist schwierig.
Darauf vertrauen dass nichts passiert, unmöglich wo ganz Deutschland HOCH-Risikogebiet ist mit einer Inzidenz von über 100.
https://www.n-tv.de/panorama/7-Tage...nd-erstmals-ueber-100-article22136078.htmlvon .
Hier ist die Maskenplicht sogar quasi schon enthalten:
https://de.wikipedia.org/wiki/Eventualvorsatz schrieb:
Andere Auffassungen sehen den bedingten Vorsatz für gegeben, [,,,] wenn der Täter sich über das erlaubte Risiko hinaus zur Handlung entschließt (Risikotheorie) oder
eine unabgeschirmte Gefahr für ein Rechtsgut schafft (Lehre von der unabgeschirmten Gefahr),
Interessant ist auch dieses medizinische Beispiel zum untauglichen Versuch beim bedingten Vorsatz:
https://de.wikipedia.org/wiki/Eventualvorsatz schrieb:
Ein mit dem
Hepatitis-C-Virus angesteckter Mann hatte mit seiner Freundin zwischen Februar und April 2008 regelmäßig ungeschützten Geschlechtsverkehr. Sogar die Anklagebehörde ging davon aus, dass eine Infizierung durch vaginalen Geschlechtsverkehr gar nicht hätte erfolgen können, da Hepatitis C ausschließlich über Blut oder Analverkehr übertragen werde. Dennoch wurde der Angeklagte im November 2008 zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt, und zwar wegen mehrfachem
untauglichem Versuch zur eventualvorsätzlichen Verbreitung menschlicher Krankheiten.
Die Argumentation der
Staatsanwaltschaft war, dass der Angeklagte als Laie eben nicht wusste, dass seine Handlungsweise ungefährlich war, und er somit subjektiv eine Ansteckung in Kauf nahm. Da eine solche nicht erfolgte, blieb es beim Versuch, und da sie durch den Geschlechtsverkehr auch gar nicht erfolgen konnte, war der
Versuch untauglich.
Da allerdings bei ungeschütztem Kontakt bei Corona auf jeden Fall eine Infektion möglich ist, ist somit sofort jeder der keinen Mund-Nasen-Schutz in der Umgebung in anderen Leuten trägt wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs1. Nr. 1 i.V.m. Abs. 2) anzuklagen. Wie das obige Beispiel samt Erklärung zeigt, liegt bei den Maskenverweigerern auf jeden Fall ein (tauglicher) Versuch vor.
Ausführlicher hier:
Wer raus geht, obwohl er vielleicht mit dem Virus infiziert ist, kann sich strafbar machen. Und zwar nicht erst bei Ausgangssperren und Corona-Partys.
www.lto.de
Wer einen anderen im Bus oder in der U-Bahn anhustet, anniest oder auch nur ungeschützt atmet (Aerosolübertragung nach aktuellem Wissenstand), kann sich strafbar machen. Anders als bei einem grippalen Infekt ist eine Strafbarkeit nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Rechtsgemeinschaft ein solches Verhalten als sozialadäquat hinnehmen müsste. Eine Ansteckung mit Sars-CoV-2 ist kein erlaubtes Risiko. Wer also eine andere Person mit einem Krankheitserreger ansteckt, der verwirklicht zunächst den objektiven Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung.
Bei der Ansteckung eines anderen Menschen mit dem Coronavirus handelt es sich um eine Körperverletzung mit einem gesundheitsschädlichen Stoff, also um eine
gefährliche Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB). Die Strafandrohung beträgt bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Darunter fällt Sars-CoV-2 als Virus genauso wie etwa der AIDS-Erreger. Selbst wenn die Ansteckung beim anderen nur zu einer Infizierung führt, nicht aber zu körperlichen Beschwerden wie etwa Fieber oder Kopf- und Halsschmerzen, handelt es sich um eine Körperverletzung in der Variante der Gesundheitsschädigung.
Verursacht eine infizierte Person tatsächlich die Erkrankung eines anderen, steht eine gefährliche Körperverletzung im Raum. Führt die Erkrankung in der weiteren Folge zum Tod, kann man mit einer Anklage wegen (versuchter) Körperverletzung mit Todesfolge, oder (versuchten) Totschlags oder gar Mordes schnell vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts landen.