AW: Religionsfreiheit Minderjähriger?
Ein Gesetz das es allen Recht macht geht nicht, glaube ich jedenfalls.
Denn alles waere ja ok wenn man mit der Beschneidung bis zum 14.Lebensjahr wartet wenn das Kind selbst entscheiden kann welcher Religion es folgen moechte.
Beim Islam waere das soweit ich weiss noch moeglich, bei den Juden laut Aussagen von Rabbinern nicht.
Mit 7 Jahren ist man schon bedingt geschäftsfähig, was nicht nur Mitspracherecht einräumt sondern gegebenenfalls, auch gegen das Wollen der Eltern, zugunsten des Kindes entschieden wird, falls es sich für eine, tasächlich für das Kindwohl bessere Situation, entscheidet.
Mit 14 kann man das Dogma 'der kopierte Phallus ist archetypisch der Religion nach, für das Sinnbild des Mannes'' in seiner Bedeutung nach der realen Gesetzbarkeit überantworten die dann 'gefährliche Körperverletzung', verhandelt. Vergehen oder Verbrechen dieser schwere, beginnen mit der Verjährung erst ab dem Zeitpunkt wenn, nach rechtlicher Aufassung des Staates ist man mit 14 voll dazu in der Lage, der Mensch seine Menschenrechte, wie in der Notwehr Verordnung aufgeführt, selbst wahrnehmen und schützen kann. Ich denke mit 14 kann noch nicht die benötigte emotionale Reife vorhanden sein um das ganze Ausmaß zu erfassen, nie und nimmer. Ein 14 jähriger müsste sich dazu mindestens Folgendes vergegenwärtigt haben:
Das betrifft die freiheitlich sozialen Rechte in Art 1-4 die anhand mehrerer Merkmale klare Unterschiede zu denen nach öffentlichem Recht gewährten Freiheiten aufweisen.
1. Sie stehen immer im Verhältnis zum Daseins ansich.
2. Diese Rechte basieren weder auf logischen noch auf verifizierbaren Grundsätzen.
3. Dementsprechtend unterliegen sie keiner Gerichtbarkeit was ihnen den Status 'unantastbar' auch 'unverletzlich' gibt.
4. Sie sind weder übertragbar noch veräusserlichbar.
5. Bei Missbrauch dieser Rechte ist jede, erfolg garantierende, Maßnahme zur Abwehr, auch Tötung, auch unter Vorsatz, eine Rechtfertigungsgrund für Straffreiheit 'voll Notwehrfähige Rechte'
Die anderen Rechte sind, einschränkbar bis voll entziehbar, im sachlichen Bezug zur Person, entstammen einer logischen Gerichtbarkeit, sind übertragbar und bestimmen meine Rechte innerhalb des Rechtsstaates.
Letztlich sind sie nur bedingt notwehrfähig und können im Äussersten mit 'fahrlässige Tötung' den Tatbestand, einer Straftat erfüllen. Man nennt die Rechte die zu Verteidigung eingesetzt werden dürfen deshalb 'verhältnismäßige Notwehr Rechte'
Es ist genau umgekehrt. Nach aktueller Rechtslage ist es, so richterlich Festgehalten und bislang hat niemand einen Weg gefunden, dies anzufechten, ein rechtswiedriger und strafbarer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Geplant ist nun von Politikern, die diese Verstümmelung befürworten, eine gesetztliche Ausnahmeregelung, die den Eingriff strafffrei macht. Er wäre damit sogar weiterhin verboten - aber genauso wie bei z.B. Abtreibungen (innerhalb der gesetztlichen Grenzen) müssten Personen, die diesen Verstoß begehen, keine Strafe mehr fürchten.
LoL ja in dem Fall hast jetzt du die Rechtslage im konkreten Fall gemeint, wohingegen ich mich diesmal auf die, situationabhänge meistens zutreffende, Rechtsauslegung beziehe.

Konkret ist es rechtswidriges Handeln nach dem StGB. Ich hab das schon mal weiter vorne geschrieben. Deshalb bedient man sich hier der Verantwortlichkeit vor der Strafbarkeit. Und wer kann unter Umständen den Arzt vor dem Strafrecht schützen? Der Staat selbst übernimmt die Verantwortung. Und zwar bezieht er dem Arzt gegenüber die Position des Garanten. Womit alle Rechtsanträge sich umgehend, verfassungsrechtlichen Grundsätzen widerspechend, als unvereinbar erweisen würden. Ich denk das ist der gängigste Fall. Ausnahmen wären nur die Fälle, wo ein Arzt, zu Sofortmaßnahmen gezwungen ist.
@all, kein Mensch glaubt an ein Grundgesetz sondern damit ist der Glauben an die Verfassung allgemein.
Und nie und nimmer wird ein Gesetz zum Recht gemacht. Es ist immer das Recht aus dem ein Gesetz resultieren kann.