KremitTheFrag
Freizeitschrauber(in)
Die Problematik liegt darin, dass der Händlerserver nicht unterscheiden kann, ob eine Angebotsseite sichtbar ist für Endkunden oder nicht. Er bekommt nur zu einer ihm bekannten Produktnummer den Auftrag für eine Bestellung . Wenn dann eine Bestellbestätigung verschickt wird, macht das erstmal den Anschein eines ordnungsgemäßen Vertrages.Kann mir da mal einer auf die Sprünge helfen? Wenn der Händler die PS5 noch gar nicht angeboten hat,
wie ist so ein "manipulierter Kauf" (sofern man hier überhaupt von Kaufen sprechen kann)
dann bitte rechtsgültig?
Ist natürlich keiner, weil der Händler diese Willenserklärung über den Verkauf zu diesem Zeitpunkt nicht abgeben wollte. Man kann sagen, es gibt bereits keine Willenserklärung des Händlers, weil dem Besteller bekannt war, dass der Händler diese Ware zu diesem Zeitpunkt nicht veräußern wollte und er sich damit nicht auf den Rechtsschein einer Bestellbestätigung berufen kann.
Wenn die Bestellungen alle storniert werden, dürfte das unproblematisch sein.
Nach deutschem Recht bestünde, wenn man dazu käme, dass ein Vertrag geschlossen worden wäre, zudem noch die Möglichkeit, seine Willenserklärung innerhalb gewisser Fristen anzufechten und den Vertrag damit rückwirkend zu vernichten.
§119 Abs. 1 BGB "Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde."
Man könnte auch über §263a StGB nachdenken, Computerbetrug. Da stellt sich jedoch das Problem, der Scalper müsste das Vermögen des Händlers geschädigt haben, um sich einen Vorteil zu sichern. Der Händler erleidet jedoch keinen Schaden, nur weil alles PS5 an einen Käufer gehen. Ein Imageschaden ist kein Schaden im Sinne des Gesetzes.