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Das Rechtsdienstleistungsgesetz ist eher inkonsistent
Rechtsdienstleistung ist nach dem Gesetz (§ 2) nicht:
* die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
* die Tätigkeit von Schiedsrichtern, Schlichtungsstellen oder die Mediation,
* die an die Allgemeinheit gerichtete Erörterung von Rechtsfragen in den Medien.
Ausgenommen sind auch Rechtsdienstleistungen für Mitglieder bestimmter Vereinigungen durch die jeweilige Vereinigung (etwa Rechtsberatung durch einen Automobilverein oder eine Gewerkschaft; § 7 RDG). Verbraucherzentralen, bestimmte Behörden, Verbände der freien Wohlfahrtspflege und ähnliche Einrichtungen außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringen. Z. B. alle Sozialleistungsträger.
Lediglich innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen
ist die Erbringung von unentgeltlichen Rechtdienstleistungen für jedermann erlaubt.
Zitat:
Die auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in Deutschland fortbestehende starke Reglementierung der Rechtsberatung kritisierte Ulrich Everling - noch unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes - im Jahr 1990 in einem Gutachten für den Deutschen Juristentag und stellte fest, „dass keiner der von ihm untersuchten Mitgliedsstaaten der EU die Rechtsberatung den Anwälten vorbehält. Nicht einmal die entgeltliche kommerzielle Rechtsbesorgung ist in anderen Staaten vergleichbaren Beschränkungen wie in der Bundesrepublik Deutschland unterworfen. In einigen Staaten gibt es überhaupt keine Zulassungsvoraussetzungen für die berufliche Rechtsberatung. Lediglich die Führung der Berufszeichnung Rechtsanwalt ist an die üblichen Voraussetzungen gebunden. In all diesen Staaten steht es also jedermann frei, auch ohne entsprechende berufliche Vorbildung und Examina juristisch zu beraten.“