Du bist nicht auf der Höhe des aktuellen Rechts:
Rechtslage ab dem 01.01.2008:
Seit dem 01.01.2008 hat sich die Situation jedoch ein wenig verändert; genauso wie der § 53 UrhG.
Denn für das bisherige "Privatkopienprivileg" haben sich die Bedingungen nun erheblich verschärft. Die Kopiervorlage der jeweiligen Datei darf nun auch nicht rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Dies ist dann bereits der Fall, wenn die Datei öffentlich (also in den Tauschbörsen) angeboten wird, ohne die Einwilligung des Urhebers, also des Rechteinhabers (Interpret, Verfasser, Autor etc.).
Es ist jedoch durchgehend davon auszugehen, dass dies in einer Tauschbörse (wie z.B. Emule) gegeben ist, da die Anbieter der Dateien in den Tauschbörsen regelmäßig nicht dazu berechtigt sind, diese anzubieten. Man wird schließlich kaum annehmen können, dass die TOP 10 Charts legal in ein Filesharing-System eingestellt werden und die Rechteinhaber der Songs damit einverstanden sind, dass tausende Nutzer diese kostenlos auf ihre Festplatte ziehen, während sie dadurch nicht einen Cent daran verdienen.
Demzufolge ist nun auch der Download in den Filesharing-Systemen mittlerweile nicht mehr vom "Privatkopienprivileg" nach § 53 UrhG gedeckt und somit als illegal einzustufen. (js)
aus
Download / Upload: Was ist erlaubt und was nicht? (Filesharing) | Kostenloser Ratgeber Recht, Anwaltshotline, RechtShop, Rechtsauskunft
Und bitte bitte nicht das Zivilrecht vergessen: Pay-Kunde ist namentlich feststellbar. Steht in der Akte. Urheber stellt Strafanzeige gegen Verantwortliche von kino.to. Urheber erhält Akteneinsicht. Urheber sieht in der Akte auch die Namen der Pay-Kunden oder Kreditkartennummer. Urheber macht auf dem Zivilweg Unterlassungsanspruch geltend, inkl. Rechtsanwaltsgebühren etc.pp. kommt da einiges zusammen.
Bitte nicht nur aufs Strafrecht fixieren, die Lage dort ist zumindest unklar, es gibt KEINEN Freibrief!