Also.. ich hab mit meinem Schwiegerdaddy geredet, der ist Volljurist, hat den Doktorgrad in Jura (und hat dabei nicht gemogelt
) und er hat mir exakt erklärt, wie es sich mit Suicid verhält, bzw. der Selbsttötung oder dem Freitod (denn juristisch gibt es den Selbstmord nicht, da er nicht der Definition von Mord entspricht).
Laut Grundgesetzt Artikel 1 ist die Würde des Menschen unantastbar, ebenso seine freie Entfaltung und die Selbstbestimmung. Der Mensch kann sich nach dem also in der Persönlichkeit frei entfalten, sofern er nicht dabei die Würde eines anderen Menschen verletzt.
Nach diesem Grundrecht kann ein Mensch lebensverlängernde Maßnahmen ablehnen, wie z.B. das Behandeln bei unheilbaren Krankheiten, das Abstellen von lebenserhaltenden Maschinen im Krankenhaus, usw.
Da kein Gesetzt dem ersten Artikel des Grundgesetzt entgegen stehen kann und die Selbstbestimmung des Menschen die wichtigste Errungenschaft des Grundgesetzes überhaupt ist, ist der Suicid im Rahmen des Selbstbestimmung ebenso straffrei wie eine Teilnahme und ein Anstiften.
Kann das Anstiften aber als Täuschung ausgelegt werden, ist eine Bestrafung mittels Artikel 1 des StGB möglich.
Ärzte sind nach der Garantiepflicht dazu verpflichtet zu helfen, daher kann gegen sie auch wegen Totschlages ermittelt werden.
Anders sieht es aber aus, wenn man von einem Suicid versuch informiert ist oder einen beobachtet. Unterlässt man die Hilfe, bzw. leistet keine Hilfe bei einem missglückten Suicidversuch, ist das unterlassene Hilfelesitung, denn ein Suicid gilt strafrechtlich betrachtet als Unfall und bei einem Unfall muss man helfen.