Lies das wirkliche urteil, nciht irgendwelche zusammenfassungen..
Das IST das wirkliche Urteil.
Was denkst du wohl, was
CURIA ist????
Das ist die Seite des europäischen Gerichtshofs auf der das offizielle Urteil veröffentlicht wurde, welches ich verlinkt habe.
Nun schaust du dir so also irgendein Video auf Youtube an, dies kann bereits ein simples Letz Play sein welches nicht allen Urheberrecht Lizenzen entspricht, und schon bist du ohne es zu wissen laut diesem Gesetz schon ein Konsument von illegalen medialen Inhalten, ein Verbrecher welcher das Urheberrecht unterläuft. Du kannst dafür nun offiziell verklagt werden.
Nein, kannst du nicht.
Denn das gericht geht speiziel darauf ein das es heir um Geräte geht die illegale medien wieder geben KÖNNEN - es wird sogar speziell darauf hingewiesen das es egal ist ob diese möglichkeit genutzt wird oder nicht. Und damit ist jedes gerät das zB eine YouTube app hat illegal - denn auch auf YouTube findet man haufenweise Urheberechtlich geschützes Material.
Nein, das ist nicht richtig. Es galt vom Gericht die Frage zu beantworten, ob der Verkauf eines Medienplayers, wie der über den es zu verhandeln galt, also ein Player, auf dem Apps zum Streamen illegaler Inhalte vorinstalliert sind, als "Handlung der Wiedergabe" anzusehen ist.
Hier sagt das Gericht: Ja, der Verkauf eines solchen vorkonfigurierten Players ist als "Handlung der Wiedergabe" anzusehen, selbst wenn der Käufer diese Möglichkeit nicht nutzt (wobei sich der EuGH dabei u.a. auf ein 3 Jahre altes Urteil beruft).
Man sollte da also wirklich den Zusammenhang sehen, in dem das steht, und sich nicht an einen Satz krallen, denn dafür ist das Thema zu komplex.
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Hier mal die entsprechenden Passagen, in denen es einzig und alleine darum geht, ob der Verkauf eines solchen Players eine "Handlung der Wiedergabe" seitens der Verkäufers darstellt (NICHT des Nutzers!!!!!):
CURIA - Documents
Abschnitt 35
Was erstens die Frage betrifft,
ob der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers wie des im Ausgangsverfahren fraglichen eine „Handlung der Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass das in dieser Bestimmung normierte Urheberrecht der öffentlichen Wiedergabe, wie sich aus dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 ergibt, jegliche drahtgebundene oder drahtlose Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist.
Darüber hinaus reicht es, wie sich aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ergibt, für eine „Handlung der Wiedergabe“ insbesondere aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht (vgl.
Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[...]
Daher ist festzustellen,
dass die Bereitstellung eines multimedialen Medienabspielers wie des im Ausgangsverfahren fraglichen
angesichts der darauf vorinstallierten Add-ons über Menüstrukturen die in diesen Add-ons enthaltenen Verbindungen zugänglich macht, die, sobald sie mittels der Fernsteuerung dieses multimedialen Medienabspielers aktiviert werden, ihren Nutzern einen unmittelbaren Zugang zu den ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber veröffentlichten geschützten Werken anbieten, und
als eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 anzusehen ist.
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Ers geht in dieser Passage einzig um die Frage, ob der Verkauf eines Players, auf dem Apps für die Nutzung "illegaler" Streams vorinstalliert sind, als "Handlung der Wiedergabe" gelten.
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Das Urteil als solches lautet:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
1. Der Begriff „
öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen,
dass er den Verkauf eines multimedialen Medienabspielers wie des im Ausgangsverfahren fraglichen erfasst, auf dem im Internet verfügbare Add-ons vorinstalliert wurden, die Hyperlinks zu für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Websites enthalten, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich gemacht wurden.
2. Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, auf einem multimedialen
Medienabspieler wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllen.