Der Auto-Thread

Wenn du ne ABE dafür hast, müssen deine Felgen nicht eingetragen werden. Du musst halt die ABE (evtl reicht auch ne Kopie) immer dabei haben.
 
@ uwe64LE

Dann lies doch einfach mal das Gutachten. Teilweise sind die ABE und Teilegutachten in einem und es kommt lediglich auf die Auflagen an.

Ist einfacher zu lesen, als es meist aussieht.

dein Auto-Typ -> deine Bereifung -> alle Auflagen dieser Zeile für die Bereifung und auch der Spalte daneben unter der Tabelle ankreuzen und dann alle Auflagen lesen. Sofern dort eine Auflage auftaucht, die mit den Worten: "Der ordnungsgemäße Zustand ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer ....gemäß §19(3) StVZO ...zu überprüfen" beginnt, dann musst du zum TÜV oder der DEKRA um eine Änderungsabnahme durchführen zu lassen. Anschließend kannst du zur Zulassungstelle und das Dokument nach §19(4) in die Fahrzeugpapiere umtragen lassen.

Nenn mir doch deine Schlüsselnummern des Fahrzeugs und die KBA-Nummer deiner Felgen, dann schaue ich im Gutachten für dich nach.
 
@moe
Nein, das stimmt nicht. In der ABE stehen Auflagen. In meinem Fall müsste ich bei A01 zum Gutachter und bei A02 ist es etwas schwammig formuliert.

@Klutten
So habe ich mir das auch gedacht. Ich bin nur eben unsicher wegen der Formulierung.

Schlüsselnummer ist 0588 - ABA00004(8)
Audi A6 quattro Avant 4f 2006 171kW 242 Km/h

ABE KBA 48583
Autec Veron V8519 5/112- ET45

Wäre nett, wenn du Licht ins Dunkel bringst.
 
Sicher? Ich dachte immer die ABE ist wie ein "quasi Gutachten", was nicht eingetragen werden muss, aber als Nachweis mitgeführt werden.
 
In deinem Fall sehr einfach. Wie bereits gesagt müssen alle Auflagen beachtet werden!

Viele Leute machen den Fehler und suchen sich nur passende Auflagen raus und dann wird es schnell schwammig und unklar. Da im Gutachten A01 als Auflage steht, musst du eine Änderungsabnahme nach §19(3) durchführen lassen. Das kannst du bei allen Organisationen erledigen, sprich TÜV, DEKRA usw.

A02 (alleine) kann für dich nicht in Frage kommen, weil du zwar die Größe der Bereifung fahren darfst (beim KBA hinterlegt), aber die Einpresstiefe der Felge um 3mm vom Wert der serienmäßigen 8,5Jx19H2 Felge abweicht.

Kostenpunkt bei sonst serienmäßigen Fahrzeug ~50 - 100 Euro.

@ moe

Sicher? Ich dachte immer die ABE ist wie ein "quasi Gutachten", was nicht eingetragen werden muss, aber als Nachweis mitgeführt werden.

ABEs sind in fast jedem Fall eintragungsfrei ...aber nicht immer. Gerade in Bezug auf Felgen ist das Gutachten im Fall einer serienmäßigen Felgengröße (in allen Maßen identisch!!!) und identischen Reifengröße als ABE zu handhaben, bei einer (z.B. größeren) Bereifung dann nur noch ein Teilegutachten als Arbeitsgrundlage für eine Abnahme.

Trotzdem kann man das nicht über einen Kamm scheren und muss von Fall zu Fall das Gutachten interpretieren / lesen.
 
Zuletzt bearbeitet:
@moe
Nein, es ist genau so, wie Klutten es geschrieben hat. Die ABE gehört ja zur Felge und nicht zum Auto.
Der A3 darf genau die gleichen Felgen (aber mit 235/35 R19) nutzen, muss aber definitiv zu TÜV/DEKRA - mit der gleichen ABE.

Beim A6 steht, dass man die Zulassung ändern lassen muss, wenn die Reifengröße nicht schon eingetragen ist.
Das ist bei mir der Fall und das hat mir der Mensch von reifen.com auch vorgelesen.
Deswegen bin ich mit ABE (und zugehörigem Gutachten) ohne erneute Prüfung/Abnahme zur Zulassungstelle gegangen und die
haben mich zum TÜV geschickt.

Ich will aber nicht für ein Gutachten zahlen, was ich ja eigentlich schon habe. Deswegen habe ich extra bei der Felgenwahl
darauf geachtet, dass keine Karosseriearbeiten notwendig sind und ich eben nicht zum TÜV muss.

Außerdem steht da noch so ein schöner Satz:
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht
zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

@Klutten
Verstehe ich nicht. In meiner Zeile steht doch nur A02 und nicht A01.
 
Beim A6 steht, dass man die Zulassung ändern lassen muss, wenn die Reifengröße nicht schon eingetragen ist.
Das ist bei mir der Fall und das hat mir der Mensch von reifen.com auch vorgelesen.
Deswegen bin ich mit ABE (und zugehörigem Gutachten) ohne erneute Prüfung/Abnahme zur Zulassungstelle gegangen und die
haben mich zum TÜV geschickt.

Man beachte die Feinheiten, warum A02 eben nicht alleinig gilt...

A02 (alleine) kann für dich nicht in Frage kommen, weil du zwar die Größe der Bereifung fahren darfst (beim KBA hinterlegt), aber die Einpresstiefe der Felge um 3mm vom Wert der serienmäßigen 8,5Jx19H2 Felge abweicht.
...daher wurde auch A01 aufgenommen und ist als Auflage zu erfüllen.

Zulassungsstellen ändern die Fahrzeugpapiere übrigens nicht nach Gutachten, sondern auch nur nach einer erfolgten Begutachtung von TÜV / DEKRA mit dann erfolgtem Schriftstück nach §13 FZV (Änderung der Fahrzeugpapiere). Für mich als Prüfer ist die Arbeit fast identisch, lediglich das Schriftstück sieht etwas anders aus - das Ergebnis für dich aber nicht.
 
@Klutten
Es stimmt, dass die ET 3 mm abweicht. Aber ich kann in der ABE nirgendwo einen Passus finden, dass das relevant ist.

Es gibt Fahrzeuge, bei denen A01 und A02 vermerkt ist. Bei mir steht aber definitiv nur A02.
Welchen Sinn hat die Tabelle, wenn A01 trotzdem zu erfüllen ist?

Wenn das in meinem Falle einfach ist (deine Aussage), dann möchte ich nicht mit schwierigen Fällen konfrontiert werden.
Ich frage mich gerade, wieso ich zig verschiedene Reifenhändler aufgesucht habe und von denen scheinbar auch
keiner Ahnung hat.

Sehe ich das richtig, dass du Prüfer bei der DEKRA bist?
Wieso ist die Preisspanne der Begutachtung so groß?

Ich arbeite wochentags in Wiesbaden. Das Auto ist am Hauptwohnsitz Leipzig angemeldet.
Ist es egal, wo die Begutachtung stattfindet? (weil letztens jemand schreib: TÜV im Westen, DEKRA im Osten)
 
bild.JPG

@Klutten
Es stimmt, dass die ET 3 mm abweicht. Aber ich kann in der ABE nirgendwo einen Passus finden, dass das relevant ist.

So etwas steht auch nicht explizit da, sondern leitet sich gegebenenfalls von den Auflagen ab.

Es gibt Fahrzeuge, bei denen A01 und A02 vermerkt ist. Bei mir steht aber definitiv nur A02.
Welchen Sinn hat die Tabelle, wenn A01 trotzdem zu erfüllen ist?

Schau dir das Bild oben an. Es steht bezüglich der Bereifung 255/35R19 bei allen Modellen ein A01 in den Auflagen - mal bei den reifenspezifischen, mal bei den allgemeinen Auflagen.

Wenn das in meinem Falle einfach ist (deine Aussage), dann möchte ich nicht mit schwierigen Fällen konfrontiert werden. Ich frage mich gerade, wieso ich zig verschiedene Reifenhändler aufgesucht habe und von denen scheinbar auch
keiner Ahnung hat.

Keine Ahnung trifft den Nagel auf den Kopf. Nicht umsonst muss man sich als Prüfigenieur in der Ausbildung alleine 3 Monate ganztags mit Änderungsabnahmen beschäftigen. Gutachten lesen, verstehen und dann rechtskonform umzusetzen ist zwar grundsätzlich nicht schwierig, aber es gilt auch Abseits eines Gutachtens noch massig Vorschriften in Bezug auf die StVZO zu beachten. Rad-/Reifenkombinationen sind noch die einfachsten Abnahmen, da gibt es ganz andere Dinge, über denen man sitzen kann.

Sehe ich das richtig, dass du Prüfer bei der DEKRA bist?
Wieso ist die Preisspanne der Begutachtung so groß?

Alleine der Basispreis liegt bei ~50 Euro. Je nach Aufwand (z.B. durch komplexe Auflagen in Bezug auf Freigängigkeit) geht es dann nur noch nach oben. Bei 100 Euro sollte aber bei sonst serienmäßigen Fahrzeug die Obergrenze liegen.

Ich arbeite wochentags in Wiesbaden. Das Auto ist am Hauptwohnsitz Leipzig angemeldet.
Ist es egal, wo die Begutachtung stattfindet? (weil letztens jemand schreib: TÜV im Westen, DEKRA im Osten)

Im Falle von einer Abnahme nach §19(3) ist das völlig egal. Was du beschreibst sind Begutachtungen nach §19(2) in Verbindung mit §21 StVZO und da gibt es die Ost- / West-Trennung ...oder auch der Unterschied zwischen Technischer Prüfstelle und Überwachungsorganisation.
 
Hab erstmal vielen Dank für deine Bemühungen.

Ich ahne jetzt, wo der Fehler liegt. Wir haben unterschiedliche Anlagen zum gleichen Gutachten.
Schau bitte mal auf deiner Anlage 3 auf Seite 17 nach dem Datum.

Für Felgen ab Herstellungsdatum Juli 2011 gibt es inzwischen die Anlagen 20 und 21.
Mein Fahrzeug steht in Anlage 20, Seite 2 und dort ist die Auflage 01 nicht mehr eingetragen.
 
Aha. Wieder was gelernt. Aber ich merk dass ich in Deutschland bin. Die Paragraphen erschlagen mich. :ugly:

@Klutten: Ich hab mir in mein Motorrad neue Federn eingebaut, auf dem Gutachten stehen aber weder Auflagen noch Hinweise. Muss ich die eintragen lassen?
btw: Muss man die ABE eigentlich im Original mitführen, oder reicht da ne (Farb-)Kopie?
 
@ uwe64LE

Da kann ich dir zustimmen. Das komplette Gutachten hat 209 Seiten, die ich natürlich vorhin nicht komplett gelesen habe. Da dein Fahrzeug in der Anlage stand, habe ich nicht nach weiteren Anlagen gesucht. Im Nachtragsgutachten entfällt für dich die Eintragungspflicht, wenn alle anderen Auflagen engehalten werden. Dazu zählt auch, dass die Bereifung für genau dein Fahrzeug bereits von Audi zugelassen wurde. Das kannst du im Fahrzeugbrief oder dem COC-Papier nachlesen. Da kann ich dir nicht helfen, denn hier ist die EG-Typgenemigungsnummer des Gesamtfahrzeugs maßgeblich.

Nachtragsgutachten sollem dem Fahrzeughalter die Möglichkeit geben, den technischen und rechtlichen Zustand zum Zeitpunkt des Ursprünglichen Erwerbs nachzuweisen. Es gibt nämlich auch das Gegenteil, wo eine Felge z.B. 2003 auf Fahrzeug X Bj. 2003 eintragungsfrei war und 2010 auf dem selben Fahrzeug eine Abnahme erforderlich war. Hier ist der Halter verantwortlich das richtige Gutachten bereitzuhalten. Für meinen Beruf ist ein Gutachten lediglich Arbeitsgrundlage. Legst du mir die Anlage 3 vor, dann arbeite ich damit. Kompliziert, eventuell unverständlich ...ist aber leider so.

@ moe

Lies das Gutachten. Wenn es eine reine ABE ist, dein Fahrzeug mit Typ dort aufgeführt ist, dann steht da auch irgendwo was man machen muss. Im besten Fall muss man die ABE nur im Original (komplett) mitführen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ist nicht so, dass ich ihn für den Preis nicht nehmen würde. :D
Aber leider viel zu niedrig. Und überhaupt - wenn man ihn optisch mit dem neuen vergleicht.. wollt ich mit der alten (fast schon hässlichen) Kiste nicht mehr rumfahren. ;)
 
@ moe

Lies das Gutachten. Wenn es eine reine ABE ist, dein Fahrzeug mit Typ dort aufgeführt ist, dann steht da auch irgendwo was man machen muss. Im besten Fall muss man die ABE nur im Original (komplett) mitführen.

Da steht auf der ersten Seite unter den Herstellerangaben:

"Für die obenbezeichneten reihenweise zu fertigen oder gefertigten Geräte wird dieser Nachtrag mit folgender Maßgabe erteilt:
Die sich aus der ABE egebenden Pflichten gelten sinngemäß auch für den Nachtrag.
In den bisherigen Genehmigungsunterlagen [damit sind wohl Brief/Schein gemeint] treten die aus diesem Nachtrag ersichtlichen Änderungen bzw. Ergänzungen ein."

Dazu habe ich einen Anhang mit Tabelle, indem die Daten der Federn aufgeführt sind. Da ich die der Originalfedern nicht kenne, weiß ich nicht, ob die abweichend sind. Wären sie gleich müsste ja nix eingetragen werden, oder? In der Tabelle gibt es eine Spalte mit "ABE; EG-BE; EBE". In der ist bei meinem Motorrad "H008" aufgeführt. Was ist das nu wieder?:huh:

Aus der ersten Seite schließ ich, dass nix eingetragen werden muss. Allerdings steht auf Seite 2 nach einem Absatz indem steht, dass Ein-/Ausbau der Federn bei einem Fahrzeug, dass eine EBE benötigt eingetragen werden muss:

"Der ordnungsgemäße Ein-Ausbau ist gemäß §22 Absatz 1 Satz 5 bei der Überprüfung mit positivem Ergebnis zu bestätigen. Nach durchgeführter Abnahme ist die ausgestellt Bestätigung mit dieser ABE und den Fahrzeugpapieren mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Letzteres entfällt nach Berichtigung der Fahrzeugpapiere."

Bezieht sich das nur auf Fahrzeuge, die ne EBE benötigen, oder ist das allgemein gültig? Daraus kann man jetzt wieder schließen, dass doch eingetragen werden muss. :huh:

Ist die ABE Nr.: 90732*07 wenn du mal nachschauen willst.
 
@ moe

Dein Motorrad ist ->

Das Gutachten ist eigentlich für alle Fahrzeuge unter 6.1 als ABE zu handhaben. Ausnahmen gibt es nur, falls dein Motorrad mit einer Einzelbetriebserlaubnis in Verkehr gekommen ist. Sofern es normal in Deutschland gekauft und einfach bei der Zulassungsstelle zugelassen wurde, kann man davon ausgehen, dass es für das Fahrzeug eine ABE oder EG-Typgenehmigung gibt. Das kannst aber nur du wissen. Schau einfach in den Fahrzeugbrief oder das COC-Papier nach einer Nummer für ABE oder EG-Typgenehmigung.
 
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