AW: Was tun bei Gewährleistungs- und Garantiefällen? 25 konkrete Fälle und Lösungen zu Hardware, Software und IT
Verbraucher haben leider keine Lobby

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Das benötigen die Verbraucher auch nicht.
Das "europäische Verbraucherrecht" sorgt immer wieder dafür, dass der EuGH (nach Vorlage durch den BGH) Bonbons an die Verbraucher verteilt.
Sehr kritisch sehe ich vor allem das "Quelle-EHerd"-Urteil. Demnach darf der gewerbliche Verkäufer vom Verbraucher keinen Wertersatz für die Nutzung einer mangelhaften Sache bis zu deren Austausch durch eine neue Sache verlangen. Also ein harter Dämpfer für den Verkäufer im Rahmen der Neulieferung (Nacherfüllung). Man stelle sich mal Mängel beim Reifenkauf vor, die sich fast immer nur durch Neulieferung beheben lassen.
Auch die Entscheidung des EuGH zu den Aus- und Einbaukosten ist nicht ohne. Was zuvor grundsätzlich nur über Schadensersatz (teilweise umstritten) möglich war, soll jetzt im Rahmen der Nacherfüllung vom Verkäufer ersetzt werden. Die eingeführte Schranke (angemessene Kostenbegrenzung) ist extrem wachsweich. Obwohl sich diese Entscheidung nur auf b2c-Fälle bezieht, schwitzen b2b-Verkäufer bereits und hoffen, dass der Gesetzgeber nicht übereifrig ans Werk geht.
Also um die Verbraucher muss man sich keine allzu großen Sorgen machen. Zumindest nicht, wenn es um das Kauf- bzw. Mängelhaftungsrecht geht.
Übrigens ein toller Artikel, der dank Pokerclock IMHO fehlerfrei ist.

Die Materie ist nämlich keineswegs einfach.
Zu den 25 Fällen, habe ich aber zwei Anmerkungen:
1.
Den "Fiepgeräusche"-Fall würde ich etwas differenzierter betrachten. Meiner Meinung nach kann dieser Sachverhalt durchaus unter § 434 I Nr.2 BGB subsumiert werden. Ich denke man darf von einer Grafikkarte durchaus erwarten, dass sie einen nicht mit einem nervigen Geräusch belästigt.
2.
Zum Fall mit dem "Nutzungsausfallschaden": Hier sollte vielleicht noch hervorgehoben werden (wie später bei einem weiteren Fall noch ausführlich), dass der Verkäufer für diesen Schaden nur aufkommen muss, wenn ein "Verschulden" (vertreten müssen) auf seiner Seite vorliegt. Hier sehe ich bei einem Händler grundsätzlich nur den Angriffspunkt "§ 377 HGB" (= ihm hätte bei einer "ordentlichen Wareneingangsprüfung" der Mangel auffallen müssen). Das wird aber im vorliegenden CPU-Fall wohl eher nicht zutreffen.