Was tun bei Gewährleistungs- und Garantiefällen? 25 konkrete Fälle und Lösungen zu Hardware, Software und IT

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Wer sich fragt, warum jetzt gerade 6 Monate und dann diese komische Beweislastumkehr, der muss einfach mal in ein BGB von vor 2002 schauen. In diesem Jahr gab es nämlich eine große Schuldrechtsreform. Bis zu dieser betrug die Gewährleistung nur 6 Monate. Sie wurde 2002 auf 2 Jahre verlängert, aber man wollte den Einzelhandel wohl auch nicht zu stark benachteiligen und hat sich für diesen Mittelweg entschieden.

War es nicht auch so, dass es früher auch quasi "sowieso" von den allermeisten Herstellern im Durschnitt 2 Jahre Garantie gab, so dass effektiv halt auch der Kunde aus seiner Sicht (den Kunden interessiert es am Ende nicht, ob das nun Garantie oder Gewährleistung heißt, wenn er sein defektes Gerät erfolgreich reklamieren kann) in etwa so dastehen sollte wie früher? Ich meine nämlich, dass man schon quasi "ewig" immer im Kopf hatte "ich hab ja sowieso 2 Jahre Garantie, außer auf Verschleissteile" - schon in den 80er/90er Jahren... ^^
 
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Sehr interessanter Artikel:daumen:
Man braucht sich meiner Meinung nach wegen der Beweisumlastkehr keine sorgen machen.
Die Konkurenz ist so groß das ein Hersteller sich nicht leisten kann dafür bekannt zu werden grundätzlich alle Gewährleistungsansprüche nach 6 Monaten abzulehnen denn dieser Hersteller wird dann sehr schnell vom Markt verschwinden weil keiner mehr was kauft.
Grad negative Fälle werden ja sehr schnell durchs www bekannt.
Viele Hersteller werden auch nur bei eindeutigen Beweisen die Gewährleistung ablehnen und lieber einmal mehr den Kunden zufrieden stellen als in wegen einen Verdacht zu verärgern/verlieren.

@Herbboy
Ich hab noch ganz gut in Errinnerung das viele nur 1Jahr Garantie gegeben haben.
Das Problem hatte ich bei meinen ersten Handys wo die ersten innerhalb des 2ten Jahres defekt waren und ich einfach pech hatte.
 
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War es nicht auch so, dass es früher auch quasi "sowieso" von den allermeisten Herstellern im Durschnitt 2 Jahre Garantie gab, so dass effektiv halt auch der Kunde aus seiner Sicht (den Kunden interessiert es am Ende nicht, ob das nun Garantie oder Gewährleistung heißt, wenn er sein defektes Gerät erfolgreich reklamieren kann) in etwa so dastehen sollte wie früher? Ich meine nämlich, dass man schon quasi "ewig" immer im Kopf hatte "ich hab ja sowieso 2 Jahre Garantie, außer auf Verschleissteile" - schon in den 80er/90er Jahren... ^^
Ich kenne das alte Schuldrecht nur aus Erzählungen von Profs, da ich erst nach 2002 studiert habe und davor noch zur Schule ging - dort hat mich Jura nicht interessiert. :D

Ich habe aber gerade mal in ein altes BGB geschaut. Da steht in §477 explizit 6 Monate, aber auch, dass die Frist durch Vertrag verlängert werden kann. Gut möglich also, dass es üblich war, dass der Handel (freiwillig!) 2 Jahre eingeräumt hat und der Gesetzgeber dies im Zuge der Reform verbindlich regeln wollte.

Die Konkurenz ist so groß das ein Hersteller sich nicht leisten kann dafür bekannt zu werden grundätzlich alle Gewährleistungsansprüche nach 6 Monaten abzulehnen denn dieser Hersteller wird dann sehr schnell vom Markt verschwinden weil keiner mehr was kauft.
Gewährleistung nur gegenüber dem (Kauf-)Vertragspartner - das ist der Händler, nicht der Hersteller... es sei denn der Hersteller unterhält ein eigenes Geschäft. Aber das Problem, dass keiner mehr was kauft, hat der Händler natürlich auch.
 
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Das ist für mich irrelevant weil man mit fast jedem Artikel auch direkt zum Hersteller kann und dieser allein entscheidet obs ein Gewährleistungsfall ist oder nicht.
Klar gibts Händler die sich quer stellen aber die kann man wie gesagt zu 99% umgehen.
Genauso bekommst du ja auch nicht die Gewährleistungs/Garantieklauseln des Händlers an die du dich halten sollst sondern die vom Hersteller.
 
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Was ich mich jetzt aber noch frage, wenn ich jetzt im Onlineshop einen Artikel sehe, wo beisteht, ist an einem bestimmten Datum lieferbar und mir wird er nicht versendet, kann ich dann sofort darauf bestehen und ist diese Angabe verbindlich?

Gewährleistung ist nicht maximal 2 Jahre lang.
Sie ist eigentlich genau 2 Jahre lang. Die Formulierung lässt den Schluss zu sie wäre verkürzbar. Dies ist aber bei neuen Waren nicht möglich. Nur gebrauchte Artikel können eine verkürzte Gewährleistung erhalten. :hail:

Eine Tray CPU hat nur 1 Jahr. Ist eine der weniger Ausnahmen bei denen das geht.
 
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Was ich mich jetzt aber noch frage, wenn ich jetzt im Onlineshop einen Artikel sehe, wo beisteht, ist an einem bestimmten Datum lieferbar und mir wird er nicht versendet, kann ich dann sofort darauf bestehen und ist diese Angabe verbindlich?

Also bei allen Shops die ich kenne steht da meist "Vorraussichtlich Lieferbar ab ...".
Selbst wenn sofort Lieferbar da steht hat man kein Anspruch darauf da es ja sein kann das er noch genau 1 Stk auf Lager hatte und genau im gleichen Augenblich 2 Leute den bestellen dann muss einer warten.
Aber man kann ja auch zurücktreten vom Kauf wenns einen zu lange dauert aber meist ist das dann ja ein allgemeines Lieferproblem eines Produktes und selten nur auf einen Laden beschränkt.
 
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Was im Artikel leider nicht richtig rüberkommt ist, dass die Garantie immer neben der Gewährleistung steht, und diese nicht ersetzen kann.
 
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Das ist für mich irrelevant weil man mit fast jedem Artikel auch direkt zum Hersteller kann und dieser allein entscheidet obs ein Gewährleistungsfall ist oder nicht.
Die meisten Händler erzählen dir, dass sie die Sache einschicken werden, das stimmt. Das Gewährleistungsrecht gibt dir hier aber entsprechende Rechte, die die Nacherfüllung betreffen. Bei einer Garantie kann der Hersteller selbst entscheiden, wofür er gerade stehen will.

Meistens macht das für den Kunden tatsächlich keinen Unterschied, ab und an wird es aber relevant, z.B. wenn die Garantiefrist kürzer als die Gewährleistungsfrist ist (oftmals nur ein Jahr) oder bestimmte Mängel von der Garantie ausgeschlossen wurden (Akkus werden gerne mal ausgeklammert). Dann musst du auf die Gewährleistung zurückgreifen und dann ist grundsätzlich der Händler dein Ansprechpartner.

Genauso bekommst du ja auch nicht die Gewährleistungs/Garantieklauseln des Händlers an die du dich halten sollst sondern die vom Hersteller.
Das Gewährleistungsrecht ergibt sich aus dem BGB und ist nur in sehr engen Grenzen modifizierbar (Fristverkürzung bei gebrauchten Sachen, Ausschluss beim Privatverkauf...).

Was ich mich jetzt aber noch frage, wenn ich jetzt im Onlineshop einen Artikel sehe, wo beisteht, ist an einem bestimmten Datum lieferbar und mir wird er nicht versendet, kann ich dann sofort darauf bestehen und ist diese Angabe verbindlich?
In der Regel steht in den AGBs der Shops, dass der Vertragsschluss erst mit Versand der Ware zustande kommt. Bis dahin hast du lediglich ein Angebot unterbreitet, das (noch) keine Pflichten beim Händler begründet. Falls dich juristische Details interessieren kannst du mal bei Wikipedia unter "invitatio ad offerendum" und "offerta ad incertas personas" nachschlagen.
 
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Ich bin auch noch etwas irritiert in Bezug auf Software:
Mittlerweile habe ich ja schon etliche PC-Spiele zurück in die Läden gebracht.
Entweder liefen sie nicht richtig auf meinem System,oder Multyplayerserver waren nicht erreichbar,ect.,...
Habe bisher auch jedesmal mein Geld zurückbekommen.
Dabei habe ich dann in der Regel auf Sach(Rechte)mangel hingewiesen.
Waren die ganzen Rücknahmen im Prinzip auf Kulanzbasis,d.h.,ich hatte nie wirklich einen tatsächlichen Anspruch darauf?
 
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  • Grundsätzlich können auch Mängel bei Software über das Gewährleistungsrecht abgewickelt werden. Fraglich bleibt, ob der Erwerb einfacher Nutzungsrechte an Standard-Software (z.B. PC-Spiele) einen Rechtskauf im Sinne des §453 BGB darstellt. Die überwiegende Meinung in der Fachliteratur verneint eine Anwendung [ vgl. Schricker/Loewenheim, Kommentar Urheberrecht, 4. Auflage S. 635 und Jauernig BGB-Kommentar, 12.Auflage S. 596]. Den Blog kenn ich und habe sowohl im Laden als auch bei Steam bisher immer Bezug auf Verbraucherschutz genommen(müsste ich jetzt wieder raussuchen). Nur-wiederspricht sich das jetzt nicht?
 
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Der Vorteil in solchen Fällen ist, dass sich die Verkäufer im Laden mit diesem Thema teilweise noch weniger auskennen, als der Käufer selbst.

Man hat's ja gesehen, was bei Origin passiert ist. Der öffentliche Druck war so groß, selbst RA haben diese nach meiner und überwiegender Meinung fragwürdige Rechtseinordnung vertreten. Das gab es auch mal ausführlicher (man kann das teilweise auch auf Fälle mit Softwaremängel beziehen): EA-Origin-Zwang: Kommentar zu Rückgabe-Möglichkeiten von Spielen auf Grund unwirksamer EULA-Bestimmungen - ea electronic arts, datenschutz, battlefield, mass effect 3, fifa 12, ea origin

Erschwerend kommt hinzu, dass bei PC-Spielen im Grunde nichts richterlich geklärt ist und eine Besonderheit besteht. PC-Spiele bzw. die Lizenzen davon werden mit einem einmaligen Kaufpreis erworben, der zunächst ein unbefristetes Nutzungsrecht gewährt. Die einmalige Zahlung (beim Händler) ist eigentlich ganz typisch für Kaufverträge, während das urheberrechtliche Nutzungsrecht (gewährt vom Rechteinhaber) eher einem Dauerschuldverhältnis gleicht. Die Einordnung dieses Mischtypus ist sehr schwierig, gleichfalls die gegenseitige Abhängigkeit dieser beiden Vertragsarten, wenn man eine quasi "zwei-stufige" Vertragsbindung vertritt (Kaufvertrag Retailhändler versus Dauerschuldverhältnis mit Rechteinhaber).

Das wäre ein Thema für eine Seminararbeit oder gar Thesis. Aber wohl nix für eine News auf PCGH. :fresse:

EDIT
Die Blogs von mir sind teilweise veraltet. Daher gerade bei neuen Medien bitte eine andere Quelle mitlesen.
 
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Nur-wiederspricht sich das jetzt nicht?
Dein Problem war ja relativ einfach gelagert. Du hast die Mindestanforderungen auf der Verpackung erfüllt und das Spiel lief nicht bzw. es wurden bestimmte Spielinhalte (Multiplayer) versprochen, die tatsächlich nicht nutzbar waren. Damit hast du selbstverständlich einen Anspruch auf Nachbesserung. Bei Software wäre das ein Patch und wenn dieser nie kommt irgendwann der Rücktritt. Das ist unabhängig davon, ob die Software entsiegelt wurde. Vorher kann sich der Mangel schließlich garnicht zeigen (trivial).

Diese ganzen Lizenzprobleme (Kontenbindung etc.) drehen sich meist um den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz, d.h. was kann ich nach dem Kauf mit der Software alles anstellen (Weiterverkauf...) und wo kann mir der Publisher reinpfuschen? Im Falle fehlerhafter Software, hat man völlig unabhängig davon selbstverständlich Gewährleistungsrechte.

Ein Media Markt Verkäufer kann selten ein Spiel patchen. Er könnte meiner Meinung nach aber versuchen die angemessene Frist zur Nacherfüllung abzuwarten, ob ein Patch vom Hersteller kommt und dann erst den Kaufpreis erstatten.
 
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Eine Tray CPU hat nur 1 Jahr. Ist eine der weniger Ausnahmen bei denen das geht.
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage?

Ich habe aber gerade mal in ein altes BGB geschaut. Da steht in §477 explizit 6 Monate, aber auch, dass die Frist durch Vertrag verlängert werden kann. Gut möglich also, dass es üblich war, dass der Handel (freiwillig!) 2 Jahre eingeräumt hat und der Gesetzgeber dies im Zuge der Reform verbindlich regeln wollte.
Ja, schön wär's gewesen. Mitnichten! Nach der gesetzlichen Gewährleistung gab es bestenfalls eine freiwillige Herstellergarantie. Das war aber früher eher die Ausnahme. Dafür hat aber früher in den ersten 6 Monaten niemand von der Beweislastumkehr gesprochen - die es damals meines Wissens ja eigentlich schon in den ersten 6 Monaten gab. Gehandhabt wurde das fast immer so: War das Produkt äußerlich in Ordnung, wurde es innerhalb der ersten 6 Monate repariert, danach gab es bestenfalls eine Herstellergarantie oder ganz selten mal Kulanz (bei hochpreisigen Produkten und/oder offensichtlichen Fertigungsmängeln).

Die Neuregelung haben wir einer EU-Richtlinie zu verdanken, nicht etwa der Einsicht der deutschen Politiker. Und deren Vorgabe einer 2-jährigen Sachmängelhaftung wurde bei uns so umgesetzt, dass sich durch die Beweislastumkehr nach 6 Monaten de facto gar keine große Änderung der Sachlage ergeben hat - oder ist es etwa realistisch, dass ich beim Auftreten eines Fehlers auf mein Risiko hin ein Sachverständigengutachten machen lasse, dass das 10fache kostet wie der durchschnittliche Kaufpreis:huh:?

Verbraucher haben leider keine Lobby:daumen2:!

Zum Artikel: Super, danke für die Info :daumen:!
 
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Software ist halt ein großes Problem, wenn es um die Beurteilung geht: Produktfehler ja oder nein, und wenn Fehler: ist es ein Mangel im engeren Sinne wie bei einem Produkt, das einen Produktionsfehler hat, den die Modellreihe normalerweise nicht hat? Oder ist es nur ein Mangel, den man bei dem Produkttyp erwarten kann und mit dem man Leben muss wie zB dass man sich bei manch einem Wasserkocher die Finger verbrennen kann, wenn man ihn nicht am Griff anfasst, oder dass manch ein Kopfhörer beim Joggen Windgeräusche ans Ohr weitergibt usw....?

Und was nochmal dazukommt: liegt es evlt. am PC, und der Softwarehersteller kann gar nichts dafür? Es gibt Millionen von völlig unterschiedlichen PC-Konfigurationen - testen kann man die natürlich nicht alle... Auch eine Frage: ist der Fehler vlt. in Kürze leicht zu beseitigen? Und wie schlimm ist der Fehler überhaupt? Ist eine Rückgabe schon zumutbar, nur weil das Spiel sich alle 5 Stunden 1x aufhängt?

Es ist da eben sehr schwer zu beurteilen, gerade WEIL der PC als Platform so flexibel und innovativ ist, was neue Hardware angeht. zB früher, als es erstmal nur den C64, Amiga oder Atari gab, hatten alle Leute die gleiche Hardware, höhstens mal etwas mehr Speicher oder ein anderes Diskettenlaufwerk - da war es natürlich klar: Spiel stürzt an Stelle X auf dem Amiga ab, dann stürzte es bei JEDEM Amiga-Besitzer an der Stelle ab. So ein Problem konnte man daher auch recht leicht beheben, und leicht hieß damals: einen Monat nach Kauf des Games konnte man in Spielemagazinen lesen, dass der Publisher von den Kunden über das Problem informiert wurde, und wenn man Glück hatte war dann abermals einen Monat später ein Patch auf Diskette in den Spielezeitschriften beigelegt :D


Was wirklich eindeutig ist bei Software ist lediglich der Fall, wenn man zb ein Spiel kauft und die DVD beschädigt ist...
 
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Ich denke bei Beurteilung von Software-Mängeln muss man sich zwei Fragen stellen:

Kann ich das Spiel trotz Fehler noch Spielen? (Eignung für die vorausgesetzte Verwendung) + Fristsetzung > Ansatz Kaufrecht

Kann/Muss ich dem Händler/Rechteinhaber eine Frist zur Behebung der Mängel setzen, wenn diese unzumutbar für mich sind? > Ansatz Dauerschuldverhältnis

Bei beidem ist die Grenze fließend, aber besser als nix.
 
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Das Argument:"kann ja auch an ihrem PC,bzw.Software liegen",höre ich fast immer.
Ich hab da an anderer Stelle mal gelesen,das der Hersteller die "allgemein übliche Komponenten und Programme"berücksichtigen muss und nicht etwa der Kunde.
Wenn er nichts expliziert davon ausschliesst,dann muss das Zeug laufen.
Mit der Frage:"Na schön,wo kann ich denn nachlesen,auf welchen Konfigs es läuft und welche nicht funktionieren",ist das Thema dann beendet.
 
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Das Argument:"kann ja auch an ihrem PC,bzw.Software liegen",höre ich fast immer.
Ich hab da an anderer Stelle mal gelesen,das der Hersteller die "allgemein übliche Komponenten und Programme"berücksichtigen muss und nicht etwa der Kunde.
Wenn er nichts expliziert davon ausschliesst,dann muss das Zeug laufen.
ja, aber trotzdem: 1) der Käufer darf selbstverständlich trotzdem sagen, dass es am PC liegen kann, denn er weiß ja nicht, ob Dein PC die genannten Voraussetzungen erfüllt 2) wenn es nur an einem zB fehlenden Servicepack oder Treiber liegt, dann liegt es eben doch auch am PC. Da ist dann die Frage, ob es "üblich" ist, dass ein User seinen PC regelmäßig updatet. Wenn man sich manche Frage von Usern so anhört, dann wird auch schnell klar, dass es in sehr vielen Fällen eben doch am User liegt und nicht am Produkt. Mein Kumpel zB rief mich neulich an, dass seine Nachbarin mal Hilfe bräuchte, die habe seit 3 Monaten (!) Probleme mit dem Laptop, immer wieder Werbefenster, die sich von allein öffnen usw. - Virenschutz: nada. Firewall: sowieso nicht. Windows? Win XP mit noch nicht mal Service Pack 2, Zitat "da kam mal was mit automatischen Updates, da hab ich schnell meinen Ex-Freund angerufen, der kennt sich mit PCs ganz gut aus - der hat das dann abgestellt, weil man weiß ja nicht, ob das dann was kostet... " :ugly:

Ich mein: wenn zB jemand über das miese Bild an seinem neuen LCD meckert und das Gerät umtauschen will und sich dann rausstellt, dass es nur an der Anschlussdose fürs Kabel-TV lag, die für das neuere digitale KabelTV ein zu schwaches Signal liefert, dann ist das so ähnlich wie ein PC, der noch mit uralten Treibern läuft ;)


Soll heißen: es ist legitim vom Verkäufer, erstmal nachzuhaken, ob auf Seiten des Kunden alle Voraussetzungen okay ist. Soll aber NICHT heißen, dass sich ein Verkäufer damit "rausreden" darf...
 
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Das mit dem Treiber ist mir tatsächlich auch schon mal passiert.
Ansonsten denke ich mal,hier greift im Rahmen der Gewährleistung die Beweispflicht des Verkäufers?
Ob das immer gerecht ist,darf man natürlich bezweifeln.
 
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Dass überhaupt ein Sachmangel da ist, muss der Käufer beweisen. Nicht der Verkäufer. Das ist auch vollkommen unabhängig von der Beweislastumkehr. Die bezeiht sich nur auf den Zeitpunkt, in dem der Sachmangel vorlag.

Sprich Käufer muss beweisen, dass die Software mangelhaft ist und es auch nicht an sonstigen Umständen bei ihm liegt. Bei Grafikfehlern oder Fehlermeldungen ist das mehr als einfach (Screeshot). Die Hardware-Sache lässt sich anhand der Mindestvoraussetzungen erläutern, die sicherlich erfüllt werden. Sagen, dass der "aktuelle Treiber" installiert ist. Das müsste in den meisten Fällen ausreichen, um einen Mangel der Software bewiesen zu haben.
 
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