Was tun bei Gewährleistungs- und Garantiefällen? 25 konkrete Fälle und Lösungen zu Hardware, Software und IT

AW: Was tun bei Gewährleistungs- und Garantiefällen? 25 konkrete Fälle und Lösungen zu Hardware, Software und IT

Eine Frage: Wie verhält sich das eigentlich, wenn der Hersteller eine einjährige Garantie auf sein Produkt gewährt, die ja ab Kaufdatum gilt, der Händler per Gesetz aber wiederum für zwei Jahre bei entsprechender Beweislage Gewährleistung bieten muss - trägt der Händler dann über das erste Jahr hinaus die Kosten ohne Beteiligung des Herstellers und sind Garantien bis zwei Jahre seitens der Hersteller gemäß diesem Fall dann nicht obsolet?
 
AW: Was tun bei Gewährleistungs- und Garantiefällen? 25 konkrete Fälle und Lösungen zu Hardware, Software und IT

Eine Frage: Wie verhält sich das eigentlich, wenn der Hersteller eine einjährige Garantie auf sein Produkt gewährt, die ja ab Kaufdatum gilt, der Händler per Gesetz aber wiederum für zwei Jahre bei entsprechender Beweislage Gewährleistung bieten muss - trägt der Händler dann über das erste Jahr hinaus die Kosten ohne Beteiligung des Herstellers und sind Garantien bis zwei Jahre seitens der Hersteller gemäß diesem Fall dann nicht obsolet?

Was zwischen Hersteller und Händler vereinbart ist, ist deren Sache. Für Dich als Kunde spielt es keinerlei Rolle, ob der Hersteller 1 Jahr, 2 Jahre oder gar keine Garantie gibt.


Und dass ein Hersteller Dir als Kunde 2 Jahre "Garantie" anbietet, ist halt ein Werbeargument: er verspricht damit quasi, dass er seinem Produkt mehr zutraut als einem Produkt mit nur einem Jahr Garantie, und zudem hast Du bei einer Garantie auch im Einzelfall Vorteile, egal ob es nun eine Garantie von 1 oder 2 Jahren ist:

- du kannst das Produkt DIREKT zum Hersteller senden. Das kann in zwei Punkten sinnvoll sein: 1) wenn Du weißt, dass der Händler das Produkt ebenfalls sowieso zum Hersteller sendet, denn damit sparst Du dann Zeit. Und 2) : man kauft ja nicht immer Online oder bei einem Shop um die Ecke, sondern auch mal in einem Laden, zu dem man nicht mal eben hinfahren kann. Auch dann isses natürlich angenehmer, wenn man es einfach zum Hersteller senden kann.

- einige Hersteller, vor allem bei teureren Produkten, bieten einen Vor-Ort-Service in ihrer Garantie. Auch dann ist die Hersteller-Garantie attraktiver als eine normale Gewährleistung - egal ob nun 1 oder 2 Jahre Garantie gegeben werden.


Aber man muss da immer im Auge behalten, dass man gewisse Ansprüche im Streitfall nur gegenüber dem Shop hat. Das heißt wenn man evlt lieber ein neues Produkt will oder gar sein Geld zurück (vom Kauf zurücktreten), sollte man den Shop mit ins Boot holen. Es kann ansonsten im Streitfall passieren, dass Du zB ein Notebook 3 mal zum Hersteller sendest und der Fehler immer noch da ist, und wenn du dann zum Shop gehst wg. "Geld zurück", sagt der Shop "Nö, erst mal versuchen wir es mit einer Reparatur" - die Versuche durch den Hersteller zählen dann nicht. Klar: ein kundenfreundlicher Shop wird die Versuche als Beweis für einen Mangel nehmen - er muss es AFAIK nicht.
 
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Verbraucher haben leider keine Lobby:daumen2:!

Das benötigen die Verbraucher auch nicht.
Das "europäische Verbraucherrecht" sorgt immer wieder dafür, dass der EuGH (nach Vorlage durch den BGH) Bonbons an die Verbraucher verteilt.

Sehr kritisch sehe ich vor allem das "Quelle-EHerd"-Urteil. Demnach darf der gewerbliche Verkäufer vom Verbraucher keinen Wertersatz für die Nutzung einer mangelhaften Sache bis zu deren Austausch durch eine neue Sache verlangen. Also ein harter Dämpfer für den Verkäufer im Rahmen der Neulieferung (Nacherfüllung). Man stelle sich mal Mängel beim Reifenkauf vor, die sich fast immer nur durch Neulieferung beheben lassen.

Auch die Entscheidung des EuGH zu den Aus- und Einbaukosten ist nicht ohne. Was zuvor grundsätzlich nur über Schadensersatz (teilweise umstritten) möglich war, soll jetzt im Rahmen der Nacherfüllung vom Verkäufer ersetzt werden. Die eingeführte Schranke (angemessene Kostenbegrenzung) ist extrem wachsweich. Obwohl sich diese Entscheidung nur auf b2c-Fälle bezieht, schwitzen b2b-Verkäufer bereits und hoffen, dass der Gesetzgeber nicht übereifrig ans Werk geht.

Also um die Verbraucher muss man sich keine allzu großen Sorgen machen. Zumindest nicht, wenn es um das Kauf- bzw. Mängelhaftungsrecht geht.



Übrigens ein toller Artikel, der dank Pokerclock IMHO fehlerfrei ist. :daumen: Die Materie ist nämlich keineswegs einfach.


Zu den 25 Fällen, habe ich aber zwei Anmerkungen:

1.
Den "Fiepgeräusche"-Fall würde ich etwas differenzierter betrachten. Meiner Meinung nach kann dieser Sachverhalt durchaus unter § 434 I Nr.2 BGB subsumiert werden. Ich denke man darf von einer Grafikkarte durchaus erwarten, dass sie einen nicht mit einem nervigen Geräusch belästigt.

2.
Zum Fall mit dem "Nutzungsausfallschaden": Hier sollte vielleicht noch hervorgehoben werden (wie später bei einem weiteren Fall noch ausführlich), dass der Verkäufer für diesen Schaden nur aufkommen muss, wenn ein "Verschulden" (vertreten müssen) auf seiner Seite vorliegt. Hier sehe ich bei einem Händler grundsätzlich nur den Angriffspunkt "§ 377 HGB" (= ihm hätte bei einer "ordentlichen Wareneingangsprüfung" der Mangel auffallen müssen). Das wird aber im vorliegenden CPU-Fall wohl eher nicht zutreffen.
 
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