Was ist los in Syrien?

1.
Ja aber du hast die Aussage als allgemeingültig platziert

Deine Frage kann ich dir nicht beantworten, ob man da trotzdem noch Zuneigung empfinden kann weiß ich nicht.
Nur ist der Fall ja der, dass der Täter sein handeln ja bewusst in der Hand hatte.
 
Es ist aber unter Umständen nicht mehr wahrnehmbar. Im Gegensatz zur Würde die erhalten bleiben muss ;)

Aber der Ausgangspunkt war ja meine Aussage, dass ich die Todesstrafe für gewisse Fälle für angemessen halte, sie aber nicht in Deutschland einführen würde da das ganze einen riesigen Rattenschwanz mit sich zieht und wir zum Glück nicht genug Menschen in Deutschland haben die so ein Schicksal verdient haben.
 
Du kannst eine Todesstrafe aber eben nicht mit Menschenrechten und GG vereinbaren. Und Menschenrechte gelten für alle. Auch für den Serienkiller.

Oder willst du das wie die USA machen mit Guantanamo? Menschenrechte ja, aber nur, wenn es uns passt?
 
Also erstmal sind die 30 Artikel der Menschenrechte eine Empfehlung und kein Gesetz.
Das Verbot der Todesstrafe im GG unterliegt auch nicht der Ewigkeitsklausel.
Ach übrigens es ist doch interessant, dass die Abschaffung der Todesstrafe einen eigenen Artikel im GG hat oder?
Heißt im Endeffekt, dass Art 2 Abs 2 S 1 GG eben nicht ausreicht, da dieser Paragraph durch ein Gesetz eingeschränkt werden kann und nur Art 102 GG verhindert, dass eine einfache Mehrheit die Todesstrafe wieder einführt.
 
Sagst du das den Menschen in Syrien dann auch so ins Gesicht? "Das Recht auf Leben ist nur eine Empfehlung achja, dahinten kommen gerade ein paar Terroristen, ich bin dann mal wieder in meinem Flieger, der mich in mein sicheres Zuhause bringt."?

Nein, eine Einführung der Todesstrafe würde Artikel 1 widersprechen und wäre somit ungültig. Artikel 1 wiederum kann überhaupt nicht geändert werden. Artikel 102 ist also überflüssig.
 
Was ist die Charta der Menschenrechte denn dann, wenn nicht eine Empfehlung?

Und nochmal, nein wenn es Art 102 nicht gäbe müsste man sich auf Art 2 berufen.
Art 1 hat nichts damit zu tun.

Und wenn man sich auf Art 2 berufen möchte muss das vom Bundesverfassungsgericht ausgelegt werden.
 
Etwas, dass ein Mindestmaß an Menschlichkeit erkennen lässt. Ich dachte, aus dem Zeitalter der Barbarei sind wir raus. Wenn wir dann irgendwann mal darüber hinweg sind, uns gegenseitig die Köpfe einzuschlagen, wird das am ehesten Teil eines für alle geltenden Gesetzes.

Artikel 2 stellt einen bestimmten Sachverhalt aus Artikel 1 nur genauer heraus. Damit ist dieser auch nicht wesentlich veränderbar. Eine Einführung der Todesstrafe würde natürlich weiterhin gegen Artikel 1 UND Artikel 2 verstoßen und ist demnach ausgeschlossen.
 
Also eine Empfehlung, schreib doch nicht drum herum.

Kannst du das Verfassungsrechtlich auch nur Ansatzweise begründen oder hast du eine Quelle zu einem Artikel eines Juristen?
 
Die Allgemeine Erklaerung der Menschenrechte ist kein bindender voelkerrechtlicher Vertrag, Ja; das 6. Zusatzprotokoll zur EMRK von 1983 dagegen schon, jedenfalls fuer Deutschland. Die Todesstrafe waere in Deutschland auch deshalb nicht wieder einzufuehren, weil sie gegen Art. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 GG verstiesse und Art. 102 GG insoweit nur der Klarstellung dient (BGH, Neue Juristische Wochenschrift, 1996, S. 858; Jarass/Pieroth, Grundgesetz fuer die Bundesrepublik Deutschland: GG, Kommentar, Art. 102 Rn. 1.).
 
Nein, Art 1 schließt die Todesstrafe nicht kategorisch aus. Weder Art 1 noch Art 2 GG schließen sie kategorisch und auf alle Ewigkeit aus. Die Schranke ist eine andere.

"Die Todesurteile beruhten hier auf dem „Gesetz zur Wiedereinführung der
Todesstrafe“. Fraglich ist dementsprechend, ob dieses Gesetz verfassungsgemäß
ist. In formeller Hinsicht bestehen insoweit keine Bedenken, insbesondere war der
Bund zu seinem Erlass nach Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zuständig.
Jedoch ist fraglich, ob das Gesetz materiell verfassungsmäßig ist, da es in das
Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG eingreift. Grundsätzlich steht das Recht
auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG unter einfachem Gesetzesvorbehalt, so dass
es nicht von vornherein verfassungswidrig ist, wenn ein einfaches Gesetz zu
Eingriffen in das Leben ermächtigt."

https://www.google.com/url?sa=t&sou...FjAIegQIBBAB&usg=AOvVaw2ky-kLwWXJEhRVa9KkwOsf
 
... Du weisst aber schon, dass das ein fiktives Szenario fuer Studenten ist und es um die Zulaessigkeit einer hypothetischen Verfassungsbeschwerde geht?
 
Ändert das irgendwas an der Richtigkeit der Argumentation?
Jura ist kein Naturgesetz, es ist also durchaus möglich, dass das BVerfG heute auch ohne 102 die Todesstrafe ablehnen würde da sie gewissermaßen nicht dem Zeitgeist entspricht.
Aber nur Art 102 GG ist unabhängig vom Zeitgeist zu sehen.
 
Die Todesstrafe ist doch nichts anderes als Rache.
Und wenn man bedenkt, wie viele Leute schon unschuldig waren, versagt das System auf ganzer Linie.
 
Nein, Art 1 schließt die Todesstrafe nicht kategorisch aus. Weder Art 1 noch Art 2 GG schließen sie kategorisch und auf alle Ewigkeit aus. Die Schranke ist eine andere.

"Die Todesurteile beruhten hier auf dem „Gesetz zur Wiedereinführung der
Todesstrafe“. Fraglich ist dementsprechend, ob dieses Gesetz verfassungsgemäß
ist. In formeller Hinsicht bestehen insoweit keine Bedenken, insbesondere war der
Bund zu seinem Erlass nach Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zuständig.
Jedoch ist fraglich, ob das Gesetz materiell verfassungsmäßig ist, da es in das
Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG eingreift. Grundsätzlich steht das Recht
auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG unter einfachem Gesetzesvorbehalt, so dass
es nicht von vornherein verfassungswidrig ist, wenn ein einfaches Gesetz zu
Eingriffen in das Leben ermächtigt."

https://www.google.com/url?sa=t&sou...FjAIegQIBBAB&usg=AOvVaw2ky-kLwWXJEhRVa9KkwOsf

Selbstverständlich schließt Artikel 1 die Todesstrafe aus. Es verletzt die Würde eines Menschen. Oder wie tötet man Menschen würdevoll gegen ihren Willen bei nicht vorhandener Gefahrensituation?
 
Wenn dem so wäre, dann würde es nicht gesondert im Grundgesetz stehen. Das ist ganz einfach.
Art 1 und 2 ziehen einfach nicht weil sie auslegbar sind.
Art 102 ist hingegen zeitlos. Die Todesstrafe ist abgeschafft ist eine Tatsache die man ohne Verfassungsänderung nicht ändern kann.

Anderes Beispiel mal ab von der Todesstrafe:
Das Züchtigungsrecht, also Kinder zu schlagen ist doch so wie wir es heute sehen ein klarer Verstoß gegen Art 1 und Art 2 GG trotzdem war es über 50 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland mit dem selben Grundgesetz möglich dies zu tun!
So viel zum Thema Zeitgeist.
 
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