AW: WaKü***Quatsch***Thread
die Garantie - die laut Gesetz gewährt werden muss - und die Gewährleistung löst Du beim Händler ein, nicht beim Hersteller!
Denn: der Händler, bei dem ich die Ware gekauft habe, ist mein Vertragspartner, nicht der Hersteller.
Schienenbruch, du hast da was falsch verstanden. Garantie und Gewährleistung sind zwei komplett unterschiedliche Dinge.
Laut Kaufrecht stehen dir als Verbraucher gem. §13 BGB bei Rechts- (§434 BGB) und/oder Sachmängeln (§435 BGB) die Ansprüche aus $437 BGB zu. Diese sind (und zwar in dieser Reihenfolge abzuarbeiten) Nacherfüllung, Rücktritt/Minderung des Kaufpreises, Schadenersatz/Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Zur genauen Abwicklung dienen die dort entsprechend angegebenen weiteren Paragraphen. Diese Ansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist, die in $438 BGB geregelt ist. Für die hier geschilderten Fälle zählen 438 I Nr. 3 sowie zur Festlegung des Fristbeginns 438 II, demnach also 2 Jahre ab Ablieferung bzw. Gefahrenübergang. So ergeben sich die berühmten 2 Jahre Gewährleistung.
Garantie hingegen ist laut §443 BGB eine (freiwillig) vom Verkäufer für eine bestimmte Zeit
zusätzlich übernommene Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. Diese kann erheblich kürzer oder länger ausfallen als es die o.g. Regelungen erfordern, selbige Ansprüche und Regelungen bleiben jedoch von einer Garantie unberührt.
Leider werden beide Begriffe häufig synonym verwendet.
€dit: Der Vollständigkeit des aufgeführten Zitats halber sei noch angeführt, dass der Händler zwar dein Vertragspartner ist, dieser aber Rückgriffsansprüche gegenüber seinem Lieferanten hat, der wiederum Ansprüche gegenüber seinem Lieferanten etc. bis zum Hersteller hat. Das dürfte (neben Kostenersparnis) ein Grund sein, warum manche Händler RMA-Angelegenheiten direkt über den Hersteller/Lieferanten machen lassen.