Facebook droht Zwangsgeld: Datenschützer machen ernst
Bildquelle: Eigene
Update 19.12.2012
Gegenüber Golem erklärte Facebook nicht mit der Anordnung einverstanden zu sein und "energisch" dagegen vorzugehen. Die Anordnung sei vollkommen unbegründet und eine Verschwendung von deutschen Steuergeldern.
Quelle: Abschaffung der Klarnamenpflicht: ULD gibt Facebook noch zwei Wochen Zeit - Golem.de
Original-Artikel 17.12.2012
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) versendete eine Anordnung gemäß §38 V S.1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) an Facebook bzw. die hinter dem sozialen Netzwerke stehende Facebook Inc. und CEO Marc Zuckerberg. Darin fordern die Datenschützer unter Androhung eines Zwangsgelds von 20.000 Euro auf den Facebook-Nutzern in Schleswig-Holstein eine Nutzung des sozialen Netzwerks ohne Angabe von Echtdaten und unter Verwendung von selbst gewählten Pseudonymen zu ermöglichen. Facebook hat hierfür eine Frist von zwei Wochen. Bereits wegen fehlender oder falscher Angabe von Echtdaten gesperrte Profile müssen unverzüglich entsperrt werden. Die Aufforderung zur Entsperrung gilt damit ab sofort. Ferner muss Facebook vor der Registrierung in verständlicher, einfacher und leicht zugänglicher Form und in deutscher Sprache informieren, dass die Nutzung von Facebook über ein Pseudonym möglich ist.
Die Anordnung ist auf der Webseite des ULD vollständig abgedruckt und kann dort eingesehen werden: https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/20121214-anordnung-fb-inc.html
Die Anordnung wurde per internationalem Einschreiben mit Rückschein direkt in die USA geschickt. Facebook hat die Möglichkeit binnen einem Monat nach Bekanntgabe der Anordnung Widerspruch einlegen. Bei Zuwiderhandlung der Anordnung wurde zudem ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro in Aussicht gestellt. Es dürfte interessant werden, ob und wenn ja wie Facebook diese Anordnung umsetzen wird. Interessant ist ebenfalls der aus Begründung hervorgehende (ohne zu einem zufriedenstellende Ergebnis führende) Schriftverkehr zwischen dem ULD und Facebook:
Quelle: https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/20121214-anordnung-fb-inc.html
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Update 19.12.2012
Gegenüber Golem erklärte Facebook nicht mit der Anordnung einverstanden zu sein und "energisch" dagegen vorzugehen. Die Anordnung sei vollkommen unbegründet und eine Verschwendung von deutschen Steuergeldern.
Quelle: Abschaffung der Klarnamenpflicht: ULD gibt Facebook noch zwei Wochen Zeit - Golem.de
Original-Artikel 17.12.2012
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) versendete eine Anordnung gemäß §38 V S.1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) an Facebook bzw. die hinter dem sozialen Netzwerke stehende Facebook Inc. und CEO Marc Zuckerberg. Darin fordern die Datenschützer unter Androhung eines Zwangsgelds von 20.000 Euro auf den Facebook-Nutzern in Schleswig-Holstein eine Nutzung des sozialen Netzwerks ohne Angabe von Echtdaten und unter Verwendung von selbst gewählten Pseudonymen zu ermöglichen. Facebook hat hierfür eine Frist von zwei Wochen. Bereits wegen fehlender oder falscher Angabe von Echtdaten gesperrte Profile müssen unverzüglich entsperrt werden. Die Aufforderung zur Entsperrung gilt damit ab sofort. Ferner muss Facebook vor der Registrierung in verständlicher, einfacher und leicht zugänglicher Form und in deutscher Sprache informieren, dass die Nutzung von Facebook über ein Pseudonym möglich ist.
Die Anordnung ist auf der Webseite des ULD vollständig abgedruckt und kann dort eingesehen werden: https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/20121214-anordnung-fb-inc.html
Die Anordnung wurde per internationalem Einschreiben mit Rückschein direkt in die USA geschickt. Facebook hat die Möglichkeit binnen einem Monat nach Bekanntgabe der Anordnung Widerspruch einlegen. Bei Zuwiderhandlung der Anordnung wurde zudem ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro in Aussicht gestellt. Es dürfte interessant werden, ob und wenn ja wie Facebook diese Anordnung umsetzen wird. Interessant ist ebenfalls der aus Begründung hervorgehende (ohne zu einem zufriedenstellende Ergebnis führende) Schriftverkehr zwischen dem ULD und Facebook:
Beachtet, dass die Anordnung nur für Nutzer in Schleswig-Holstein gilt. Facebook kann bundesweit demnach weiterhin so weitermachen wie bisher.In ihrem Schreiben vom 18. Oktober 2012 bat die Facebook Inc. darum, „alle Anfragen betreffend das europäische Angebot von Facebook an die Facebook Ltd.“ zu richten. Eine weitere Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Unabhängig vom vorliegenden Verfahren wurde in dem unter dem Aktenzeichen LD4-61.41/12.004 geführten Verfahren die Facebook Ltd. mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 zur Stellungnahme aufgefordert und unter textlicher Hervorhebung darum gebeten, etwaige vorhandene Unterlagen vorzulegen, welche die Behauptung, aus datenschutzrechtlicher Sicht sei nur die Facebook Ltd. verantwortliche Stelle, stützen. In einem Schreiben vom 6. Dezember 2012 führte Facebook Ltd. aus, Facebook Ltd. setze Facebook Inc. als Auftragsdatenverarbeiter ein. Zur Untermauerung dieser Behauptung wurde von der Facebook Ltd. die Übersendung von Unterlagen in Aussicht gestellt, sofern das ULD eine „vertrauliche Behandlung sicherstellt“. Eine solche vertrauliche Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ist selbstverständlich und muss nicht im Einzelfall untersucht werden. Eine darüber hinausgehende Verabredung oder Zusicherung von Vertraulichkeit, die die gesetzlichen Auskunftspflichten des ULD einschränkt, ist selbstverständlich unzulässig.
Quelle: https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/20121214-anordnung-fb-inc.html
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