Nö, du hast nachdem ich gepostet habe deinen Post abgeändert.
Es ging hier und vor allem mir nicht darum ob man weiterverkaufen darf oder nicht, dass hatte ich nicht kommentiert, sondern darum ob einem das Produkt gänzlich gehört oder man nur die Lizens es zu spielen besitzt und letzteres ist nun einmal richtig. Folglich liegt ein Großteil des Rechtes am Produkt selber noch beim Urheber und dieser kann somit auch entscheiden wie er es vermarktet und um auf den Ursprungspost zurückzukommen, es wird einem keine Freiheit, die man, siehe reine Spiellizens, nicht besitzt, genommen. Folglich nehmen die Hersteller einem auch nicht das Recht auf Weiterverkauf.
MfG
unser Juraprof hätte seine wahre Freude an dieser Diskussion ^^
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Okay. Du hast den Text also nicht verstanden. Mit dem Erwerb einer Lizens samt Datenträgers beschränkt sich das Recht des Urhebers einzig und alleine darauf das er verhindern kann das es a. kopiert und die kopie verkauft wird und b. es nicht vermietet wird.
Alle anderen Rechte hat er wie im Erschöpfungsgrundsatz nachzulesen :§ 69c Nr. 3 S. 2 UrhG , verbraucht.
Und das Verfassungsgericht ist schon lange dabei eine Ausarbeitung fertig zu stellen die auch online erworbene Lizensen, sprich "Datenträger Internet" damit einzubeziehen.
Und genau diesem Recht gehen sie einzig und alleine mit ihrer Accountbindung aus dem Weg, was eine absolut bodenlose Frechheit ist.
Ergo "gehört" einem das Produkt bis auf das vermietrecht und das verkaufe von Kopien sehr wohl. Mal davon abgesehen das es ein "gehören" im gesetzlichen Sinne nicht gibt.
Ich versuche mal den Unterschied zu erklären wie es mir mein Prof erklärt hat.
Es wird ja immer geschrieben das die alleinigen Nutzungsrechte beim Urheber verbleiben wenn man eine Softwarelizens kauft.
Das ist auch richtig so. Nur wird das Nutzungsrecht in diesem Fall immer wieder falsch verstanden.
Es ist wie bei etwas das du selbst herstellst und das bei dir zuhause steht, ein selbstgemachter Schaukelstuhl zum beispiel.
Wenn du nun die Bauanleitung davon sowie die nötigen Materialien verkaufst, darf der Käufer es nachbauen und mit dem gebauten Stuhl, den Materialien machen was er will. Was er nicht darf ist zu dir nach Hause kommen und deinen Originalstuhl verändern oder die Bauanleitung kopieren und sie als eigene Idee weiterverkaufen.
Okay. Das ist jetzt nicht wirklich wörtlich wiedergegeben aber ich hoffe die Message ist klar und kommt richtig an.
Vielleicht hilft das ja auch noch weiter:
" Im Juni 2000 entschied der Bundesgerichtshof mit seinem weithin bekannten „OEM-Urteil“, dass der Handel mit gebrauchter Software grundsätzlich zulässig ist. Trotzdem befinden sich in den Lizenzbedingungen so mancher Software-Hersteller immer noch Formulierungen, die mit geltendem Recht nicht vereinbar sind.
Das ist gewissermaßen historisch gewachsen: Seit Anbeginn des Software-Handels haben die Software-Hersteller ihre Lizenzmodelle und -bedingungen zu einem undurchdringlichen Dickicht an unverständlichen Regelungen und Vorgaben entwickelt. Zum deutlichen Vorteil für die Software-Hersteller: Denn ein Anwender, der hinsichtlich seiner Rechte im Unklaren ist, kann sich kaum auf diese berufen.
Doch gleichgültig, was dort auch geschrieben steht: Der Handel mit gebrauchter Software beruht auf dem EU-weit geltenden Erschöpfungsgrundsatz, der – wie z. B. das
Landgericht Hamburg feststellte – nicht durch die Lizenzbedingungen der Hersteller ausgehebelt werden kann. "
Ich hoffe ich konnte damit ein wenig helfen und klarheit schaffen.