Sound ***Diskussionsthread***

Nicht ausnutzen!
Wenn der Shop sich durch Kundenfreundlichkeit und guten Service auszeichnet, warum sollte man das nicht belohnen, indem man da bestellt?
Bzw. warum sollte man ihn nicht kennen, da positive Erfahrungen anderer Kunden im Zweifelsfall einem auch eine gewisse Sicherheit bieten.
Als Beispiel: Bei Thomann ist bei meiner neuen Paula (Gitarre) eine Saite während des Stimmens gerissen und ein neuer Satz war nach einem kurzen Anruf kostenlos am nächsten Tag da.
Nun bestellt meine Familie dort fast immer ihr Musikzubehör, denn sie wissen, wenn was ist, dann bekommt man einen erstklassigen Service.
 
Stimmt da hast du Recht

Aber auf meine frage zurück zu kommen:
Kann man den auf dem "Bull-Auge" irgendwelche Info´s anzeige ? Wie z.b. ob man jetzt DTS oder Dolby hört ?
 
"Mit seinem kleinen Bull*augen-Display soll der 800-Euro-Marantz den HiFi-Freund alter Schule ansprechen, der nicht ständig zig Kürzel sehen mag. Das Bildschirm-Menü erscheint ebenfalls schlicht – auch wenn es im Vergleich zum Bilderbuch des DM-Konzernverwandten AVR 2312 kaum weniger anzeigen kann (DM = Denon/Marantz)."

zumindest scheint das osd es anzuzeigen. aber der erste satz scheint auf drauf hinzudeuten, dass es eher nicht der fall sein wird. was sagt die bda?
 
Olstyle schrieb:
Wenn du sowas machst bist du aus Sicht des Finanzamtes gewerblich tätig. Ist einfach so.

Nach meinem Kenntnisstand definiert sich Gewerbe immer noch als eine planmäßig und auf Dauer angelegte Tätigkeit. (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2006 – VIII ZR 173/05 – Rdnr. 14, BGHZ 167, 40 ff.) Ob man dabei Gewinn erzielen will ist sogar völlig egal.

Ich denke auch Dein Finanzamt dürfte sich zumindest nach der Rechtsprechung des BGH orientieren.

"Ist einfach so" finde ich als Argument ja eher weniger überzeugend.

Grüße
 
Rein Theoretisch hat er aber recht, sobald Gewinnerzielungsabsichten vorhanden sind, kann das Finanzamt das als Gewerbe auslegen sofern genug beweise vorhanden sind. Wobei ein einziges mal jetz nicht so dramatisch sein dürften, wenn das aber öfter gemacht wird, dann erfüllt es definitiv den Tatbestand für ein Gewerbe.

Btw man kann sich natürlich auf Gerichtsbeschlusse berufen, allerdings ist das noch lange kein freischein, solang diese beschlusse nicht ins Gesetz übernommen sind, kann man sich lediglich drauf berufen, ob das allerdings an erkannt wird ist ne andere geschichte.
 
Was Gewerbe ist steht natürlich schon länger im Gesetz. In §15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz übrigens.
Dort ist von dem Tatbestandsmerkmal einer nachhaltig angelegten Tätigkeit die Rede. Die Gerichte sind nunmal dazu da das Gesetz auszulegen. Die Rechtssprechung höherer Instanzen ist selbstverständlich auch bindend für untere. Auch das Finanzamt ist selbstverständlich genauso daran gebunden. Die wären auch schön doof es anders zu machen. Dann würds nämlich vom erstbesten Finanzgericht ordentlich einen auf den Deckel geben. Kein Finanzamt in Deutschland würde einen einmaligen Verkauf als Gewerblich einstufen. Die würden noch nichtmal darüber nachdenken.

Grüße
 
Du weißt schon, dass die steuerrechtliche (BFH) und die zivilrechtliche (BGH) Auslegung des Begriffs "Gewerbe" vollkommen unterschiedlich ist? Für das Finanzamt reicht es bereits aus, dass die Tätigkeit nachhaltig ausgeübt werden kann. Nicht, dass der Steuerpflichtige dies auch wirklich macht oder vorhat. Gleiches gilt für die Gewinnerzielungsabsicht. Die liegt nämlich (in den meisten Fällen) per se vor, da der BFH den Begriff so auslegt als sei damit eine grundsätzliche Vermögensmehrung gemeint: Gewinnerzielungsabsicht

Im Übrigen ist es mittlerweile sogar so weit, dass das Bundesfinanzministerium tatsächlich einen Nicht-Anwendungserlass heraus gibt für Urteile des BFH. Nichtanwendungserlass

Der durchschnittliche Klageweg durch die Instanzen dauert zwischen 6-8 Jahre. :ugly:
 
Mir ging es hier nicht um irgend welche juristischen Spitzfindigkeiten sondern einfach um das was das Finanzamt in der Praxis, auch schon bei Freunden von mir, anwendet. Deswegen auch "es ist einfach so".
Aber wenn Poker dass jetzt auch noch untermauern kann...
 
Du weißt schon, dass die steuerrechtliche (BFH) und die zivilrechtliche (BGH) Auslegung des Begriffs "Gewerbe" vollkommen unterschiedlich ist?
Habs vorhin auch bemerkt.:hail: Sorry, hab Steuerrecht noch nicht gehört... Besser hinsehen das nächste mal.

Für das Finanzamt reicht es bereits aus, dass die Tätigkeit nachhaltig ausgeübt werden kann. Nicht, dass der Steuerpflichtige dies auch wirklich macht oder vorhat.

Das scheint der BFH anders zu sehen: Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Der Gerichtshof geht davon aus, dass eine Tätigkeit mit der Absicht unternommen werden muss, sie bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen.

Das sehe ich im vorliegenden Fall nicht.

Siehst Du das denn so, dass ein einmaliger Weiterverkauf von einem Verstärker jemand zu einem Gewerbetreibenden im Sinne des Steuergesetzes macht?
 
Das sehe ich im vorliegenden Fall nicht.

Siehst Du das denn so, dass ein einmaliger Weiterverkauf von einem Verstärker jemand zu einem Gewerbetreibenden im Sinne des Steuergesetzes macht?

Sicher? "Nachhaltigkeit liegt bereits dann vor, wenn eine Tätigkeit von vornherein mit der Absicht unternommen wird, sie sich bei bietender Gelegenheit zu wiederholen".

Zitat aus deiner Quelle. So wie sich der User weiter oben zur Sachlage geäußert hat, klang das durchaus nach einer Wiederholungsabsicht bei sich bietender Gelegenheit.
 
Wir habens ja hier mit einem Zufall zu tun. Bei sowas halte ich eine Absicht für zukünftige Verkäufe für ziemlich spekulativ. Zumal ich den Äußerungen auch keine Absicht entnehmen kann gleich noch einen Verstärker zu bestellen.

Die Wiederholungsabsicht muss sich doch auch irgentwie auf einen vergleichbaren Sachverhalt beziehen, oder nicht? Ich schätze nämlich mal, dass jeder vorhat irgendwann nochmal irgendetwas zu verkaufen. Der Tatbestand kann doch niemals so weit gefasst sein das damit alle Verkäufe jedes Bundesbürgers gemeint sind. Irgentwo muss das ganze auch wieder eingrenzbar sein.
 
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