Rein Theoretisch hat er aber recht, sobald Gewinnerzielungsabsichten vorhanden sind, kann das Finanzamt das als Gewerbe auslegen sofern genug beweise vorhanden sind. Wobei ein einziges mal jetz nicht so dramatisch sein dürften, wenn das aber öfter gemacht wird, dann erfüllt es definitiv den Tatbestand für ein Gewerbe.
Btw man kann sich natürlich auf Gerichtsbeschlusse berufen, allerdings ist das noch lange kein freischein, solang diese beschlusse nicht ins Gesetz übernommen sind, kann man sich lediglich drauf berufen, ob das allerdings an erkannt wird ist ne andere geschichte.