ungeklärt: "schwere" Kriminalität
Mit der stimmigen Definition des BVerfG lässt sich jedenfalls die besonders schwere Kriminalität von der mittleren abgrenzen, nicht jedoch die mittlere von der schweren überhaupt.
Zur Lösung bietet das Gesetz zwei Wege:
1. Wenn dem Landgericht als erstinstanzliches Tatgericht die schwere Kriminalität vorbehalten bleiben soll, so kennzeichnet die auf vier Jahre Freiheitsstrafe eingeschränkte Strafgewalt des Schöffengerichts die obere Grenze der mittleren Kriminalität. Bei einer höheren Straferwartung handelt es sich also um schwere Kriminalität.
Dem Strafrichter soll die einfache Kriminalität vorbehalten bleiben. Seine prognostische Strafgewalt ist auf zwei Jahre Freiheitsstrafe beschränkt und darf von ihm dann bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe überschritten werden, wenn nach der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung Umstände zutage treten, die eine höhere Strafe erforderlichen machen. Die oberste Grenze für die leichte Kriminalität sind somit die Erwartung von höchstens zwei Jahre Freiheitsstrafe.
2. Im Hinblick auf die Verfolgungsverjährung weist das Bundesverfassungsgericht alle Straftaten, die in
§ 78 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StGB genannt werden [
Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind; Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind; Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind], der besonders schweren Kriminalität zu. Es verbleiben § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, wonach eine fünfjährige Verjährungsdauer für Straftaten besteht, die im Höchstmaß eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und von höchstens fünf Jahren androhen, und § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB, der alle übrigen Straftaten nach drei Jahren verjähren lässt.
Straftaten mit einer angedrohten Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gehören deshalb sicher zur leichten Kriminalität und die der Nr. 4 [
Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind] zur mittleren.