Indiziert ist nicht gleich beschlagnahmt. Das beschlagnahmte Games nicht verkauft werden dürfen ist klar.
Max payne ist/war indiziert. T*ri*l Ki** (fuer Playstation zb.) ist hingegen beschlagnahmt und so nicht mehr zu bekommen bzw. durch ab 18 jaehrige zu bekommen.
Du musst unterscheiden, ob das Spiel als Download angeboten wird oder auf einem Datenträger. Was du beschreibst ist der Fall, wenn ein Datenträger verkauft wird. Da wird das JuSchG angewendet.
Bei Keys geht es aber um angebotene Nutzungsrechte auf Telemedien. Da findet dann der JMStV (Jugend-Medienschutz-Staatsvertrag) Anwendung. Dank dem Wortlaut dürfen Spiele auf Liste B nicht zum Download angeboten werden, auch nicht bei einer Altersprüfung.
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Für Telemedien gilt:
USK-Kennzeichen ab 18: Freier Verkauf, jedoch Altersverifikation bei Bestellung UND Lieferung > §5 JMStV
Indiziert Liste A/C: Anbieten und Verkauf nur in geschlossenen Benutzergruppen > §4 II S.2 JMStV
Indiziert Liste B/D: Totales Angebots- und Verkaufverbot > §4 I Nr.11 JMStV
Beschlagnahmt (Gericht): Totales Angebots- und Verkaufverbot > §4 I Nr. 1-10 JMStV
JuSchG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Für Trägermedien gilt:
USK-Kennzeichen ab 18: Freier Verkauf, jedoch Altersverifikation bei Bestellung UND Lieferung, falls ein Versandhandel vorliegt: §1 IV JuSchG, §12 III JuSchG
Indiziert Liste A: Anbieten und Verkauf nur in geschlossenen Bereichen/Benutzergruppen > §15 I JuSchG + Vorgaben der KJM
Indiziert Liste B: Anbieten und Verkauf nur in geschlossenen Bereichen/Benutzergruppen > §15 II JuSchG + Vorgaben der KJM
Beschlagnahmt (Gericht): Totales Angebots- und Verkaufverbot, Einfuhr zu Privatzwecken erlaubt (laut Literatur) > §131 StGB (Gewaltdarstellung) und § 86, § 130, § 130a, § 184a, § 184b oder § 184c des StGB