AW: Eizo Foris FG2421 im Test: 240 Hertz für Spieler - die Revolution im LCD-Bereich?
Die veranschlagten 7% Wertersatz wurde durch die ca. 70 Betriebsstunden begründet.
Grundsätzlich orientiert man sich bei Nutzungen, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgehen (§312e BGB), an einem Vergleich mit einem Ladengeschäft. So gesehen, sind die 70 Betriebsstunden definitiv über dem, was man üblicherweise im Laden prüfen kann. Wenn Eizo Wertersatz auf dieser Grundlage verlangt, würde ich das durchaus verstehen.
Der Händler muss zwei mal die Möglichkeit zum Austausch und Reparatur haben. (...) Wenn du das dann beim 3. mal monierst gibt's Geld zurück, ganz ohne Wertersatz.
Das ist falsch. Ich weiß nicht, warum sich diese schlichtweg falsche Wiedergabe der vermeintlichen Rechtslage nach wie vor hält. Es besteht kein "Recht" des Händlers auf eine zweimalige Nachbesserung/Nacherfüllung.
Vielleicht liegt es daran, dass das Gesetz im betreffenden Paragraphen auf einen anderen Paragraphen verweist (§437 Nr.2 in Verbindung mit §323 BGB) und dadurch nicht so offensichtlich ist für Laien. Man kann bereits vom Vertrag zurücktreten, wenn eine angemessene Frist zur Nacherfüllung/Nachbesserung gesetzt wurde und diese erfolglos verstrichen ist.
So wie es aber scheint, liefert Eizo entsprechende Ersatzgeräte, wenn ein Sachmangel reklamiert wurde. Wenn ich nun der Käufer wäre, würde ich das auf Basis von §440 S.2 BGB machen. Vielleicht ist der ja der Grund, warum die Leute denken, dass der Händler immer zwei Versuche zur Nacherfüllung/Nachbesserung hat. Denn dort steht drin, dass auch ohne Fristsetzung ein Vertragsrücktritt möglich ist, wenn zweimal erfolglos nachgebessert (nicht nacherfüllt!) wurde. Ein Recht zur zweimaligen Nachbesserung kann sich der Händler daraus nicht ableiten. Was dort aber auch nicht drin steht, sich aber schlicht aus dem Zusammenhang ergibt, ist dass dennoch eine Fristsetzung notwendig ist, nur eben innerhalb dieser Frist zweimal erfolglos nachgebessert werden muss, um den Vertragsrücktritt über §440 S.2 BGB zu erledigen.
Wenn ich also Käufer wäre und unter allen Umständen einen Vertragsrücktritt erreichen möchte, mache ich folgendes:
- Sachmangel geltend machen (genau beschreiben wo der Sachmangel besteht, und warum das einer ist!). Wird leider häufig nicht gemacht.
- Sehr, sehr großzügige Frist zur Nachbesserung (nicht Nacherfüllung!) setzen. Warum das so ist, erklärt sich über die spezielle Regelung des §440 S.2 BGB.
- Zweimal eine erfolglose Nachbesserung abwarten. Da dies alles innerhalb der Frist passieren muss, muss die Frist entsprechend lang gewählt sein.
- Vertragsrücktritt auf Basis von §440 S.2, §437, Nr.2 BGB erklären.