Dual-Grafikkarten Radeon HD 6990: Garantieverlust bei Aktivierung des Uber-Mode?

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Wär echt ne Sauerei wenn man mit sowas die Garantie verlieren würden dann würd der nicht mehr "Uber MODE" heißen sondern "Schieß dir selbst ins Bein MODE":D
 
Bevor hier jeder auf AMD herum reitet, sei gesagt, dass so mancher Retailer den "Uber-Mode" jederzeit in seiner Garantieerklärung erlauben könnte. Man muss es ja nicht von AMD selbst abhängig machen.

Davon abgesehen, kann sich jeder mit Argumenten freuen, wenn er nur eine englische Garantieerklärung zur Verfügung hat. ;)

Man muss sich nur zu wehren wissen und etwas Ahnung haben. Das geht auch ohne Jura-Studium. Dafür ist der Artikel ja da.
 
@ Pokerclock Ja nur leider kostet das Zeit und Nerven die man bei einem normalen Garantiefall nie hätte:) Aber was solls Leistung hat die Karte genug und wer 580 € dafür bereit hat wird sicher nen Pott dran klatschen und das Monster in den 1000mhz+ Himmel befördern und dann ist die Garantie ja auch weg;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich glaube es muss im Bezug auf die Karte auch noch besser kommuniziert werden, dass der "Uber-Mode" außerhalb der PCIe-Spezifikationen liegt.
 
mich würde interessieren, inwieweit man über OVERDRIVE den ÜBER-Mode "nachbauen" kann (GPU-Takt Anhebung ohne dass es zu einer Spannungsanhebung kommt..
Hier sollte PCGH bei Möglichkeit noch Tests ansetzen (+20% Powertune,..)

mfg
 
jedem noch so ambitionierten übertakter ist sowas schon vorher klar. letztendlich rechnet jeder noch so krasse overclocker auch mit einem gewissen supergau. jedoch ist einem ottonormal user nicht gleich klar, das durch aktivierung dieser, dann auch alle garantie flöten ist. da sag ich nur: dummheit schützt vor strafe nicht:P
 
Legt man die Beschreibung von Alternate zu Grunde, kommt es im Falle der Gewährleistung (die Alternate trifft) darauf an, ob für einen Käufer (Ja selbst für den Verbraucher) sichtlbar ein Warnhinweis besteht (z.B. an der Karte oder in der Betriebsanleitung). Ist das der Fall, dann gewährleistet Alternate nur, dass die Karte einen Schalter hat und bei Betätigung die Karte in einen anderen Modus schaltet. Nicht mehr und nicht weniger. Raucht die Karte daraufhin ab, so war der Käufer aufgrund des Hinweises informiert und musste mit einem Defekt rechnen (gleichsam eines Selbstzerstörungsknopfes). [Der Hinweis gilt natürlich nicht, wenn der Käufer in treuwidriger Weise benachteiligt würde]. Man muss dabei im Auge halten, dass AMD hier nur ein "Mehr" anbietet, das für diejenigen gedacht ist, die sich damit auskennen. Vergleich: Wenn ein Autohersteller einen Knopfdruckturbo einbaut und in die Betriebsanleitung reinschreibt, dass der nicht permanent gedrückt werden darf, dann wäre es verfehlt (aus meiner Sicht) anzunehmen, dass das Werben mit dem Knopfdruckturbo automatisch dazu führt, dass dieser das Auto in keinem Falle schädigt.

{Im übrigen bin ich mir ziemlich sicher, dass mit entsprechender Begründung auch verbraucherfreundlichere und im Ergebnis eine Abkehr vom Prinzip der Eigenverantwortlichkeit der Bürger begründende Ansicht vertretbar ist a lá: "Warum ist denn dann da ein Knopf, wenn man nicht drauf drücken darf???"}

Was die Garantie betrifft, so ist eigentlich alles gesagt, die Garantie wird von irgendwem gegeben und umfasst auch nur die in der Garantie geregelten Fälle.
 
Legt man die Beschreibung von Alternate zu Grunde, kommt es im Falle der Gewährleistung (die Alternate trifft) darauf an, ob für einen Käufer (Ja selbst für den Verbraucher) sichtlbar ein Warnhinweis besteht (z.B. an der Karte oder in der Betriebsanleitung). Ist das der Fall, dann gewährleistet Alternate nur, dass die Karte einen Schalter hat und bei Betätigung die Karte in einen anderen Modus schaltet. Nicht mehr und nicht weniger. Raucht die Karte daraufhin ab, so war der Käufer aufgrund des Hinweises informiert und musste mit einem Defekt rechnen (gleichsam eines Selbstzerstörungsknopfes). [Der Hinweis gilt natürlich nicht, wenn der Käufer in treuwidriger Weise benachteiligt würde]

Man muss dabei beachten, dass im Versandhandel der Verbraucher oftmals gar nicht die Möglichkeit hat näher die Sache zu begutachten um evtl. Warnhinweise zur Kenntnis nehmen zu können.Wenn der Händler es zudem versäumt auf solche Ausschlussklauseln Bezug zu nehmen, könnte es nicht abwegig sein, auf eine Aufnahme in die vereinbarte Beschaffenheit zu pochen. Klauseln in den AGB können hinsichtlich des §309 Nr.8 b BGB da auch nicht mehr helfen. Zumal man in Kombination mit der Werbung den Ausschluss als überraschend (§305c BGB) werten könnte. Unternehmer haben nun mal verschärfte Bedingungen hinsichtlich ihrer Informationspflichten.

Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ist ohnehin dehnbar. Eine Einzelfallprüfung ist sicherlich immer ratsam.

{Im übrigen bin ich mir ziemlich sicher, dass mit entsprechender Begründung auch verbraucherfreundlichere und im Ergebnis eine Abkehr vom Prinzip der Eigenverantwortlichkeit der Bürger begründende Ansicht vertretbar ist a lá: "Warum ist denn dann da ein Knopf, wenn man nicht drauf drücken darf???"}

Es zeigt sich, wenn man so manches Verbraucherurteil in der jüngeren Vergangenheit näher durchleuchtet, dass die Tendenz in Richtung Abkehr von der Eigenverantwortlichkeit zunimmt. Man darf auch nicht vergessen, dass die §§434 ff. aus einer EU-Richtlinie entstammen. Die EU hat maßgeblich zu diesem teils obskuren Verbraucherrecht beigetragen.
 
Man muss dabei beachten, dass im Versandhandel der Verbraucher oftmals gar nicht die Möglichkeit hat näher die Sache zu begutachten um evtl. Warnhinweise zur Kenntnis nehmen zu können.

Deswegen kann man gekaufte Sachen wieder zurück schicken (und NUR deshalb; Leider ist dieser eherne Grundsatz vollständig zum Lust und Laune Widerrufsrecht verkommen!)

Es zeigt sich, wenn man so manches Verbraucherurteil in der jüngeren Vergangenheit näher durchleuchtet, dass die Tendenz in Richtung Abkehr von der Eigenverantwortlichkeit zunimmt. Man darf auch nicht vergessen, dass die §§434 ff. aus einer EU-Richtlinie entstammen. Die EU hat maßgeblich zu diesem teils obskuren Verbraucherrecht beigetragen.
Die EU hat dazu nicht beigetragen, sie hat das verursacht. Unzweifelhaft war eine Anpassung des BGB auf moderne Vertragssituationen notwendig und die EU half das zu beschleunigen. Was aber letztlich draus geworden ist, treibt mir die Tränen in die Augen.
 
Deswegen kann man gekaufte Sachen wieder zurück schicken (und NUR deshalb; Leider ist dieser eherne Grundsatz vollständig zum Lust und Laune Widerrufsrecht verkommen!)

Naja, da sind die Shops teilweise aber auch selbst schuld, denn wenn die Ware geöffnet wurde, bzw eben in Gebrauch genommen wurde, dann kann man den Wertverlust der dadurch entsteht, z.B. für andere Kunden sichtbare Spuren an den Kontakten etc. wodurch sichtbar ist, das die Ware schonmal benutzt wurde, ist dem Händler ein finanzieller Schaden entstanden, den er dem Kunden in Rechnung stellen kann. Das die Händler dies oft nicht machen ist ALLEIN ihre Schuld. Die drücken sich halt oft darum, weil Sie dies am Ende oft mehr kostet als die Minderung. Dazu kommt eben noch, das der Kunde wohl nie wieder etwas dort kauft. Ist also ein zweischneidiges Schwert.

Wenn ich als Händler aber ne CPU die offensichtlich benutzt wurde (Siegel geöffnet etc) dann würde ich dem eiskalt das in Rechnung stellen, denn das geht völlig über das Recht zur Prüfung hinaus.

Es ist halt schon ein Unterschied, ob ich ne Yeans kaufe und die anprobiere und merke, hey die passt nicht, oder ob ich mir ne CPU kauf und merk, das die nicht für OC taugt....
 
Garantieverlust bei Aktivierung des Uber-Mode?
Ein recht langer Artikel, der letztlich zu dem Schluss kommt, dass diese Frage derzeit nicht eindeutig zu beantworten ist. Ob damit - abgesehen von den Jura Studenten hier, die so ein kurzes Kaufrecht Rep bekommen - jemandem geholfen ist, darf (leider) bezweifelt werden.
 
auf der einen seite mist. da basteln die nen schalter dran, der die karte oberhalb der spezifikationen betreibt, was der lebensdauer mal nicht zuträglich ist und wollen dann nicht für gradestehen.
auf der anderen seite ok, da ich dann die karte wohl nur schrotten kann, wenn ich diesen schalter umlege. eigentlich ideal für leute, die mit dem takten nicht viel am hut haben. so kann auch aus dummheit nicht viel passieren, solange der standarisierte noob diesen in ruhe lässt.
ist im grunde ja sogar feige, wollen qualität verkaufen, und wenns heiß wird, wird gekniffen. aber ich mochte hier als nvidialiebhaber ati nicht anpissen(und auch keinen von euch atilas^^), da es hier um den schalter und um ati geht, nicht um deren, auch meiner meinung nach, guten grakas. hätte nvidia von dem schalter gewusst^^, hätten die auch gleich zwei eingebaut.
als beispiel wos auch so war.
bei bmw wars die S1000RR. über 200ps und 14000 u/min. aber bei den 14000umdrehungen war auch das problem. wer bis zum zweiten service(ca.900-1000km) nen motorschaden hatte, der aufgrund von hohen drehzahlen auftrat, hatte keine garantie.
der grund....die ganzen komponenten und verschraubungen müssen sich erstmal setzen. deshalb soll man nicht mehr als 9000u/min drehen. mittlerweile wird das übers steuergerät geregelt.
war nur nen beispiel, um aufzuzeigen, das gewisse einschränkungen der garantieleistung auch anderswo auftreten.
 
Öhm, was mir grade so noch dazu einfällt, ist, dass fehlende Benutzungshinweise (für die unzweifelhaft eine Pflicht besteht [Verhaltenspflicht/ leistungsunabhängige Nebenpflicht; §241 Abs.2 BGB]) in so einem Fall nicht zur Mangelhaftigkeit führen, sondern nur Schadensersatzansprüche nach §§280 Abs.1, 249ff BGB geben.
 
...soweit ihm die Leistung des Schuldners nicht mehr zuzumuten ist.

Ich hatte das Fehlen des Benutzungshinweises aber auch nicht gemeint, sondern nur, dass durch den "vergessenen" Hinweis seitens Händlers die Benutzung des OC-Schalters nicht zum Ausschluss der Gewährleistung führt, weil die gewöhnliche Benutzung des Schalters, Teil der vereinbarten Beschaffenheit geworden ist.
 
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