turbosnake
Kokü-Junkie (m/w)
Nicht rechtskräftig und daher egal und auch wegen den Mordmerkmalen problematisch.
Nach zweieinhalb Kilometern und elf Ampeln endete das Rennen mit einem unbeteiligten Toten.
Tagsüber, so Hamdi H., würde er durchaus an solchen (Ampeln) halten. Aber nachts habe er nicht damit gerechnet, dass noch irgendjemand unterwegs sei.
Er meint die aufs Dreifache der erlaubten Höchstgeschwindigkeit beschleunigten und im engen Innenstadtbereich nicht mehr zu kontrollierenden Fahrzeuge.
War H. doch drei Tage zuvor bereits dieselbe Strecke über rote Ampeln gefahren, aber unfallfrei;
Doch diesen straffreien Raum will das Gericht den zuvor mit 19 beziehungsweise 21 Verkehrsordnungswidrigkeiten und etlichen Einträgen beim Kraftfahrtbundesamt aufgefallenen Angeklagten nicht zugestehen
Nicht rechtskräftig und daher egal und auch wegen den Mordmerkmalen problematisch.

Ist egal, da dafür der Teil gelten muss den du ausgelassen hast.gemeimgefährliche Mittel,laut Universität Augsburg: "7. Gemeingefährliche a) gemeingefährlich Mittel * ist ein Mittel, das wegen seiner Unbeherrschbarkeit eine Mehrzahl und Leben gefährden kann. Mehrzahl gleichzeitig von Menschen an Leib möglicher Verletzten erforderlich, s. BGHSt Auf die 38, 353. konkrete Situation 2010, 373 kommt es an (s. BGH Steinwürfe in Autobahn)."
Demnach ist für mich die Urteilsbegründung, vor allem in Anbetracht der Vorgeschichte des Täters, vollkommen korrekt.

Aber bei uns ist Lebenslänglich mit guter Führung ja nicht mehr als 10 Jahre, also von daher sinnlos.