Windows 10 - Ende des Gratis-Upgrades ohne Auswirkung auf Preise in Deutschland

Ich hatte letztens einen neuen Windows 10 OEM Key und musste feststellen, das Windows 10 viel empfindlicher reagiert was neu Aktivierungen angeht.

Das Windows10 kam auf einem MSI Z68A-G45 (G3) zum Einsatz, Alles war fertig installiert/aktiviert und ich führe noch ein "BIOS UPDATE" von Version 11.2 zu 12.3 durch aber nach dem Windows startete kam die große Überraschung!

Windows war nicht mehr aktiviert und konnte online nicht mehr aktiviert werden, mit der Aussage "Das Windows sei schon auf einem anderen Rechner aktiviert".
Da hat am Ende nur noch die telefonische Aktivierung geholfen, aber dass ich nach einem Biosupdate das Windows neu aktivieren zu muss, hatte ich so auch noch nie erlebt!

Fazit: Ich bin absolut nicht begeistert, wenn so etwas in Zukunft häufiger passiert!

Interresant ich habe bis jetzt jdes BIOS-Update mitgenommen was es gab und hatte solche Probleme noch nie .:schief:
Das Board ist aber auch ein ASRock Z170 PRO4.:D
 
Interresant ich habe bis jetzt jdes BIOS-Update mitgenommen was es gab und hatte solche Probleme noch nie .:schief:
Das Board ist aber auch ein ASRock Z170 PRO4.:D

Hatte das auch vorher noch nie erlebt aber in diesem Fall schon!

Bei anderen Rechnern (andere Boards) auf die ich Win10 installiert habe, war immer schon ein aktuelles Bios drauf, somit konnte ich keine weiteren Test machen.


Vielleicht kann PCGH mal ein paar Tests machen und schauen, ob es reproduzierbar ist oder ob es sich um ein Win10 Bug handelt.
 
Bei Board + CPU bin ich mir da nicht so sicher. Ich bin der Meinung diesesJahr auch Board + CPU + RAM getauscht zu haben ohne Windows 7 neu aktivieren zu müssen. Auch System-SSD konnte ich bei diversen Systemen schon tauschen ohne neu aktivieren zu müssen. Gab es da nicht eine Freigrenze von relevanten Bauteilen die man einfach tauschen kann?

Doch die gab und gibt es.ich hatte bis zu mal so 5 Teile in einem getauscht gehabt.Dann musste ich Windows 7 neu aktivieren.Sonst habe ich imemr so um die 2-3 Teile neu getauscht gehabt.Da habe ich nix neu aktivieren müssen.Und auch 4 teile glaube ich mal ohne akvierung getauscht zu haben.Also ist die grenze bei 5 Teilen.Ist aber bei Windows 7 leichter zu aktivieren als bei Windows 10.Ich habe zwar in nächster zeit nichts geplant mit hardware tauschen aber eins ist sicher irgendwann wird denek ich auch mal bei mir wieder aufgerüstet.Ich habe ja erst vor fast 3 jahren neu aufgerüstet.Darum wird es so schnell bei mir nicht mehr getauscht werden.Es sei denn es kommt was was mich wirklich umhaut an hardware raus,aber ich bezweifel das.
 
Das funktioniert natürlich... Bis zum sommer kann man wechseln wie man möchte. Dannach nicht mehr.
Wer dann auf Win 10 umgestiegen ist kann sein PreWin10 auf keinem anderen Rechner mehr Aktivieren. Und Win10 ist natürlich Hardwaregebunden. Daraus folgt bei Hardwareänderungen muss eine Richtige Win 10 Version angeschafft werden.
Wer bei PreWin10 geblieben ist kann ab sommern icht mehr umsteigen und muss bei PreWin10 bleiben und kann dafür aber die Version auf jeden neuen rechner mitnehmen.

So habe zumindest ich es verstanden.

Daraus Folgt: Mein Leptop und mein HTPC am TV bekommen meine Win8 Versionen mit Upgrade auf 10.
Meine Win7 Ult wird aufgehoben und es wird eine neue 10er Ult Version für den Spielerechner gekauft und der Support wird genervt sobald die kleinste Einstellung nicht so möchte wie ich!


Es gibt in Deutschland KEINE Hardwarebindung, d.h. eine Windows Lizenz kann man auf beliebig vielen Systemen nutzen, wenn man sie auf den anderen Systemen zuvor deinstalliert hat.

Begründet wird es durch den Erschöpfungsgrundsatz:

"Dieser Grundsatz der gemeinschaftsweiten Erschöpfung wird in § 69c Nr. 3 UrhG auch noch einmal explizit im Rahmen der Spezialvorschriften für Computerprogramme aufgegriffen. Das dort vorgesehene Verbreitungsrecht an Computerprogrammen und deren Vervielfältigungsstücken ist gleichfalls insoweit beschränkt, als sich das Verbreitungsrecht an einem Vervielfältigungsstück erschöpft, sobald es im Wege der Veräußerung im EWR in Verkehr gebracht wird. Die beiden Erschöpfungsschranken in § 17 Abs. 2 UrhG und § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG sind mithin nach außen hin im Wesentlichen inhaltsgleich.[12] Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für geschützte Leistungen ohne Werkqualität (Leistungsschutzrechte), die ein Verbreitungsrecht gewähren, in entsprechender Weise."


Ich kann also mir eine gebrauchte Version kaufen und sie ohne Probleme nutzen solange ich alle lizenzrechtlich dazugehörenden Bestandteile im Besitz habe, sprich je nach Version ist das: COA (Certificate of Authenticity = Lizenzsticker), Installations-DVD, Vorgänger-COA (bei MAR, also refurbisheder Ware), Handbuch, etc.
 
Es gibt in Deutschland KEINE Hardwarebindung, d.h. eine Windows Lizenz kann man auf beliebig vielen Systemen nutzen, wenn man sie auf den anderen Systemen zuvor deinstalliert hat.

Das ist so nicht ganz richtig. Die bei Kauf eines Rechners vorinstallierte OEM Software kann sehr wohl auch in DE an die gekaufte Hardware gebunden sein. Das gilt jedoch nur für diese vorinstallierte OEM Software.
Eine Hardwarebindung von käuflich erworbener Software ist hingegen in DE nicht erlaubt. Das gilt insbesondere für die zahlreichen erhältlichen Systembuilder Versionen, die aufgrund der geltenen Rechtssprechung in DE frei verkäuflich sind.

Das MS dieses ganz und gar nicht paßt, ist ja kein Geheimnis. MS läßt ja auch nichts unversucht, um die in DE untersagte Hardwarebindung auszuhebeln. So wird z.B. aus einer Windows 7 Retail/Vollversion beim Upgrade auf Windows 10 eine Windows 10 OEM, welche MS dann auch an die Hardware bindet. Das man sich damit auf verflucht dünnen Eis bewegt, stört MS jedoch nicht im geringsten. Erst wenn man aufgrund dieser rechtlich fragwürdigen Hardwarebindung einen vor den Latz geknallt bekommt, wird man hier wohl reagieren (müssen). Ich denke, das wird wirklich noch sehr interessant werden, wie es in solchen Fällen nach dem 29.7. weitergeht, wenn das Upgrade-Gespamme wohl hoffentlich endlich aufhört.
 
Das ist so nicht ganz richtig. Die bei Kauf eines Rechners vorinstallierte OEM Software kann sehr wohl auch in DE an die gekaufte Hardware gebunden sein. Das gilt jedoch nur für diese vorinstallierte OEM Software.

Du meinst damit z.B. die auf einem DELL-Rechner installierte DELL-Version von Windows?
Im Serverbereich kann man gelabelte OEM´s auf Servern von anderen Herstellern einsetzen, wenn man als Installationsmedium entweder das vom Hersteller des Servers oder die OEM-Version benutzt.
 
Ich kann es mir auch nicht vorstellen, da der PC Markt derzeit nichts zu lachen hat.
Des weiteren kaufe ich meine Hardware in der Regel bei MEDION, weil ich auch die Software erhalte.Nach meinen Erfahrungen kann man die OEM Windows Versionen auf Medion Hardware hoch und runter aufspielen (von XP bis Win10)
Die derzeit angepriesenen MEDION PCs werden sicher nicht teurer, im Gegenteil.
Somit sehe ich die Zukunft gelassen und rüste später auf!
 
@DBGTKING
Als ich mein damaliges Sockel 775 System auf 1155 umgerüstet habe (Mb, Cpu, Ram, Ssd, Dvd) musste ich Windows7 natürlich neu aktivieren,alles andere hätte mich auch gewundert.

Etwas später habe ich dann das H61-Board gegen ein Z77 getauscht und musste ebenfalls neu aktivieren.

Nun hatte letztens das BIOS eine Macke, was sich auch durch diverse Down- und Updates nicht lösen ließ (Intel ME im schreigeschützten Bereich korrupt, dadurch nur Grundtakt ohne Turbo, kein OC möglich und nur Hälfte des RAMS ansprechbar und nur mit 1333Mhz).

Habe dann einen neuen BIOS-Chip eingesetzt alles funktionierte wieder, Win7 wollte aber nicht erneut aktiviert werden.
 
Es gibt in Deutschland KEINE Hardwarebindung, d.h. eine Windows Lizenz kann man auf beliebig vielen Systemen nutzen, wenn man sie auf den anderen Systemen zuvor deinstalliert hat.

Begründet wird es durch den Erschöpfungsgrundsatz:

"Dieser Grundsatz der gemeinschaftsweiten Erschöpfung wird in § 69c Nr. 3 UrhG auch noch einmal explizit im Rahmen der Spezialvorschriften für Computerprogramme aufgegriffen. Das dort vorgesehene Verbreitungsrecht an Computerprogrammen und deren Vervielfältigungsstücken ist gleichfalls insoweit beschränkt, als sich das Verbreitungsrecht an einem Vervielfältigungsstück erschöpft, sobald es im Wege der Veräußerung im EWR in Verkehr gebracht wird. Die beiden Erschöpfungsschranken in § 17 Abs. 2 UrhG und § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG sind mithin nach außen hin im Wesentlichen inhaltsgleich.[12] Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für geschützte Leistungen ohne Werkqualität (Leistungsschutzrechte), die ein Verbreitungsrecht gewähren, in entsprechender Weise."


Ich kann also mir eine gebrauchte Version kaufen und sie ohne Probleme nutzen solange ich alle lizenzrechtlich dazugehörenden Bestandteile im Besitz habe, sprich je nach Version ist das: COA (Certificate of Authenticity = Lizenzsticker), Installations-DVD, Vorgänger-COA (bei MAR, also refurbisheder Ware), Handbuch, etc.

Das gilt aber definitiv NICHT für das Gratis Windows 10 Angebot, das muss man hier nochmals festhalten. Microsoft verpflichtet sich hier zu gar nichts und muss diese Lizenz nicht übertragbar machen. Sie können es es - und werden es auch - nach Juli 2016 an die Hardware binden.

Man hat bei frei verkäuflichen OEM bzw. SB Versionen (Datenträger, COA, Key) Rechte gegenüber dem Verkäufer, die Software weiterhin auf unterschiedlicher Hardware nutzen zu können. Microsoft ist hierzu in der Pflicht, die Aktivierung möglich machen zu können. Bei digitaler Software sieht die Sachlage anders aus. Hier ist jederzeit auch in Deutschland eine Hardwarebindung oder auch eine Bindung an ein Online Konto möglich.

Das machen Steam und Konsorten seit Jahren schon so, und das ist völlig legal.

Microsoft ist momentan halt sehr kulant, was die Windows 10 Gratis Aktivierungen angeht. Es geht so gut wie alles "durch" im Zuge der Verbreitung und während des noch laufenden Aktionszeitraums. Damit dürfte aber auch nach Juli 2016 Schluss sein. Falls man das ganze nicht doch noch verlängert.
 
Zuletzt bearbeitet:
@
Felgenfuzzi
Ja du hast das ganze System verändert.Bei mir war es als ich die hardware immer hin und her getauscht hatte.Aber ich dann gemerkt hatte das das Mainboard ne make hatte.Darum musste ich ja Windows 7 ja auch wieder aktivieren.Als ich dann nur noch das halb defekte mainboard gegen ein neues getauscht hatte und ansonstgen das selbse system musste ich Windows 7 nicht mehr neu aktivieren.Aber was ich daraus gelernt hatte war,ich habe einfach keine ruhige hand und habe das Mainboard irgendwie beschädigt.Seid dem habe ich beschlossen den pc jemand anderen zusammen zu stellen.Denn mit unruiger hand und ständig schweiß hände lässt sich ein Computer unmöglich zusammen stellen.Zum glück ist mein Bruder so gut handwerglich geschickt.
Wie gesagt wegen ein drum wird Windows nicht nach einem erneuten aktivieren betteln.Da müssen schon mehr Teile getauscht werden.Aber eins weis ich das auch ich irgendwann eine große veränderung mal durchführen werde,da komme ich ja nicht drum herum.Wenn zum beispiel irgendwann das mainboard oder der Prozessor kaputt gehen sollte.Die Teile bekommt man ja irgendwann immer schwerer zum kaufen denke ich.
 
Das gilt aber definitiv NICHT für das Gratis Windows 10 Angebot, das muss man hier nochmals festhalten. Microsoft verpflichtet sich hier zu gar nichts und muss diese Lizenz nicht übertragbar machen. Sie können es es - und werden es auch - nach Juli 2016 an die Hardware binden.

Das ist der Standpunkt von Microsoft? Quelle? Was die wollen und was der deutsche/europäische Gesetzgeber vorschreibt ist nicht immer kompatibel.

Gebrauchte Software: Lizenzbedingungen - Rechtslage - Urteile | usedSoft Deutschland GmbH
 
Das ist der Standpunkt von Microsoft? Quelle? Was die wollen und was der deutsche/europäische Gesetzgeber vorschreibt ist nicht immer kompatibel.

Gebrauchte Software: Lizenzbedingungen - Rechtslage - Urteile | usedSoft Deutschland GmbH
Das kostenlose Update hat damit aber nichts zu tun. Du kannst danach ja wieder dein Windows 7/8 weiter verwenden. MS schenkt dir bis zum 29. Juli das Update auf Windows 10 für deine aktuelle Hardware. Es gibt aber keinerlei Verpflichtung/Gesetz, dass du diese Lizenz auf ein neues System übertragen kannst. Die alte Lizenz bleibt ja gültig und kann dann weiterverwendet werden. Quelle (zum x-ten mal): ht4u
 
Das kostenlose Update hat damit aber nichts zu tun. Du kannst danach ja wieder dein Windows 7/8 weiter verwenden. MS schenkt dir bis zum 29. Juli das Update auf Windows 10 für deine aktuelle Hardware. Es gibt aber keinerlei Verpflichtung/Gesetz, dass du diese Lizenz auf ein neues System übertragen kannst. Die alte Lizenz bleibt ja gültig und kann dann weiterverwendet werden. Quelle (zum x-ten mal): ht4u

Ok, MS sagt die geschenkte Windows 10 Lizenz ist eine OEM Lizenz und damit in Deutschland nicht an die Hardware gebunden.

sagt ein MS-Mitarbeiter sogar selbst hier: Windows 1 Lizenzen - Hardware-Bindung oder nicht? - GameStar
 
Tja, das mit den Tools wurde ewig versprochen. Gehalten hat man sich an rein gar nichts. Der Artikel ist fast ein Jahr alt. Und jetzt sagt man halt ".. was interessiert mich mein Geschwätz von gestern..."

Hauptsache die Leute machen ein Upgrade und sorgen für eine gute Verbreitung.

Ob man nachher verarscht wird oder nicht, wird sich zeigen.

Und das Zauberwort in dem besagten und tausend anderen Artikeln ist "erwerben". Das gilt für das Gratis Upgrade jedoch meiner Meinung nach in keinem Fall.

Warum ist es wohl für Steam UND Konsorten auch in Deutschland möglich, digitale Software an ein Konto zu binden?! ;)

Hardware und Software Bindung ist in Deutschland nicht verboten. Lediglich gebundelte OEM Software muss übertragbar sein, für digitale Software muss das aber nicht der Fall sein.

Der zweite Punkt ist, wenn überhaupt hat man Rechte gegenüber dem Verkäufer, und nicht dem Hersteller. Beim Gratis Upgrade findet aber kein Kaufvertrag statt, und somit hat man auch keinen Verkäufer, dem gegenüber man Ansprüche geltend machen könnte.

Microsoft wäre rechtlich gesehen auf sicherem Terrain. Also gehe ich von einer Hardware Bindung aus. Alles andere wäre unlogisch und würde eine Änderung des Aktivierungssystem speziell nur für Deutschland erfordern.

Das man so etwas nur aus einfacher Kulanz macht, wäre wirtschaftlich unsinnig.
 
Hier werden wieder Dinge durcheinander geworfen, die nichts oder nur bedingt etwas miteinander zu tun haben.

Es gibt ein Deutschland kein Gesetz gegen eine Hardwarebindung!

Unseriöse Händler behaupten dies gerne um ihre illegalen Verkäufe zu verschleiern und Nutzer zu täuschen, zudem hält sich dieser Irrglaube auch hartnäckig in diversen Foren.
Es gibt den Erschöpfungsgrundsatz und höchstrichterliche Urteile zum Weiterverkauf von gebrauchter (ins Besondere OEM) Software. Diese verbieten Software-Herstellern den Weiterverkauf generell zu untersagen.
Aber: das bedeutet nicht (!!!), dass Software-Hersteller Software nicht an Hardware binden dürfen. Gebrauchtkäufer haben gegenüber dem Hersteller keinen Rechtsanspruch die gebraucht gekaufte Software auch nutzen zu können. Der BGH hat dies ausdrücklich so festgehalten (BGH Urteil 11.2.2010 ZR 178/08)

Das ist auch der Grund, warum bspw. die Bindung von Spielen an Accounts wie das Steam macht absolut legal ist.

In der Praxis bedeutet das also, dass Steam bspw. den Weiterverkauf von Spielen nicht verbieten darf. Aber sie müssen eben auch nicht dafür sorgen, dass die Spiele auf anderen Accounts funktionieren. Was dann natürlich dazu führt, dass man mit einem Spiel eines fremden Accounts nichts anfangen kann.

Microsoft darf also rechtlich gesehen sehr wohl eine Windows-Lizenz an eine Hardware oder auch einen MS-Account binden. Sie dürften das sogar für jedwede Lizenz machen, also nicht nur für OEM Lizenzen, sondern auch für Retail-Lizenzen. Momentan schränkt Microsoft die Verwendung von Retail-Lizenzen in keinster Weise ein und erlaubt es explizit diese auch auf einer beliebigen anderen Hardware weiter zu verwenden, sofern keine parallele Nutzung stattfindet.

Jetzt zum kostenlosen Windows 10 Upgrade:
darf man diese Lizenz die man von Microsoft erhalten hat (und an die Lizenz der vorherige Version gebunden ist) verkaufen? Diese und NUR DIESE Frage behandelt der Erschöpfungsgrundsatz. Ohne das rechtlich einordnen zu wollen würde ich das mal stark bezweifeln. Die Frage ist aber vollkommen uninteressant, weil selbst wenn ein Weiterverkauf nicht unterbunden werden dürfte, das nichts darüber aussagt, ob die Lizenz auch auf einer anderen Hardware aktiviert werden können muss. Wie oben erläutert gibt es dafür keinerleich rechtliche Verpflichtung auf Seiten von Microsoft.

Soweit der rechtliche Rahmen.

Es hängt also letztlich bei Microsoft, ob sie sich hier großzügig zeigen und die Aktivierung des kostenlosen Upgrades nach Ende der kostenlosen Phase erlauben oder nicht. Ich habe beides gelesen, eine Aussage von Microsoft, dass diese spezielle Lizenz an die Hardware gebunden ist wie hier ...
Q: What happens if I change the hardware configuration of my Windows 10 device?
[...]
The free upgrade offer will not apply to activation of Windows 10 in such scenarios where hardware changes reset Activation.
... und Artikel, die das Gegenteil behauptet haben.

Ich kann es mir nicht vorstellen, dass Microsoft die Windows 10 Lizenz aus dem kostenlosen Upgrade auf andere Hardware übertragbar macht. Vielmehr halte ich es für wahrscheinlich, dass diese Lizenz zum "anfixen" gedacht war und dafür die Nutzer zum schnellen Wechsel zu bewegen. Natürlich will Microsoft aber bei dem nächsten PC Kauf mit Windows wieder etwas mitverdienen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Was soll sich großartig ändern? Wer Win 10 braucht zahlt ein paar Taler nach dem Stichtag, selbst jetzt übersteigt der Preis mitunter kaum das was man für 7 auf den Kopf haut. Es gibt genug Leute die es nicht mögen und das schlägt sich im Preis nieder
 
Es gibt mehrere Urteile dazu und eine Kontobindung ist keine Hardwarebindung. Der Erschöpfungsgrundsatz macht aber die Hardwarebindung nichtig, da er ja bedingt das man die Software und Hardware getrennt verkaufen darf.

aus: https://www.bitkom.org/Publikatione...Handel-Gebrauchtsoftware-Leitfaden-online.pdf

9
Handel mit »gebrauchter« Software

4.4
Umfang des gesetzlichen Nutzungs-
rechts – bestimmungsgemäße Benutzung
Die Berechtigung des Zweiterwerbers ergibt sich nach der
Rechtsprechung des BGH unmittelbar aus den gesetzli-
chen Rechten des § 69d Abs. 1 UrhG, also dem Recht zur
Vornahme von Handlungen, die zur bestimmungsgemä-
ßen Benutzung erforderlich sind, und ausdrücklich nicht
aus einer übergegangenen vertraglichen Berechtigung.
Nach der Konstruktion des BGH definieren sich die gesetz
-
lichen Nutzungsrechte des Zweiterwerbers aber dennoch
nach dem zwischen dem Rechteinhaber und dem Erst
-
erwerber geschlossenen Lizenzvertrag. Anders ausge-
drückt: Die Bestimmung des § 69d Abs. 1 UrhG fingiert
auf gesetzlichem Wege in der Person des Zweiterwerbers
genau diejenigen Nutzungsrechte, die dem Ersterwer
-
ber im Lizenzvertrag eingeräumt wurden.
So wirkt zum
Beispiel eine Beschränkung der Anzahl der Nutzer (z.
B. 25
gleichzeitige Nutzer) für den Zweiterwerber fort.

Allerdings: Vertraglich nicht ausgeschlossen werden
dürfen die zum Kernbereich von § 69d Abs. 1 UrhG gehö-
renden Rechte, etwa die für das Laden und den Ablauf des
Programms notwendigen Nutzungshandlungen.



Zusätzlich musste MS die EULA einiger Produkte anpassen:
Bislang heißt es dort etwa »Sie dürfen die Software nur wie auf dem lizenzierten Computer installiert mit dem COA Label und diesem Vertrag direkt an Dritte übertragen«. Aufgrund der einstweiligen Verfügungen sieht sich Microsoft nun jedoch gezwungen, diesen Passus schnellstmöglich durch eine neue Formulierung zu ersetzen, die der neuen Rechtslage Rechnung tragen soll. »Die Übertragung der Software sowie der Nutzungsrechte an der Software an einen Dritten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen«, so der neue EULA-Passus. Mit dieser Änderung der EULA erlaubt Microsoft nun explizit den Weiterverkauf der entsprechenden Softwarepakete im Rahmen der geltenden Landesgesetze.
Microsoft muss EULA andern: Umlabel-Chaos sorgt fur Arger im Channel - crn.de
 
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