Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 16. Juli 2020 entschieden, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens nicht gegeben sind. Die Entscheidung stützt sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:
1. Der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf ist mit Bundesrecht
offensichtlich unvereinbar, da dem Landesgesetzgeber nach Art. 72 Abs. 1 GG
die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Bereits vorhandene bundesgesetzliche Normen versperren die Möglichkeit landesgesetzlicher Regelungen.
2. Durch die in §§ 556 d ff. BGB enthaltenen Regelungen zur Miethöhe sowohl bei
Mietbeginn (sog. Mietpreisbremse) als auch während eines laufenden Mietverhältnisses (sog. Kappungsgrenze) hat der Bundesgesetzgeber von der ihm nach
Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht erschöpfend Gebrauch gemacht. Für den Landesgesetzgeber ergeben sich auch aus den in § 556 d Abs. 2 und § 558 Abs. 3 BGB
vorgesehenen Ermächtigungen der Landesregierungen zum Erlass von
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Entscheidungstext im Internet:
Bayerischer Verfassungsgerichtshof - Ausgewaehlte Entscheidungen - Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Rechtsverordnungen keine Abweichungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Festlegung der zulässigen Miethöhe.
3. Auf die gemäß Art. 70 GG gegebene Zuständigkeit der Länder für Bereiche des
Wohnungswesens kann der Gesetzentwurf des Volksbegehrens nicht gestützt
werden, weil es an einem öffentlich-rechtlichen Gesamtkonzept fehlt. Die Mietpreisregelungen des Entwurfs stellen im Ergebnis nichts anderes dar als eine
Verschärfung der geltenden Bestimmungen zur Mietpreisbremse und zur Kappungsgrenze.