Sorry, das ist mir alles bekannt, aber einen Sachmangel kann ich nicht erkennen!
Und wie gesagt, ich finde es komisch das andere einen erkennen können. (beleidigte Leberwürste, die sich über Dinge, die eigentlich niemanden ernsthaft beeinträchtigen aufregen)
Gibt es realistische Szenarien, in denen es zu spürbarer Verschlechterung der Performance kommt. Nein. Ob 12 oder 18Fps ist Latte... ( nur ein Beispiel)
Nochmal, wie Nvidia die 4 GB nutzt ist egal!
In 2-3 Jahren helfen die 500MB mehr auch nicht.
Wenn du das Alles weißt, dann bin ich nicht sicher, ob du die richtigen Schlüsse daraus ziehst.
Ich zitiere:
"
§ 434
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) m.W.v. 01.01.2002." (Quelle:
§ 434 BGB Sachmangel - dejure.org )
Auf dieser Grundlage halte ich, als juristischer Laie wohlgemerkt, es für legitim die Position zu vertreten, dass ein Sachmangel vorliegt. Letztlich müsste es, wenn es hart auf hart kommt, natürlich ein Gericht entscheiden.
Man müsste vielleicht die "gewöhnliche Verwendung" definieren und es kommt darauf an, wie im juristischen Kontext die "Und"-Verknüpfung zu verstehen ist. Fest steht jedoch, dass der zweite Teil von Absatz 1, Satz 2 auf die GTX 970 nicht zutrifft. Der Käufer konnte nicht erwarten, dass die 4 GB VRAM nicht - wie bei Grafikkarten allgemein üblich - vollständig mit gleichbleibender Leistung zu nutzen ist.
Das ist ja aber nur die eine Sache. Ganz augenfällig wird es dort, wo die GTX 970 mit "bis zu 256 Bit Speicheranbindung" beworben worden ist. Obwohl sie, ganz faktisch (s. PCGH-Artikel) maximal 224 leisten kann. Weiterhin hat sie, wie ebenfalls dem Artikel zu entnehmen ist, weitere technische Einschränkungen, die nicht kommuniziert worden sind, selbst wenn sie vielleicht nicht in der üblichen Werbung auftauchen aber dafür in Fachmedien, die die (angeblichen) Merkmale der 970 auf Grundlage der Informationen von NVidia dargestellt haben.
Ich bin keine beleidigte Leberwurst, mich tangiert das Thema rein interessehalber. Weder will ich NVidia eine reinwürgen oder die Händler zu für sie enorm kostspieligen Rücknahmen zwingen. Ich bin lediglich der Meinung, dass man durchaus vertreten kann, dass ein Sachmangel vorliegt, da die Beschaffenheit der 970 in Teilen nicht dem entspricht, was man mit gutem Recht erwarten kann, und zum Teil gewisse Angaben, mit denen geworben wird, faktisch nicht stimmen.