AW: Steam "Weekend Deal" & "Midweek Madness" -Info-Thread
In jedem Fall ein interessanter Link. Erst einmal Danke dafür! Der Link begründet nämlich im vollen Umfang dir hier vorhandene Verfahrensweise perfekt.
Man muss allerdings beachten, dass die dortige Rechtsauslegung aus dem Jahr 2005 stammt. Das Telemediengesetz, das sich in den §§7-10 TMG mit der Haftung des Betreibers auseinandersetzt wurde allerdings erst im Jahr 2007 in kraft gesetzt. Es liegen also andere Haftungsprivilegierende Tatbestände vor, die damals, als der Beitrag erstellt wurde, nicht bzw. zum Teil mit der heutigen Rechtsauffassung vereinbar sind. Das betrifft insbesondere die mittelbare Störerhaftung des Betreibers bei Kenntnis rechtswidriger Handlungen und Informationen, sowie offensichtliche Hinweise, die sich auf solche beziehen.
Außerdem ist der dort beschriebene Fall ein anderer. Anders als dort (Filme), sind Computerspiele in diesem Forum ein Hauptbestandteil der Diskussionen und nicht nur ein unbedeutend kleiner Teil. Zudem stehen hier (mir) Möglichkeiten zu, in die aktuellen Listen der BPjM Einsicht zu nehmen. Der Beitragsschreiber stellt ja richtig fest, dass Diskussionen von Medien
MIT Kennzeichen keinesfalls problematisch sind. Wenn du unsere Forenregeln richtig gelesen hast wirst du dort diesen Passus finden:
Diskussionen über jugendbeeinträchtigende Medien – also Medien bis inkl. Kennzeichnung „ohne Jugendfreigabe“ sind ausdrücklich erlaubt.
Ferner stellt er dort ebenfalls fest: "Die Äußerungen ansich, und das haben Sie ja ausgeschlossen, sollten keine jugendgefährdenden Inhalte haben."
Auch das wird von uns in den Regeln nachvollzogen:
Diskussionen und Inhalte jeder Art, die offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, sind untersagt. Dies betrifft insbesondere "jugendgefährdende Medien" (vergl. Jugendschutzbestimmungen) einschließlich aber nicht ausschließlich:
* Diskussionen über Spiele, Filme, Übertragungen etc., die in den Listen für jugendgefährdende Medien (indiziert und beschlagnahmt) geführt werden oder die einschlägigen Straftatbestände im Strafgesetzbuch erfüllen.
Es wird also in vollen Umfang so verfahren, wie dort beschrieben, sobald uns Fälle bekannt werden. §10 TMG ist in diesem Zusammenhang zu nennen.
Dennoch: selbst wenn dies der Fall WÄRE, so ist das Internet ein Medium welches nur mittelbar genutzt werden kann. Es obliegt also weniger dem Inhaber eines Forums, daß Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dieses besuchen, als mehr den aufsichtspflichtigen Personen.
Dort vergisst der Beitragsschreiber nämlich die Haftungsregelungen im TMG, die oftmals in der Rechtssprechung sogar (falsch) noch enger, d.h. beschränkender für den Betreiber ausgelegt werden, also der Betreiber auch ohne Kenntnis der Inhalte "zensieren" müsste.
Und es sei nochmal erwähnt. Hier wurden in der Vergangenheit Lizenzen ab 18 an Minderjährige bzw. ohne Altersprüfung verteilt. Ebenso werden hier durchaus Anpreisungen in Form von Verweisungen auf Verkaufsplattformen online gestellt. Das sind wiederum Bußgeldtatbestände. Die Überlassung von indizierten Medien an Minderjährige sogar strafbare Handlungen.