DKK007
PCGH-Community-Veteran(in)
Die derzeitige Bundesregierung will die rechtlichen Möglichkeiten für den Einsatz von Staatstrojanern sowohl für die Quellen-TKÜ, als auch für die Onlinedurchsuchung, ohne große ordentliche Debatte deutlich ausbauen.
QUELLEN-TKÜ
Die Strafverfolger erhalten nach dem Willen der Regierung die Möglichkeit, Internet-Telefonate etwa per Skype und die Kommunikation über Messenger wie WhatsApp, Signal, Telegram oder Threema genauso abzuhören wie die klassische Telekommunikation. Ermittler sollen die Inhaltsdaten dabei mit den entsprechenden Wanzen für Computer und Mobilgeräte "an der Quelle" abgreifen dürfen, bevor sie ver- oder nachdem sie entschlüsselt wurden. Als Voraussetzung gilt der weite Straftatenkatalog aus Paragraf 100a StPO, der "schwere Delikte" umfasst, die von Hochverrat über Mord und Totschlag bis zu Steuerhehlerei, Geldfälschung, Computer- oder Sportwettbetrug reichen.
Insbesondere dürfen auch Emails, die schon seit vor der Anordnung im Posteingang/Ausgang liegen nicht angesehen werden, auch wenn es eigentlich auch Kommunikation ist.
ONLINEDURCHSUCHUNG
Eine noch tiefer in die Systeme sowie die Grundrechte eingreifende heimliche Online-Durchsuchung sollen Fahnder durchführen dürfen, wenn sie "besonders schwere Straftaten" abwehren oder aufklären wollen. Die entsprechende Rechtsbasis wird dem Papier zufolge an Paragraf 100c StPO angekoppelt, der den großen Lauschangriff regelt. Auch in diesem Katalog für die "akustische Wohnraumüberwachung" finden sich aber Delikte wie Banknotenfälschung, Geldwäsche oder "Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften". Bisher darf nur das Bundeskriminalamt (BKA) zur Terrorabwehr mit dem "Bundestrojaner" heimlich IT-Systeme ausforschen.
In meinem Handbuch zum StPO steht folgendes:
Diese "Eingriffsermächtigung" soll wohl jetzt geschaffen werden. Denn derzeit ist die Online-Durchsuchung nur nach dem BKA-Gesetz und dem Bayrischen Polizeiaufgabengesetz zulässig. Nach BKA Gesetz, also z.B. für die Verhinderung von Terroranschlägen.
Heißt dann also, das mal wieder ein neues StPO fällig wird.
Insbesondere wird aber durch die Erweiterung der Tatbestände auch die Anzahl der Einsätze deutlich erweitert. 2015 gab insgesamt knapp 6.000 Verfahren, bei denen die Kommunikation der Verdächtigen überwacht wurde. Rechnet man Festnetz, Mobilfunk und Internet zusammen, handelt es sich insgesamt um 32.668 Überwachungsanordnungen. Bei all diesen Verfahren wäre künftig – zumindest theoretisch – auch die Quellen-TKÜ möglich.
Quellen:
Schwarz-Rot will Einsatz von Staatstrojanern massiv ausweiten | heise online
Uberwachung: Regierung will Einsatz des Staatstrojaners ausweiten - ComputerBase
Kommentar:
Was bisher immer unerwähnt bleibt, ist, wie der Trojaner eigentlich auf den PC oder das Smartphone kommen soll.
Kommt dann eine nette Mail vom BKA? Z.B.
QUELLEN-TKÜ
Die Strafverfolger erhalten nach dem Willen der Regierung die Möglichkeit, Internet-Telefonate etwa per Skype und die Kommunikation über Messenger wie WhatsApp, Signal, Telegram oder Threema genauso abzuhören wie die klassische Telekommunikation. Ermittler sollen die Inhaltsdaten dabei mit den entsprechenden Wanzen für Computer und Mobilgeräte "an der Quelle" abgreifen dürfen, bevor sie ver- oder nachdem sie entschlüsselt wurden. Als Voraussetzung gilt der weite Straftatenkatalog aus Paragraf 100a StPO, der "schwere Delikte" umfasst, die von Hochverrat über Mord und Totschlag bis zu Steuerhehlerei, Geldfälschung, Computer- oder Sportwettbetrug reichen.
http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2015-07/bundesverfassungsgericht-bka-gesetz-onlinedurchsuchung schrieb:Bei der Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) wird auf einem Computer ein Überwachungsprogramm installiert. Dieses schneidet Kommunikation vor der Verschlüsselung mit und übermittelt diese vom Nutzer unbemerkt an die Ermittler. Bei der Quellen-TKÜ darf nur die laufende Kommunikation (zum Beispiel Skype-Gespräche) überwacht werden. "Ruhende" Dateien auf dem Computer dürfen nicht kopiert werden, ebenso wenig dürfen Screenshots gemacht werden. Genau dazu soll aber der eigentlich nur für eine Quellen-TKÜ zugelassene Behörden-Trojaner in der Lage gewesen sein.
Insbesondere dürfen auch Emails, die schon seit vor der Anordnung im Posteingang/Ausgang liegen nicht angesehen werden, auch wenn es eigentlich auch Kommunikation ist.
ONLINEDURCHSUCHUNG
Eine noch tiefer in die Systeme sowie die Grundrechte eingreifende heimliche Online-Durchsuchung sollen Fahnder durchführen dürfen, wenn sie "besonders schwere Straftaten" abwehren oder aufklären wollen. Die entsprechende Rechtsbasis wird dem Papier zufolge an Paragraf 100c StPO angekoppelt, der den großen Lauschangriff regelt. Auch in diesem Katalog für die "akustische Wohnraumüberwachung" finden sich aber Delikte wie Banknotenfälschung, Geldwäsche oder "Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften". Bisher darf nur das Bundeskriminalamt (BKA) zur Terrorabwehr mit dem "Bundestrojaner" heimlich IT-Systeme ausforschen.
http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2015-07/bundesverfassungsgericht-bka-gesetz-onlinedurchsuchung schrieb:Die heftig umstrittene Onlinedurchsuchung geht über eine einfache Quellen-TKÜ hinaus. Ein heimlich installierter Trojaner durchsucht dabei den Rechner eines Verdächtigen auf zweifelhafte Dateien – ganz egal welche. Eine solche Onlinedurchsuchung greift erheblich in die Grundrechte der Betroffenen ein. Daher hat das Bundesverfassungsgericht sie nur in absoluten Ausnahmefällen genehmigt: bei Gefahr für Leib und Leben oder staatsbedrohender Kriminalität.
In meinem Handbuch zum StPO steht folgendes:
Jurakompakt Strafprozessrecht schrieb:Möglich wäre in der Offline-Phase auch ein verdeckter Zugriff mittels einer sog. Online-Durchsuchung. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme, bei der Computer auf verfahrensrelevante Inhalte hin durchsucht werden, ohne dass der Durchsuchende tatsächlich am Standort des Gerätes anwesend ist. Im Strafverfahren gibt es dafür derzeit aber keine Eingriffsermächtigung. (vgl. BGHSt 51, 211)
Diese "Eingriffsermächtigung" soll wohl jetzt geschaffen werden. Denn derzeit ist die Online-Durchsuchung nur nach dem BKA-Gesetz und dem Bayrischen Polizeiaufgabengesetz zulässig. Nach BKA Gesetz, also z.B. für die Verhinderung von Terroranschlägen.
Heißt dann also, das mal wieder ein neues StPO fällig wird.
Insbesondere wird aber durch die Erweiterung der Tatbestände auch die Anzahl der Einsätze deutlich erweitert. 2015 gab insgesamt knapp 6.000 Verfahren, bei denen die Kommunikation der Verdächtigen überwacht wurde. Rechnet man Festnetz, Mobilfunk und Internet zusammen, handelt es sich insgesamt um 32.668 Überwachungsanordnungen. Bei all diesen Verfahren wäre künftig – zumindest theoretisch – auch die Quellen-TKÜ möglich.
Quellen:
Schwarz-Rot will Einsatz von Staatstrojanern massiv ausweiten | heise online
Uberwachung: Regierung will Einsatz des Staatstrojaners ausweiten - ComputerBase
Kommentar:
Was bisher immer unerwähnt bleibt, ist, wie der Trojaner eigentlich auf den PC oder das Smartphone kommen soll.
Kommt dann eine nette Mail vom BKA? Z.B.
Sehr geehrter Herr ...
wir möchten Sie über den geänderten §100 StPO informieren. Den neuen Gesetzestext finden Sie im Anhang.
mit freundlichen Grüßen,
Ihr Bundeskriminalamt.
[Anhang: StPO100_Neu.PDF.exe]
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