BGH-Urteil: Verteidigung in Filesharing-Fällen wird dramatisch erschwert

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Ich habe bereits heute morgen mit meiner, bzw. unserer Rechtsvertretung gesprochen. Im weiteren Verlauf kamen wir dann auch auf diese Veröffentlichung des BGH. Lustig...
Denn eigentlich ist diese Beurteilung mit dem Verfassungsrecht nicht vereinbar, da man ggf. tatsächlich nicht das Recht eingeräumt bekommt, bei Familienangehörigen die Aussage zu verweigern.
Des weiteren stehen noch immer die tatsächlich angebrachten Streitwerte in Frage. Unterlassungserklärungen und die zusätzliche Zahlung von ca. 1000€ an den vermeindlichen Rechteinhaber sind, rechtlich gesehen gegen die Sitten.
Da ich selbst in der Musikproduktion tätig bin, sollte ich theoretisch ja auf Seiten der Rechteinhaber sein...allerdings...reden wir hier immer nur von den abmahnenden Anwälten, die meist von den tatsächlichen Rechteinhabern nicht einmal explizit beauftragt sein müssen. Das sind meist Kanzleien am Rande der Legalität, mit ebenso meist "fragwürdigen" Fachanwälten...anyway.

Es wird nur eine Frage der Zeit sein, bis auch diese Entscheidungen widerlegt werden und alles ganz anders sein wird.
 
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Ich würde gern mal wissen, wie irgendjemand überhaupt dazu kommt, eine Anklage gegen einen Filesharing-betreibenden Menschen zu eröffnen und damit ernsthaft Erfolg zu haben, wenn nichtmal Daten geflossen sein sollen.
1.: Der oben genannte Fall von "0 kB/s" bedeutet doch, dass keine Datenfragmente übertragen wurden, mithilfe derer irgendjemand hätte beweisen können, dass dort illegal Dateien verbreitet werden.
Soll das wiklich heißen, dass allein ein Dateiname, der verdächtig nach einem Musik- Film- oder Spiele-Titel klingt, wobei diese Datei ja wegen "0 kB/s" nichtmal verfügbar sein könnte, zu einer Verurteilung führt?
2.: Woher weiß denn ein Ankläger überhaupt als dritter, dass zwischen fremden PCs bestimmte Daten geflossen sind? Ist das Mithören/Mitschneiden von fremden Daten nicht eine Straftat? Und was ist mit Verschlüsselung?

Naja eindeutig bezog sich die Person auf eine Torrentsoftware, somit wird er in der Verteilerliste auftauchen auch wenn er nichts hochlädt. Den auch das anbieten von geschützter Software ist verboten nicht nur das verteilen. Bedeutet sobald du in irgendeiner weiße mit deinem Gerät als Verteiler gelistet wirst machst du dich strafbar auch wenn du nie ein Bit weggeschickt hast von der Software (Bist laut rechtswegen dann ja offiziel einer der Filesharer)
 
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Wie gesagt, es gibt zunächst eine tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter ist, er haftet also dem Rechteinhaber gegenüber grundsätzlich. Der Anschlussinhaber kann aber natürlich diese tatsächliche Vermutung durch eigene Tatsachenbehauptungen widerlegen, zum Beispiel, dass sein Kind die Rechtsverletzung begangen hat, oder die Oma oder wer auch immer. Wenn er das nicht kann, wird er in der Regel dem Rechteinhaber gegenüber haften müssen, soweit dieser die Rechtsverletzung hinreichend bewiesen hat. Niemand wird dazu gezwungen irgendwelche Angehörige zu belasten, das wäre dann in der Tat nicht verfassungskonform. Aber davon kann hier überhaupt nicht die Rede sein.

Was die Schadensberechnung angeht, sehe ich das auch so, dass das ganz schwierig ist. Da ist auch eventuell das letzte Wort noch nicht gesprochen.

Und selbst wenn die Urteile die Beklagten in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzen (was sie m.M.n. nicht tun), dann steht ihnen ja immer noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht offen.
 
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hat mal jemand probiert eine datei z.b. ein frei zugängliches Linux iso umzubennen, so das es augenscheinlich etwas "raubkopiertes" ist und das dann getauscht? bei dateibruchstücken kann ja nicht wirklich auf dessen inhalt geschlossen werden. wird man dann allein durch die verwendung des namens verklagt? ^^
 
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Da ist aber ein Fehler drin. Wenn muss ja der Kläger den Tathergang erläutern und Beweisen und nicht der Angeklagte.
 
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Für die ist es bweis genug wenn Sie irgendwo nen mitschnitt haben das du dies angeblich getan hast. Bsp. Ihre IP/Mac wie auch immer wurde von uns am 12.09.2013 um 15:46 als Hoster einer Geschützten Datei(FarCry3) festgestellt.

Das wird für die reichen um ne Klage an zu fangen und diese würden SIe warscheinlich Sogar gewinnen wenn man nicht das Gegenteil beweist.

Auch sind Beweise bei Firmen allgemein stichhaltiger so klein sie auch sein mögen im verhältniss zur Privatperson was natürlich auch am Budget und können des Anwaltes liegen könnte


Zur linux Frage, im ersten Moment ist natürlich die Frage im allgemeinen ob bei der derzeitigen Rechtslage überhaupt der Inhalt geprüft wird oder ob nur Interessiert das du versucht hast etwas zu verteilen. Was wohl auch wieder davon abhängt wer dich anklagt... wenn wirklich die Firma aufmaschieren würde vermute ich das Sie den Inhalt überprüfen würden den du da unter dem Namen frei gibst. Eine dieser grenzwertigen Kanzleien wird es warscheinlich reichen das du auf einschlägigen Seiten eine Datei mit einem Namen der auf geschütztes Material hinweist online zu verfügung stellst.


Soweit ich weiß wurde auch schonmal eine ältere Dame ohne Internetfähiges Gerät verklagt und verurteilt. Im nachhinein wurde es zwar zurückgezogen aber erst als ein Profi angeheurt wurde um zu beweisen das es Zugriffe von außen gab... (Background die Dame musste aufgrund Ihres Telefonanschlusses auf DSL wechseln und der Router stand rum, scheinbar wurde Sie gehackt, vermute ja jemand hat sich übers W-Lan eingeklinkt :D Jedoch muss man auch Dort als besitzer des Anschlusses beweisen es nicht gewesen zu sein bzw. ist man für den Schutz seines Internetzugangs selbst verantwortlich
 
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Da ist aber ein Fehler drin. Wenn muss ja der Kläger den Tathergang erläutern und Beweisen und nicht der Angeklagte.

Genau, der Kläger beweist hier, dass die Rechteverletzung beim Anschlussinhaber stattgefunden hat. Das löst dann eine Vermutungswirkung aus, dass der Anschlussinhaber (Anspruchsgegner bzw. Beklagter) selbst die Rechtsverletzung begangen hat, die dieser dann seinerseits widerlegen kann.


@tochan
Ich weiß nicht genau, wie die Unternehmen die Rechtsverstöße ermitteln. Es besteht aber denke ich schon ein Risiko, dass die erstmal klagen. Falls du das zu Testzwecken vorhaben solltest, bietet es sich an, dein Vorgehen genau zu dokumentieren, zum Beispiel hier im Forum. Dann hast du es hinterher leichter, falls es zum Prozess kommt. ;)
 
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hat mal jemand probiert eine datei z.b. ein frei zugängliches Linux iso umzubennen, so das es augenscheinlich etwas "raubkopiertes" ist und das dann getauscht? bei dateibruchstücken kann ja nicht wirklich auf dessen inhalt geschlossen werden. wird man dann allein durch die verwendung des namens verklagt? ^^

Dann sollte es also auch umgekehrt gehen. Alle laden nur noch Linux runter. :D
 
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Was'n hier los? iPad oder irgendwer andres Schuld! Ich hab nix gemacht! ;-)
 
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Wikipedia: "Durch die richterliche Unabhängigkeit wird die für den Rechtsstaat unerlässliche Gewaltenteilung garantiert und sichergestellt, dass der rechtsunterworfene Bürger sich einem neutralen Richter gegenübersieht."
Klappt in Deutschland wohl überhaupt nicht!
- Email-Dienste zum anlasslos überwachbaren Dienst erklären
- Vorgeworfene Rechtsverstöße müßen jetzt wiederlegt, nicht bewiesen werden
- je höher der Kader, desto geringer die Pflicht zur Einhaltung des Amtseides
etc.
Ich muß hier weg!
 
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Genau, der Kläger beweist hier, dass die Rechteverletzung beim Anschlussinhaber stattgefunden hat. Das löst dann eine Vermutungswirkung aus, dass der Anschlussinhaber (Anspruchsgegner bzw. Beklagter) selbst die Rechtsverletzung begangen hat, die dieser dann seinerseits widerlegen kann.

Dazu mal nen kurzer Auszug aus nem Beitrag von 2011:
Im vorliegenden Fall wurde eine Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung einer Tauschbörse über den Internetanschluss einer Rentnerin begangen, ohne dass diese die zur Nutzung unabdingbaren Geräte wie WLAN-Router oder Modem, in Verbindung mit einem Computer, besaß. Lediglich eine Splitterbox befand sich in ihrem Gewahrsam. Dieser offensichtliche Widerspruch bezüglich der möglichen Nutzung der Tauschbörse schreckte das Amtsgericht München nicht, in erster Instanz für die Klägerin zu entscheiden und die Störerhaftung auf die oben beschriebene Gefährdungshaftung auszudehnen. Für das Amtsgericht war es ausreichend, dass die Rentnerin Anschlussinhaberin war.
Erst das Berufungsverfahren vor dem LG München I verhalf der Beklagten zu ihrem Recht.

Scheint ja schon in der Vergangenheit gut funktioniert zu haben mit der richtigen Verschickung von Abmahnungen und der Klage eben genau diese :ugly:
 
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" Es nützt also nichts, wenn man vorbringt, der Upload sei auf 0 kb/s gestellt worden.' Ausreichend sei bereits, dass andere Tauschbörsennutzer sehen können, dass die Datei von einem anderen Anschluss angeboten wird. Zu einem tatsächlichen Upload bräuchte es nicht zu kommen."

kleine analogie gefällig?
es nützt also nichts, wenn man vorbringt, man habe sich nur selbst aus der schusslinie bringen wollen. ausreichend ist bereits, dass man der person mit der schusswaffe in der hand durch die eigene ausweichbewegung freie sicht auf deren eigentliche zielperson gewährt hat, um so als mithelfer des attentats zu gelten. zu einer aktiven mithilfe bräuchte es nicht zu kommen.
 
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Bin ich ja wirklich mal gespannt, was das Verfassungsgericht oder der EUGH dazu sagt.
 
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Dass wir alle Verbrecher sind, ist ja schon länger klar, jetzt muss man uns nurnoch hinter Gitter bringen.
 
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Endlich! Alle die ein Schaufenster haben müssen jetzt als Mittäter in Betracht gezogen werden wenn man einen Diebstahl begeht. Und was ist eigentlich mit den Ausstellungstücken bei Maturn und Sedia-Markt?
 
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Wie besch***** dumm deutsche Richter zum Thema Neuland sein können. Großartig, jetzt könn unmeng an krimineller Anwalts-Kanzlein einfach auf gut-glück Gelddruck-Bots laufen lassen 24/7, die nicht einen mal einen Download angeboten bekommen müssen, nein, jetzt könn diese einfach tausendfach IPs abgrasen. Sobald ein Torrent irgendwo an ist und dort eine Datei gelistet ist, ist ja egal ob diese deaktiviert ist oder ein Fehler vorliegt. Unglaublich.
 
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Raupkopieren ist nicht in Ordnung, schlechte Rechtsprechung ist tödlich! Siehe Reichsgerichtshof.

Gilt nicht die Unschuldsregelung? Muss mir die Gegenseite nicht beweisen, das es tatsächlich meine IP war- also auch beweisen, dass die IP nicht gefälscht wurde?
Was ist mit Trojanern, die ungewollt von meinem PC saugen? Ich finde das alles sehr unklar. Niemand kann einen PC 100 % dicht machen. In Zeiten von NSA und BND
nicht. Schafft ja nicht mal Sony. Alles Quatsch. Und wer möchte seine eigenen Kinder verraten. Zu viel Unruhe für das Thema, sieht fremdgesteuert durch Lobby aus.

Der Fall Dotcom zeigt die Agressivität mit der vorgegangen wird. Sollte mit Kinderschändern mal gemacht werden. Die schickt man ja nach 5 Jahren wieder
auf die Straße- unfassbar!
 
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Guten Abend,

es gibt diverse Beispiele, wo die Rechte des Bürgers zugunsten diverser Interessensparteien nachhaltig ins negative gekippt worden sind und zukünftig auch weiterhin gekippt werden. Da sollte man sich keiner Illusion hingeben.

Davon also mal abgesehen gibt ist es so, dass es erst dann interessant wird, wenn die erste Kühlschrank IP des Filesharings bezichtigt wird. Oder ein Rauchmelder oder die Barbiepuppe im Kinderzimmer. Vorher wird die Erfolgsquote, vermeintlich oder nicht, dem ganzen aber Recht geben und wo Unrecht im Sinne des Gesetztes geschieht und nachweisbar ist, unter welchen abgesprochenen und gesetzlichen Vorgaben auch immer, besteht kein Anlass zum Handeln.
Leider muss halt immer erst etwas außerplanmäßiges vorkommen, was Medienwirksam für Aufmerksamkeit genutzt werden kann. Erst dann bewegt sich etwas in Richtung einer rational und objektiv bewegenden Neubewertung aber folgende Maßregelungen scheinen hier ein wildes Katz und Maus Spiel zu sein: Wo die einen regelnd eingreifen, suchen andere schon lange nach einer neuen Lücke und wo keine ist, kommen dann die großen Player zum Tragen - Global anwendbar.

Weitere Teile meines Postings könnte die Benutzer des Forums verunsichern, so dass ich nur noch hinzu fügen möchte, dass es sich hierbei um meine persönliche Meinung handelt. ;-)

Mfg
 
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hat mal jemand probiert eine datei z.b. ein frei zugängliches Linux iso umzubennen, so das es augenscheinlich etwas "raubkopiertes" ist und das dann getauscht? bei dateibruchstücken kann ja nicht wirklich auf dessen inhalt geschlossen werden. wird man dann allein durch die verwendung des namens verklagt? ^^
So einfach ist das nicht, in einer .torrent sind die einzelnen Teile mit SHA1 hinterlegt, da müsstest du also erstmal eine Kollision erzeugen ;)
 
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Wie besch***** dumm deutsche Richter zum Thema Neuland sein können. Großartig, jetzt könn unmeng an krimineller Anwalts-Kanzlein einfach auf gut-glück Gelddruck-Bots laufen lassen 24/7, die nicht einen mal einen Download angeboten bekommen müssen, nein, jetzt könn diese einfach tausendfach IPs abgrasen. Sobald ein Torrent irgendwo an ist und dort eine Datei gelistet ist, ist ja egal ob diese deaktiviert ist oder ein Fehler vorliegt. Unglaublich.

Eigentlich könnten Kanzleien doch einfach willkürlich irgendwelche IPs aus dem internet sammeln und behaupten über diese wurde filesharing betrieben. Man kann ja jetzt wohl nicht mehr beweisen dass man undschuldig ist.
 
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