@ Hübie
Du hast das aus dem Zusammenhang gerissen und falsch interpretiert!!!!
EuGH: Keine generelle Wertersatzpflicht nach fristgerechtem Widerruf | Juraexamen.info
Entscheidung des EuGH
Der EuGH entschied hierzu, dass ein Verbraucher, der von seinem Recht Gebrauch macht, einen Vertragsschluss im Fernabsatz zu widerrufen,
nicht dazu verpflichtet werden darf, dem Verkäufer generell Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten. Eine solche generelle Auferlegung wäre nicht mit der Fernabsatzrichtlinie vereinbar.
Müsste der Verbraucher einen solchen Wertersatz allein deshalb leisten, weil er die Möglichkeit hatte, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware in der Zeit, in der er sie im Besitz hatte, zu benutzen, könnte er sein Widerrufsrecht nur gegen Zahlung dieses Wertersatzes ausüben. Eine solche Folge nähme dem Verbraucher insbesondere die Möglichkeit, die ihm von der Richtlinie eingeräumte Bedenkzeit völlig frei und ohne jeden Druck zu nutzen. Eine solche Regelung sei daher geeignet, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.
Sinn und Zweck des Widerrufsrecht sei es, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, die Ware zu prüfen und auszuprobieren. Hätte bereits eine solche Prüfung und Probe der Ware einen Wertersatz zur Folge, würde das Ziel des Widerrufsrechts verfehlt. Ziel der Richtlinie sei allerdings nicht, dem Verbraucher Rechte einzuräumen, die über das hinausgehen, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist. Daher stehe die Richtlinie grundsätzlich solchen nationalen Vorschriften nicht entgegen, die den Verbraucher zur Zahlung eines Wertersatzes verpflichten, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat.
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In unserem Fall heißt das, dass der TE sich bedenkenlos eine 560 bestellen und vor allen Dingen ausprobieren kann, ohne das es ihn etwas kostet!