Wechsel von HD 5770 zu GTX 560?

Die einfachste Lösung wäre, sich bei einem seriösen Online-Händler ein 560 und ein passendes NT zu bestellen, und dann die Karte mal in allen Lieblingspielen und ein paar Benchmarks durch zu testen. Ist man mit der gebotenen Leistung unzufrieden, dann schickt man die Sachen halt innerhalb von 2 Wochen zurück.
 
Selbst mit einer Übertaktung wäre das noch nicht sehr sinnvoll. Den Q6600 bekommt man vllt. auf 3,2Ghz oder so. Ich denke das hier eher eine HD 6850 oder GTX 460 reinpassen sollte. Das Leistungsgefüge stimmt dann sicher besser.
@cook2211: Die Händler ziehen dir dann aber schon Geld ab. Das wäre Blödsinn. Besser man lässt sich vorher beraten und kauft dann. Macht dem Händler und einem selber weniger Probleme.
 
@cook2211: Die Händler ziehen dir dann aber schon Geld ab. Das wäre Blödsinn. Besser man lässt sich vorher beraten und kauft dann. Macht dem Händler und einem selber weniger Probleme.

Nein. Man hat bei Online- oder Katalog-Bestellungen ein gesetzlich vorgeschriebenes zweiwöchiges Rückgaberecht. Und zwar aus dem Grund weil man bei Online-Käufen die Ware nicht, wie im Geschäft, in Augenschein nehmen bzw. ausprobieren kann (ausgenommen von dieser Regelung sind Spiele, DVDs und CDs, außer es liegt ein Mangel vor). Der Händler darf dann auch, außer eventuell den Versandkosten, nichts in Rechnung stellen.

http://www.tariftip.de/rubrik2/19449/7/Rueckgaberecht-beim-Online-Kauf.html

Es besteht also keinerlei Risiko. Und was nutzt eine Beratung wie diese, wenn sowieso jeder was anderes sagt? Dann lieber selber ausprobieren!
 
Zuletzt bearbeitet:
Laut Europäischem Gerichtshof hat der Verkäufer das Recht, eine derartige Wertersatzpflicht festzulegen, muss dies aber in einem einzelfallbezogenen Hinweis tun. Aus den Belehrungspflichten des BGB und des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) ergibt sich, dass der potentielle Käufer auch über diesen Aspekt des Vertrages vor dessen Abschluss zu informieren ist.

Quelle.

Und von diesem Recht machen die auch gebrauch. Die Händler wären auch dämlich wenn sie das nicht täten ;)
 
Selbst mit einer Übertaktung wäre das noch nicht sehr sinnvoll. Den Q6600 bekommt man vllt. auf 3,2Ghz oder so. Ich denke das hier eher eine HD 6850 oder GTX 460 reinpassen sollte. Das Leistungsgefüge stimmt dann sicher besser.
@cook2211: Die Händler ziehen dir dann aber schon Geld ab. Das wäre Blödsinn. Besser man lässt sich vorher beraten und kauft dann. Macht dem Händler und einem selber weniger Probleme.

Nun mal ganz ruhig,selbst ne 580er GTX zwing ich dir mit den entsprechenden Einstellungen an Grafik-Details, -Qualität und Auflösung in ettweilgen Applikationen noch weit vor einem stocked 6.6er Quad in die Knie.
Sinn oder Unsinn mal dahin gestellt,aber das ist absolut kein Problem. :lol:

Es stimmt schon,das bei gängigen Grafikeinstelllung und "normalen" Auflösungen eine 560er einen tick zu gross ist für einen stocked 6.6er.
Aber es kommen immer neue und anspruchsvollere Spiele raus,die einen Quad zwar rannehmen,aber in erster Linie die GPU mehr belasten.
Demnach kann die Grafikkarte ruhig eine Nummer größer sein,damit man auch in einem Jahr noch vornümpftige Optik hat.
 
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@ Hübie

Du hast das aus dem Zusammenhang gerissen und falsch interpretiert!!!!

EuGH: Keine generelle Wertersatzpflicht nach fristgerechtem Widerruf | Juraexamen.info


Entscheidung des EuGH
Der EuGH entschied hierzu, dass ein Verbraucher, der von seinem Recht Gebrauch macht, einen Vertragsschluss im Fernabsatz zu widerrufen, nicht dazu verpflichtet werden darf, dem Verkäufer generell Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten. Eine solche generelle Auferlegung wäre nicht mit der Fernabsatzrichtlinie vereinbar.

Müsste der Verbraucher einen solchen Wertersatz allein deshalb leisten, weil er die Möglichkeit hatte, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware in der Zeit, in der er sie im Besitz hatte, zu benutzen, könnte er sein Widerrufsrecht nur gegen Zahlung dieses Wertersatzes ausüben. Eine solche Folge nähme dem Verbraucher insbesondere die Möglichkeit, die ihm von der Richtlinie eingeräumte Bedenkzeit völlig frei und ohne jeden Druck zu nutzen. Eine solche Regelung sei daher geeignet, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.

Sinn und Zweck des Widerrufsrecht sei es, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, die Ware zu prüfen und auszuprobieren. Hätte bereits eine solche Prüfung und Probe der Ware einen Wertersatz zur Folge, würde das Ziel des Widerrufsrechts verfehlt. Ziel der Richtlinie sei allerdings nicht, dem Verbraucher Rechte einzuräumen, die über das hinausgehen, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist. Daher stehe die Richtlinie grundsätzlich solchen nationalen Vorschriften nicht entgegen, die den Verbraucher zur Zahlung eines Wertersatzes verpflichten, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat.

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In unserem Fall heißt das, dass der TE sich bedenkenlos eine 560 bestellen und vor allen Dingen ausprobieren kann, ohne das es ihn etwas kostet!
 
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Äääähm. Das Wort generell ist entscheiden. In diesem Fall hier wird die Grafikkarte aus der OVP genommen und in Betrieb gesetzt. Das mindert den Wert eindeutig. Den Wertersatz kann der Verkäufer einfordern. Das muss der Verkäufer im Vorfeld dem Käufer aber ausdrücklich mitteilen.

LG Hübie
 
Das ist absoluter blödsinn. Auch hier ist es dem Kunden ausdrücklich erlaubt das Produkt auszuprobieren und es findet auch keine Wertminderung statt. Gerade auch bei einer Graka ist es dem Kunden gestattet das Produkt beispielsweise auf Leistung oder Lautststärke zu überprüfen. Egal ob Komplett PCs, Flachbildfernseher, Monitore oder halt Grafikkarten. Der Kunde darf diese Produkte IMMER ausprobieren, ohne das ihm dadurch Kosten enstehen! Selbst bei einem fetten 50 Zoll Fernseher kann man sich von der Bildqualität überzeugen und ihn dann zurückschicken wenn einem was nicht passt, und auch hier wieder ohne Kosten.

Ich zitiere wieder mal:

Sinn und Zweck des Widerrufsrecht sei es, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, die Ware zu prüfen und auszuprobieren. Hätte bereits eine solche Prüfung und Probe der Ware einen Wertersatz zur Folge, würde das Ziel des Widerrufsrechts verfehlt.
 
Na gut dann lasse ich mich belehren ;) Hatte das bisher immer so aufgefasst.
Der TE meldet sich aber sowie so nicht wie es scheint. Wenn doch kann er das ja austesten und hier posten wie es ausging. Entweder du machst Ääätsch zu mir oder ich zu dir ;)
 
Na ja, bei einem 0815-Abzocker-Hinterhof-Versand würde ich das auch nicht machen. Aber bei Händlern wie Amazon beispielsweise ist das wirklich kein Problem. Schau mer mal was der TE macht.
 
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