Polizei stürmt Darknet-Rechenzentrum in Rheinland-Pfalz

Unglaublich wie arrogant der Betreiber noch versucht alles herunterzuspielen. "Ich weiß von nichts", "wir sind die Guten weil wir (angeblich) wiki-leaks unterstützt haben". Unglaublich, hoffentlich werden die ordentlich verknackt und das Gelände zwangsenteignet.
 
Du könntest auswandern, wenn dir es nicht gefällt, dass ein Beschuldigter seine Rechte ausnutzen kann. So funktioniert das hier nun mal und das hat auch seine Gründe. China wäre vielleicht ein schöner Wohnort.

Und im Gegensatz hoffe ich mal nicht, dass das Gelände in Besitz des Staates gehen wird, denn ich möchte den Unterhalt dafür nicht mittragen. Alles schreit immer nach Demokratie und seinen Rechten, aber dann muss man auch damit leben, dass sich offenbar Schuldige auch winden wie ein Aal. Das gehört dazu.
 
Später solltest du nach China wenn du mit Gegenwind nicht klar kommst. Es geht hier um die Chutzpe sich noch als Opfer zu stilisieren.
 
Wobei ich auch der Meinung bin, der Betreiber sollte schön auf der Immobilie und dem aufgebauten Rechenzentrum sitzen bleiben und zum Weiterbestehen "genötigt" sein, dort rechtskonforme Dienstleistungen anzubieten.

Die Frage ist natürlich, ob es sich das ganze Setup dann überhaupt noch rechnet, aber dann kann man sich nicht mehr mit einer konstruierten Einschränkung der Grundrechte herausreden. Und wenn es funktioniert, hätte sich die diesbezügliche Kapazität im deutschsprachigen Raum mal eben um knapp 3% erhöht, was für den Verbraucher sicher auch nicht übel wäre.
 
Natürlich wird das Gelände an den Besitz des Staates gehen. Denn ihm gehörte das schon vorher.
Außerdem können Tatmittel eingezogen werden.
 
Natürlich wird das Gelände an den Besitz des Staates gehen. Denn ihm gehörte das schon vorher.

Auch durch eine rechtskräftige Verurteilung verliert man nicht die Eigentumstitel an Immobilien. Das Gelände verbleibt also im Besitz der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter, sofern es nicht zur Begleichung von Schulden zwangsveräußert wird.
Auch Pachtverträge erlöschen nicht zwingend, wenn der Pachtnehmer in den Bau wandert.

Außerdem können Tatmittel eingezogen werden.

Tatmittel sind allerdings die installierten Server, nicht das Gelände. Dieses wird wieder freigegeben, wenn die Beweismittelsicherung abgeschlossen ist.
Die Beweismittel, also die Server, sind zurückzugeben, wenn der Prozess abgeschlossen ist, in dem sie (bzw. die Daten darauf) als Beweismittel dienen - das kann allerdings auch durchaus mal länger dauern.

Sprich, die bisherigen Betreiber können, allerspätestens nach Ende ihrer Haftstrafe, auf dem Gelände vom Rechenzentrum bis hin zu Swingerclub so ziemlich alles betreiben, wozu sie lustig sind, wenn sie die Mittel dafür haben.
 
Natürlich wird das Gelände an den Besitz des Staates gehen.

Wegen? Warum sollte der Besitz in Staatseigentum übergehen? Ich gehe einfach mal davon aus, dass der Beschuldigte ordentlich zahlungsfähig sein wird. Auf welcher Rechtsgrundlage sollte man ihn enteignen? Von den Servern mal abgesehen, die gehen als Tatgegenstände durch. Das wäre so, als würde man Audi die Firmengebäude weg nehmen, weil sie aufgrund der Abgaswerte ein paar Milliarden eingenommen haben.
 
Auch durch eine rechtskräftige Verurteilung verliert man nicht die Eigentumstitel an Immobilien. Das Gelände verbleibt also im Besitz der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter, sofern es nicht zur Begleichung von Schulden zwangsveräußert wird.
Auch Pachtverträge erlöschen nicht zwingend, wenn der Pachtnehmer in den Bau wandert.



Tatmittel sind allerdings die installierten Server, nicht das Gelände. Dieses wird wieder freigegeben, wenn die Beweismittelsicherung abgeschlossen ist.
Die Beweismittel, also die Server, sind zurückzugeben, wenn der Prozess abgeschlossen ist, in dem sie (bzw. die Daten darauf) als Beweismittel dienen - das kann allerdings auch durchaus mal länger dauern.

Sprich, die bisherigen Betreiber können, allerspätestens nach Ende ihrer Haftstrafe, auf dem Gelände vom Rechenzentrum bis hin zu Swingerclub so ziemlich alles betreiben, wozu sie lustig sind, wenn sie die Mittel dafür haben.
Wenn ich noch nicht Irre, können Tatmittel nach einer rechtskräftigen Verurteilung auch komplett eingezogen werden.
 
Wenn die Gebäude mit den Milliarden finanziert wurden, können die auch eingezogen werden.
Es können sowohl Tatmittel eingezogen werden, als auch Gegenstände, welche als Beute oder mittels kriminellem Tun in Besitz gebracht wurde. Dazu zählen auch Immobilien, die mit Schwarzgeld erworben wurden.
Das wird nur leider bei der organisierten Kriminalität viel zu selten gemacht.

Berlin ist da einer der Vorreiter. Prozess um Berliner Grossfamilie: Gericht zieht erstmals Clan-Immobilien ein - n-tv.de

StPO schrieb:
§ 74
Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern


(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.
(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.

https://dejure.org/gesetze/StGB/74.html
 
Wenn ich noch nicht Irre, können Tatmittel nach einer rechtskräftigen Verurteilung auch komplett eingezogen werden.

Jepp, das stimmt:

Einerseits greift § 111n StPO: "(1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so wird sie an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Sache an den Verletzten herausgegeben, dem sie durch die Straftat entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist.
(3) Steht der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist."

Andererseits laut § 111b StPO: "(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. [...]"

Die Hürden dafür sind allerdings hoch, wenn es sich nicht gerade um Tatgegenstände handelt, die entweder einem durch die Tat geschädigten, rechtmäßigen Eigentümer zurückzugeben oder per se illegal sind.
Sprich, beispielsweise wird Diebesgut natürlich - soweit feststellbar - dem rechtmäßige Eigentümer wiedergegeben und die Knarre vom Schwarzmarkt bekommt der verurteilte Schütze logischerweise auch nicht zurück.

Wenn die Gebäude mit den Milliarden finanziert wurden, können die auch eingezogen werden.
Es können sowohl Tatmittel eingezogen werden, als auch Gegenstände, welche als Beute oder mittels kriminellem Tun in Besitz gebracht wurde. Dazu zählen auch Immobilien, die mit Schwarzgeld erworben wurden.

Wobei das in diesem Fall sehr spekulativ ist, schließlich wurde das Gelände *vor* Aufbau und Inbetriebnahme des Rechenzentrum erworben. Das dafür Tatprodukte aus früheren Straftaten und/oder Gelder aus dubiosen Quellen verwendet wurden, ist zwar möglich, wurde aber in diesem Fall meines Wissens nicht erwähnt.
Andererseits habe ich mich auch nicht allzu intensiv mit dem juristischen Teil der Geschichte auseinandergesetzt, lasse mich also sehr gerne berichtigen.
 
Es wurde aber für die Inbetriebnahme des Rechenzentrums erworben, mit der Absicht, dieses dort zu errichten. Man könnte es also durchaus auch als Tatobjekt ansehen.
 
Es wurde aber für die Inbetriebnahme des Rechenzentrums erworben, mit der Absicht, dieses dort zu errichten. Man könnte es also durchaus auch als Tatobjekt ansehen.

Das wäre allerdings eine sehr unübliche Praxis. Entscheidend ist die früheste nachweisare illegale Aktivität: Wenn quasi ab Inbetriebnahme illegale Inhalte gehostet wurden bzw. bereits im Vorab Verträge mit dubiosen Kunden bestanden, könnte das sicherlich gemacht werden.

Ich habe übrigens noch etwas recherchiert, und das Gelände scheint nur gepachtet zu sein. Wenn der Pachtvertrag eine bestimmte Verwendung vorsieht, also zum Beispiel den Betrieb eines (implizit: legalen) Rechenzentrums, wären illegale Aktivitäten ein hinreichender Grund, den Vertrag aufzuheben.

Tatprodukte worunter auch Objekte zählen unterliegen der Einziehung, schon weil sie als Beweismittel gelten könnten. Da hat DKK007 völlig recht. Eine Vorbereitung reicht aus.

Die Begründung der Einziehung als Beweismittel ist allerdings nach Abschluss des Verfahrens, in dem es als Beweismittel geführt wurde, hinfällig.
Die weitere Einbehaltung muss begründet sein, also zum Beispiel mit starker Wiederholungsgefahr etc..

Wichtig ist das es dem Täter gehört haben muss, wenn es der Bank gehört wird es nach Abschluss sicher freigegeben.

Es ist sogar noch etwas komplizierter, wenn zum Beispiel das fragliche Objekt einer Gesellschaft gehört. Dann genügt es nicht, einzelne Gesellschafter eines Verbrechens überführt zu haben, sondern es muss nachgewiesen sein, dass das Unternehmen als solches hauptsächlich oder sogar ausschließlich eine Fassade für illegale Aktivitäten ist.
 
Dann genügt es nicht, einzelne Gesellschafter eines Verbrechens überführt zu haben, sondern es muss nachgewiesen sein, dass das Unternehmen als solches hauptsächlich oder sogar ausschließlich eine Fassade für illegale Aktivitäten ist.
Was im aktuellen Verfahren gemacht wird.

In der Dokumentation wurde zumindest auch mal erklärt, wie die reingekommen sind, ohne das jemand was gemerkt hat. Die GSG9 ist einfach gekommen, als gerade keiner da war. :devil:
 
In einem anderen Forum hat einer der Leute ein paar Fotos (vor 3 Jahren) veröffentlicht, bevor die Polizei den Bunker gestürmt hat. Auf den Fotos von der Polizei erkennt man die Tische und Hardware die von "Bunkerkind" mal gepostet wurden.
pr0gramm.com

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Nö, wenn da strafbare Inhalte drauf sind, wird die natürlich nicht wieder ausgehändigt.
 
Nö, wenn da strafbare Inhalte drauf sind, wird die natürlich nicht wieder ausgehändigt.

Entscheidend ist, welcher Anspruch überwiegt und wer diesen auf das vormalige Beweismittel erhebt.

Wenn beispielsweise ein Mitarbeiter strafbare Handlungen mit einem Arbeits-Laptop begeht, kann da Unternehmen nach Abschluss des Verfahrens durchaus die Herausgabe des Geräts und darauf gespeicherter, nicht strafbarer und womöglich benötigter Unternehmensdaten erwarten. Inkriminierende Daten werden natürlich nicht mit herausgegeben.
 
Ist dann bloß die Frage, ob die nach 4 Jahren immer noch benötigt werden, oder nicht entweder die Firma schon Pleite ist, oder einfach direkt gleich die Daten vom Server nutzt.

Den Hardwarewert kann man nach der Rückgabe zumindest vergessen. Da ist bei der üblichen Verfahrensdauer nicht mehr viel übrig.
 
Ist dann bloß die Frage, ob die nach 4 Jahren immer noch benötigt werden, oder nicht entweder die Firma schon Pleite ist, oder einfach direkt gleich die Daten vom Server nutzt.

Es kommt eben immer darauf an, wie wichtig und/oder dupliziert diese Daten sind. Auch extrem wichtige Personen und/oder kluge Köpfe können ins Visier der Ermittler geraten, und wenn es um elementar wichtiges R&D-Material geht, an dem der Delinquent als Angestellter oder im Auftrag gearbeitet hat, wird da garantiert nichts unversucht gelassen - notfalls auch vor abgeschlossener Verhandlung.

Bei Privatpersonen sieht's gleich noch ganz anders aus. Einen vier Jahre alten Laptop würde man vielleicht nicht weiter benutzen, vielleicht aber doch. Eine vier Jahre alte Festplatte - warum nicht? Deren Technik verbessert sich nicht so schnell, ebenso wenig die Kapazitäten und von der Einlagerung werden sie nicht schlechter.

Letztendlich geht es aber auch einfach nur formal darum, dass Eigentum zurückzugeben ist, wenn es keine rechtliche Begründung für weitere Einbehaltung oder Vernichtung gibt.
 
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