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Neue 1 Jährige Vorratsdatenspeicherung geplant | Update: 7 Jahre Speicherdauer für AT
Obwohl die Vorratsdatenspeicherung schon mehrfach vom BVerfG und dem EUGH für Verfassungswidrig erklärt wurde, will es der Horst gleich noch mal versuchen.
Diesmal soll die Vorratsdatenspeicherung gleich mal ein Jahr dauern.
IT-Sicherheitsgesetz: Schwere Strafen fuer Betrieb von Darknet-Foren und Doxxing | heise online
Zusätzlich soll das BSI mit deutlich mehr Kompetenzen ausgestattet werden und so z.B. Geräte in Botnetzen bereinigen dürfen.
IT-Sicherheitsgesetz 2.0: Wir veroeffentlichen den Entwurf, der das BSI zur Hackerbehoerde machen soll – netzpolitik.org
Interessant sind auch die Punkte zum Haushalt:
Neue Planstellen für das BKA bzw. die LKAs, welche in den neuen Straftatbeständen ermitteln sollen wurden nicht erwähnt. Dabei reicht schon heute das Personal für "öffentliche" Internet nicht aus.
Wie soll das dann bei den noch deutlich aufwendigeren Ermittlungen im Darknet hinsichtlich Plattformanbietern aussehen?
Die Änderung des StGB ist in Artikel 4 des Entwurfes zu finden.
Wobei an einigen Stellen durchaus noch auf die Verhältnismäßigkeit geachtet wurde:
Mit den im Absatz 4 gemeinten Personen sind Journalisten gemeint, die also weiterhin einen anonymen Upload für brisante Informationen anbieten können, ohne unter den Verdacht der Datenhehlerei zu fallen.
Edit: Zu §202e; Die Begründung zum 202e StGB ist ganz interessant. Davon ist wohl auch die Spionage / Telemetrie in Windows 10 betroffen, denn auch wenn hier expliziert Anwendungen genannt werden, gilt selbiges natürlich auch für das Betriebssystem, sei es Windows oder Android.
Obwohl die Vorratsdatenspeicherung schon mehrfach vom BVerfG und dem EUGH für Verfassungswidrig erklärt wurde, will es der Horst gleich noch mal versuchen.
Diesmal soll die Vorratsdatenspeicherung gleich mal ein Jahr dauern.
IT-Sicherheitsgesetz: Schwere Strafen fuer Betrieb von Darknet-Foren und Doxxing | heise online
Zusätzlich soll das BSI mit deutlich mehr Kompetenzen ausgestattet werden und so z.B. Geräte in Botnetzen bereinigen dürfen.
IT-Sicherheitsgesetz 2.0: Wir veroeffentlichen den Entwurf, der das BSI zur Hackerbehoerde machen soll – netzpolitik.org
Interessant sind auch die Punkte zum Haushalt:
Anschließend werden die Planstellen fürs BSI aufgelistet.Der Verwaltung entsteht für die Erfüllung der im Gesetz vorgesehenen zusätzlichen Aufgaben ein Aufwand von insgesamt … Planstellen/Stellen mit Personalkosten in Höhe von jährlich rund … Millionen Euro.
F. Weitere Kosten
Keine.
Neue Planstellen für das BKA bzw. die LKAs, welche in den neuen Straftatbeständen ermitteln sollen wurden nicht erwähnt. Dabei reicht schon heute das Personal für "öffentliche" Internet nicht aus.
Wie soll das dann bei den noch deutlich aufwendigeren Ermittlungen im Darknet hinsichtlich Plattformanbietern aussehen?
Die Änderung des StGB ist in Artikel 4 des Entwurfes zu finden.
Wobei an einigen Stellen durchaus noch auf die Verhältnismäßigkeit geachtet wurde:
Änderung StGB schrieb:§ 126a – Zugänglichmachen von Leistungen zur Begehung von Straftaten
(1) Wer Dritten eine internetbasierte Leistung zugänglich macht, deren Zweck oder Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen, zu fördern oder zu erleichtern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Tat im Sinne von Absatz 1 angedrohte Strafe.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten im Sinne dieser Vorschrift verbunden hat, begeht.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen
* wenn die Begehung von Straftaten nur einen Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung darstellt, oder
* die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen.
Mit den im Absatz 4 gemeinten Personen sind Journalisten gemeint, die also weiterhin einen anonymen Upload für brisante Informationen anbieten können, ohne unter den Verdacht der Datenhehlerei zu fallen.
Edit: Zu §202e; Die Begründung zum 202e StGB ist ganz interessant. Davon ist wohl auch die Spionage / Telemetrie in Windows 10 betroffen, denn auch wenn hier expliziert Anwendungen genannt werden, gilt selbiges natürlich auch für das Betriebssystem, sei es Windows oder Android.
Durchaus erfasst sind hingegen beispielsweise Applikationen (Apps) für Endgeräte, die einen größeren Funktionsumfang haben als in der jeweiligen Beschreibung oder Datenschutzerklärung angegeben, bei deren Installation die Nutzer mithin bewusst über die eingeräumten Zugriffsrechte getäuscht werden.
§ 202e StGB-E erfüllt insoweit auch einen bedeutenden Zweck im Zivilrecht, indem die Funktion eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Absatz 2 BGB eingenommen und damit auch zivilrechtlich ein besserer Verbraucherschutz erreicht wird.
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